Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 07.06.1957 – 5 StR 104/57

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

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In der Strafsache gegen

den Jastwirt Willy U ED zus HB dort geboren am EB 1900,

wegen Unzucht mit Männern

hat der 5.Strafsenat des Jundesgerichtshofs in der sitzung vom 7.Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schnitt 3undesrichter Dr.3örler als beisitzende ichter, Landgerichtsrat Dr . > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hauburg vom 7.Januar 1957 nebst den Feststellungen aufgehoben.

vie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

® - Von Rechts wegen -

atrunde:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gemäß § 175 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt u.a. Verletzung der Aufklärungspflicht. Das kechtsmittel hat Erfolg.

Das angefochtene Urteii stellt fest, daß der Anzeklagte im zweiten Weltkrie:; eine Kopfverwindung orlitten hat und 1942 in russische Gefangenschaft geraten ist, aus der er jedoch wegen seines schlechten Gesundheitszustanäes bald nach Kriegsende freigelassen wurde. Unter diesen Umständen rügt die Revision mit Recht, daß das Landgericht nicht aufseklärt hat, ob der Angeklagte bei seinen Taten an Bewustseinsstörungen oder krankhaften Störungen der Geistestätigkeit gelitten haben kann, die ihn unfähig machten, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser „insicht zu handeln. Das Urteil läßt die Möglichkeit offen, daß der schlechte Gesundheitszustand des Angeklagten, der zu seiner frühzeitigen Entlassung aus der russischen Kriegsgefangenschaft führte, in nichts anderem bestand als eben in seiner Kopfverletzung. Dann aber liegt die Annahme nahe, daß es sich um eine sehr ernstliche Verletzung gehandelt habe. Das mußte die Strafkammer veranlassen, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand

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untersuchen zu lassen. „ines 3cweisamtrages bedurfte es unter diesen Umständen nicht, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlungvsi demLandgericht keinen Verteidiger hatte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker