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BGH Entscheidung vom 14.05.1957 – 1 StR 14/57

1. Strafsenat

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3_EtR 14/57

Im Nane

n des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Säger Wolfgang Se ohne festen Wohnsitz, seboren am ED 1924 in L@w(Bayern), zur Zeit in

dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner -als ‘Vorsitzender, BE -

Bundesrichter

Bundesrichter

Bundesrichter

Bundesrichter

Dr. Peetz‘ Werner.

Dr. Hübner

Dr. Hengsberger

on als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellter um | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urt eildes Landgerichts Stuttgart vom 25. ‚Septeuber 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels. zu tragen.

Die seit dem 26. September 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Die Revision des Angeklagten hat nur zun Teil zrfolg, Sie ist unzulässig, soweit sie die Verletzung des Verfahrensrechts behauptet, weil sie nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entspricht: Mit der allgemein erhobenen Sachbeschwerde bemängelt.der Angeklagte. ausdrücklich nur "die Versagung mildernder Umstände", Die Nachprüfung des Urteils hat folgendes ergeben:

l. , In Falle B ı 8 der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen zwar die äußeren Merkmale des g 2453 Abs 1 Nr 3

StGB, nicht aber die innere Tatseite. Es ist offen geblieben, ob der Angeklagte wußte, daß de — ] den zur Tat benutz ven Schlüsseln die. Bestimmung zum 'Eröffnen der Schlösser entzogen hatte. Indessen ändert sich der Schuldspruch hierdurch nicht, weil auf den Diebstahl. 8 243 Abs 1 Nr 2 StGB zutrifft. Der Strafausspruch ist von dem Mangel nicht berührt, weil die Mindeststrafe ausgesprochen ist.

20 Im Falle B III legt der Eröffnungsbeschluß deu Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen zur Last. Nach den einwandfreien Feststellungen liegt auch ein fortgesetzter . schwerer Diebstahl vor. Daß. der Tatrichter üles bei der rechtlichen Beurteilung übersehen hat, beschwert den An- | aeklagten nicht. Der Schuläspruch bedarf keiner Änderung.

3. ‚Im. Falle BI s ist der Strafausspruch von Rechtäirrtum

beeinflußt. Die Strafkamner hat "wegen der Diebstahlstaten.

jeweils auf die gesetzlich zulässige & Yindeststrafe von einen Jahr Zuchthaus bei: den einfachen und von zwei Jahren Zuchthaus bei den schweren Diebstählen erkannt", Im Falle B 16 liegt jedoch nur ein versuchter schwerer Diebstahl vor.

Die Mindeststrafe beträgt deshalb ein Viertel der für das vollendete Verbrechen angedrohten Strafe (§ 44 Abs 3 StGB), also sechs Monate Zuchthaus = neun Monate Gefängnis. Sie

hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrage des Überbundesannalts für angemessen; er erkennt deshalb auf sis. Angesichts der zahlreichen Straftaten ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe durch den Irrtum der Strafkammer bei der Bemessung einer Kinzelstrafe ersichtlich nicht beeinflußt. | |

4° Was die Revision als Milderungsgründe vorbringt, hat

die Strafkammer gewürdigt. Daß sie diese angesichts des Ge-

samtverhaltens des vielfach vorbestraften angeklägten nicht

als "mildernde Umstände" im Sinne der 89 244 Abs 2, 264

Abs 2. StGB beurteilt, ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-

standen. Auch die Binsichtslosigkeit des Angeklagten ist ohne Rechtsirrtum dargelegt.

Dr. Hörchner a. u Dr. Peeta Werner Hübner u Dr. Hengsberger