Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 06.06.1957 – 4 StR 212/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2240 080
Im Namen. des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Hausgehilfin Rosemarie R ED au: CE,
dort geboren an EEE 1934,
2. den Bergmann Paul K EEE zu: : MEET
geboren am END 1932 in kssen, wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwelt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ED dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom
29. Nowember 1956 aufgehoben, soweit den Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist:
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. -
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Angeklagte RB ist wegen Diebstahls, Begünstigung in zwei Fällen und wegen sechs Vergehen der Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis, der Angeklagte KB wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer hat die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die Strafaussetzung. Sie muß Erfolg haben.
Das Landgericht hat den Angeklagten Strafaussetzung gewährt, weil ihr Verhalten erkennen lasse, daß sie in Zukunft unter Einwirkung der Strafaussetzung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werden (§ 23 Abs 2 StGB). Diese Überzeugung gründet sich bei der' Angeklagten REED auf ihre Persönlichkeit in Verbindung mit ihrem
. a ‚Verhalten nach der Tat, offenbar hauptsächlich auf ihr
volles Geständnis, bei Kl darauf, daß er bisher in seinem Leben ordentlich und fleißig gearbeitet habe und - seine Taten aufrichtig bereue. Ersichtlich hat der Tatrichter hierbei auch erwogen, daß Kl sich Schon längere Zeit vor der Festnahme seiner Tatgenossen von diesen zurückgezogen und an ihren weiteren. Straftaten nicht mehr beteiligt hat. Unter diesen Umständen 188t die Annahme künftigen Wohlverhaltens der beiden Ange-
: klagten keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Strafkammer hat indes nicht erörtert, ob hier "das Öffentliche Interesse der Strafaussetzung entgegensteht. Nach den Urteilsfeststellungen hatte KB von vornherein vor, durch Diebstähle aus abgestellten Kraft-
fahrzeugen sowie aus Automaten- und Schaukästen zur Verbesserung seines Lebensunterhalts beizutragen. Diese Absicht verwirklichte er durch Verübung von 13 Diebstählen. Er stahl gemeinschaftlich mit den ebenfalls rechtskräftig verurteilten Mittätern DB und CRD nicht nur aus unverschlossen parkenden Fahrzeugen, sondern er half mehrmals auch bei dem gewaltsamen Öffnen von Personenwagen, einer Garage, eines Schaufensters
und eines Warenautomaten. Für einen dieser Einbrüche stellte er sogar ein Montiereisen zur Verfügung. Die Angeklagte RD nahn wertvolle Gegenstände aus der Diebesbeute an sich, obwohl sie wußte, daß sie gestohlen waren. Sie half den Tätern zweimal beim Fortschaffen und bei der Aufbewahrung ‚der Beute und spielte einmal sogar die Aufpasserin während des Aufbrechens eines Strumpfautomaten, wofür sie einen Teil der entwendeten Strümpfe erhielt. Alle diese Umstände, besonders die Häufigk:it und Schwere der Straftaten,
. @rängten zu einer eingehenden Prüfung der Frage, ob
das Rechtsgefühl der Allgemeinheit - um der durch die. Verfehlungen Geschädigten willen oder zur Abschreckung anderer - nicht die Sühne durch Vollstreckung der j "Strafen verlangt (Begründung zum Entwurf des dritten Strafrechtsänderungsgesetzes S 29; BGHSt 6, 125; L-M
Nr 7 zu § 23 StGB; BGH MDR 1957, 359 Nr 41). Da die Urteilsgründe hierüber schweigen und auch der Urteilszusammenhang nicht wit Sicherheit erkennen läßt, daß
die Strafkammer die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte
. bedacht und diese Frage ohne Rechtsirrtum verneint hat, muß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und |
die Sache zur neuen Verhandlung an den Tatrichter zurückverwiesen werden (BGH L-M Nr 19 zu § 23),
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Diese Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Rotberg Krumme Sauer
Seibert Lang-Hinrichsen
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