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BGH Urteil vom 07.06.1957 – 1 StR 71/57

1. Strafsenat

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1 StR 71

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bäcker ürwin B ED aus SE, zeboren cı EEE 1925 in DEE zur Zeit in Untersuchungs-

haft, -— Sachbezeichnung: VD u.> wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgeriehtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1957; an der teilgenommen habenz

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bündesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner u Bundesrichter Dr, Hengsberger 2 als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt |) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: . |

Auf die Revision des Angeklagten SEE wird das

Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Dezember

1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,.

an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Durch Urteil vom 25, Februar 1956 hatte das Landgericht Bamberg u.a. den Angeklagten BB wesen fünf gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle im Rückfall und eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die ‚bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkamt. Auf die Revision des Angeklagten DOREEN. Eu n hatte der Bundesgerichtshof das Urteil in den Fällen

"und ME (begangen in der Nacht vom 9: zum. 10. -De=

u ‚‚zenber 1954), in vollem Umfange, in "den übrigen Fällen u

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\ (sämtlich. verübt Ende Januar 1955) ‘im Strafausspruch auf-Br; gehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten : e Ben erneut auch in-den Fällen Bew und u ‚schuldig gesprochen und zur Gesamtstrafe von sieben Jahren u / verurteilt sowie, ihm die bürgerlichen Ehren- ‚Fünf Jahre aberkannt. Seine Revision führt zur Aufhebung aes. ‚neuen. Urteils. D

‚Der Angeklagte bestreitet im Gegensatz zu den Fallen. 4-7, in.denen er ‚geständig war, seine Beteiligung an den Einbrü hat ihn im Falle Den für überführt. erachtet‘ auf Grund seiner "engen Beziehungen" zu dem flüchtigen Haupt- = '+täter 7 der die Tat "mit der erforderlichen . Schnelligkeit" nicht allein hätte ausführen können und unmittelbar vor dem’ Einbruch in der in nächster Nähe 2 des Tatorts gelegenen Bahnhofsgaststätte mit Su zum " sammengesessen hatte, weiter auf Grund der widerspruchs- . vollen Zinlassung des Angeklagten zu der Frage, ob. er Vo kenne unä am Tatabend mit ihm zusammen gewesen

ED _] (begangen in der Nacht vom 8. zum 9. Juli 1954) u

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sei, schließlich, weil "er immer im Besitz einer gefüllten Brieftasche war und über erhebliche Geldmittel verfügte, über deren Herkunft er keine klaren Angaben machen konnte", Im Falle Kl kommt das Landgericht zum Schuldspruch "auf Grund des gesamten Sachverhalts, insbesondere der engen Bindungen zwischen DaB un: VB. ihres häufigen Zusammenseins und der gleichzeitigen Anwesenheit zur Tatzeit in Bamberg, dem Tatort, sowie der Tatsache, daß VE immer einen anderen bei seinen = Diebeszügen dabei hatte", .

\ 'Es mag dahinstehen, wie weit die Verfahrensrügen E des Beschwerdeführers begründet sind; denn jedenfalls führt die Sachrüge zum Erfolg.

his Glied in der Kette der Beweisanzeichen verwendet das Landgericht die stets gefüllte Brieftasche des Angeklagten. Hierzu hatte PlillWvorgebracht, er habe sieh durch Interzonenges ;chäfte Geld verdient. Dieses vorbringen sieht das Landgericht als widerlegt an; auf Grund . der Angaben seiner Vermieterin, Frau Fo sei fes tgestellt, daß er sich mit kurzen Unterbrechungen immer in seinem Wohnort. RER aufgehalten habe. Diese Feststellung: steht im Widerspruch zu der als erwiesen u angesehenen Tatsache, der Angeklagte sei sehr oft von 0) abgeholt worden "und manchmal 5 bis 8 Tage weggeblieben", Wenn däs zutrifft, war. es ihm bei der , Nähe der Zonengrenze, insbesondere in etwaiger Zusammenarbeit mit Helfern jenseits der, Grenze möglich, Schwarz- ‚handel - auch ohne Grenzüberschreitung - zu betreiben, Die Erwägung des Landgerichts, er habe seiner Vermieterin Feucht gegenüber geäußert, er hätte immer Glück im Sp Spiel- ‚kasino - mit diesem Gesichtspunkt setzt sich das Landgericht übrigens. karnicht auseinander -, ein andermal

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habe er zu ihr gesagt, "er könne Schreibmasehinen und Photoapparate aus der Ostzone besorgen", habe aber nicht zum Ausdruck gebracht, "daß er durch derartige Schwarzhandelsgeschäfte etwas verdienen" werde,. verstößt gegen. die Erfahrung des täglichen Lebens, nach der ein Schwarzhändler die mit solcher Tätigkeit verbundenen Gefahren nicht ohne eigenen Verdienst auf sich zu nehmen pflegte Die Revision trägt in diesem Zusammenhang noch vor, daB BEE in der Zeit vom 26. Juli bis 4: September 1954 (also wenige Wochen nach dem Einbruch bei. Ze — wegen verbotenen Ostzonenhandels sich in Strafhaft befunden habe; das Lanägericht erwähnt nur die‘ Tatsache, nicht den Grund der Strafverbüßung; auch dieser Frage,

wird nachzugehen sein. Das Urteil unterliegt ‚aber bereits wegen der widerspruchsvollen, möglicherweise ‘durch Denk-

verstoß beeinflußten Beweiswürdigung zu der Frage der Herkunft. der die Brieftasche. des Angeklagten füllenden

' Geldmittel der Aufhebung: Im Falle Ei 1 ist dieser

Gesichtspunkt von der Strafkamner ausdrücklich verwertet, im Falle ME wahrscheinlich auch, denn dort kommt ‚das Gericht. "auf Grund des. gesamten Sachverhalts" zum Schuldspruch; jedenfalls ist die Möglichkeit eines Einflusses nicht auszuschließen. Die Verurteilung in den.

. Fällen 0 Bet ED |] kann sich auf den, Straf-. ausspruch in den übrigen Fällen ausgewirkt ‚haben; Fe halb ist das angefochtene Urteil, soweit es nicht. auf.

.. bereits rechtskräftigen Teilen des ersten andgerichts- |

urteils aufbaut, mit den Feststellungen aufzuheben.

"In der neuen Hauptverhandlung wird das. Landgericht Gelegenheit‘ haben, sich mit, ‚dem weiteren Vorbringen der Revision zum Schuld- und Strafausspruch, soweit es 'erheblich erscheint, auseinanderzusetzen; die Verteidigung ihrerseits wird die Möglichkeit haben, erforderlich erscheinende Beweiserhebungen zu beantragen:

Zum Strafausspruch im Falle des versuchten Einbruchsdiebstahls (Lagerhaus IB) wird klarzustellen sein. daß die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 44 StGB nicht übersehen ist.

Es erschien angebracht, die Sache an das benachbarte Landgericht Bayreuth zurückzuverweisen (§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO), in dessen Bezirk sich der Fall Bei ersiznet hat. und ein großer Teil der Zeugen wohnhaft ist.

Dr. Hörchner = Mantel Werner ‚Hübner Dr. Hengsberger.