Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 09.05.1957 – 4 StR 172/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2240 059
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt Jose? H ED aus SEE Gemeinäe SEE, Lanäkreis TE iittelfranken, dort geboren an EB 1907,
wegen fahrlässiger Tötung u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesarwalt WB in der Verhandiung, Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter => als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt!
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird _das Urteil des Landgerichts München I vom
16. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Sache wird in diesen Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fünf Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden..Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, der Führersckein eingezogen;
“ die Sperrfrist beträgt drei Jahre.: Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie richtet sich dagegen, daß der Angeklagte nicht zugleich wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt worden ist, und gegen die Strafaussetzung.
Das Rechtsmittel kann nur zum Teil Erfolg haben.
Der Angeklagte fuhr Ende Mai 1956 gegen 18.30 Uhr auf der Rückfahrt von einem Tagesausflug nach Berchtesgaden mit seinem DKW-Personenwagen auf der Autobahn-Umleitungsstraße am Flugplatz Neubiberg. Diese verläuft in einer weiten Rechtskurve und ist besonders gefährlich, weil die Fahrbahn an der Außenseite nicht Üüberhöht ist. Auf die Gefährlichkeit der Kurve weisen Verkehrsschilder hin (Bild 1 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung mit dem Zusatz=child "KGegenverkehr! Vorsicht beim Überholen!").’Auch ist die Geschwindigkeit dort auf 60 km/st begrenzt und die Fahrbahnmitte durch eine weiße unterbrochene Linie gekennzeichnet. Während der Fahrt durch diese Kurve setzte ein heftiger Regengnß ein. Die Fahrbahn wurde infolge der Nässe
schnierig.
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Als der Angeklagte soeben einen vor ihn fahrenden VW-Kombiwagen überholt hatte, kam ihn ein Perscnenwagen entgegen, der ihn veranlaßte, scharf auf die rechte Fahrbahnseite auszuweichen. Dabei kam sein Wagen nach rechts ins Rutschen und geriet sodann infolge der Gegensteuerung nach links ins Schleudern. Auf der linken Straßenseite prallte er gegen den mit mäßiger Geschwindigkeit auf seiner außersten Fahrbahnseite herannahenden Volkswagen der Frau SW. Die Ehefrau des Angeklagten, die neben ihm saß, wurde .bei diesem Zusammenstoß so Schwer verletst, daß sie alsbald im Krankenhaus starb. Seine beiden Kinder und zwei weitere Fahrgäste wurden ebenfalls verletzt. Der Angeklagte selbst erlitt eine Gehirnerschütterung. Die Fahrerin des Gegenfahrzeuges wurde sehr schwer verletzt, auch ihre beiden Mitfahrer erlitten schwere Verletzungen.
, 1. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die ‚Nichtanwendung der 88 315 a Abs 1 Nr 4, 316 Abs 2 StGB gehen feki.
Ob der Angeklagte durch sein "leichtsinniges" Überholen grob verkehrswidrig gehandelt hat, braucht nicht erörtert zu werden, weil die Verneinung des Vorwurfs der Rücksichtslosigkeit jedenfalls keinen durchgreifenden Kechtsfehler erkennen läßt.
Rücksichtslos hendelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein solcher Fahrer, der sich seiner Pflichten im Straßenverkehr bewußt ist, aber sich aus eigensüchtigen Beweggründen, etwa um ungehindert vorwärts zu kommen, über sie hinwegsetzt, ebenso wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt,
An
Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht sufkommen läßt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt (BGHSt 5, 393 /3957). Keine dieser Voraussetzungen
ist hier erfüllt. Daß der Angeklagte sich bewußt, etwa aus Eigensucht, über seine Pflichten im Straßenverkehr hinweggesetzt habe, um sein Ziel schneller zu erreichen, hat
das Landgericht nicht für erwiesen erachtet. ss hat sich auch nicht davon überzeugen können, daß er sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Fahrerpflichten besonnen hat
und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosgefahren ist. Vielmehr hat. ex nach der, aus Rechtsgründen nicht angreifbaren BewWaisänriaßte der Sirafkamner nur verkannt, daß der Gegeiverkehr schon so nah& kerangekommen
war, daß er den Überholungsvorgang - infolge der durch Hässe hervorgerufenen besonderen Schlüpfrigkeit der Straßenoberfläche — nicht mehr gefahrlos weräe beenden können.
Eine solche irrige Beurteilung der Verkehrslage kann nicht als rücksichtslose Fahrweise i.8. des § 315 aAbslNr4 StGB angesehen werden, wie der Tatrichter rechtsirrtunsfrei ausgeführt hat.
2. Die Strefaussetzung zur Bewährung ist dagegen nicht rechtsbedenkenfrei begründet. Diese Maßnahme wird allein auf die Überlegung gestützt, daß der Unglücksfall für den sonst unbescholtenen Angeklagten eine Lehre für sein ganzes Leben sein werde (§ 23 Abs 2 StGB). Das Landgericht hat jedoch nicht erörtert, ob die Vollstreckung der Strafe durch das Öffentliche Interesse geboten ist (§ 23 Abs 3 Nr 1).
Es hätte vor allem Priifen müssen. ob die Verbüßung der Freiheitsstrafe angesichts aller Umstände des Einzelfalls und der Gesamtpersönlichkeit des Täters mit Rücksicht auf das Sühneverlangen der Verletzten wie der Allgemeinheit notwendig ist (vgl BGHSt 6, 125; NIW 1955. 996 Nr 15; IM Nr 7, 19 zu § 23; 4 StR 4/57 vom 28. März 1957).
Der Ausspruch über die Strafaussetzung ist hiernach aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Im übrigen muß die Re-
vision verworfen werden.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils in vollem Umfang begehrt, weil er die Nichtanwendung der §§ 315 a2 Abs 1 Nr 4, 316 Abe 2 StGB für rechtsirrtümlich hält.
Rotberg Krumme j Sauer Seibert :. Lang-Hinrichsen