Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 09.05.1957 – 4 StR 131/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2240 055
Tn Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Probenehmer Heinrich x EEE zu: TEE. dc geboren an EEE 9:5,
wegen Meineides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 5 e
Justizangestellter mn u
als Vrkundsbeanter der Geschäftstelle, un
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. Januar 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. j
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an 5
das Landgericht zurückverwiesen. E Die weitergehende Revision wird verworfen. 2
Von Rechts wegen “
. Rs
- 23
x
-2-
Gründe§
In dem Ehescheidungsverfahren der Eheleute ZU hat der Angeklagte im Termin vom 12.1.1953 vor dem Landgericht in Dortmund als Zeuge bekundet, daß er ehebrecherische Beziehungen zu Frau ZW nicht unterhalten habe, und hat die-
se Aussage beschworen. Nach den Feststellungen des Landgerichts
entsprachen seine Angaben nicht der Wahrheit.
Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechtewurden ihm auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
Mit der Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge.
Ie Soweit die Revision gegen den Schuldspruch gerichtet ist, ist sie offensichtlich unbegründet.
IT: Zur Strafzumessung führt das jandgericht u.a. aus, dem Angeklagten sei zugute zu halten, daß er in dem Termin mit der Vernehmung über die Frage, ob er mit der beklagten Ehefrau ZU ehebrecherische Beziehungen unterZalten habe, offensichtlich überrascht worden sei. {Ter Beweisbeschluß war erst in dem Vernehmungstermin auf diese Frage ausgedehnt worden.)
Andererseits fiele straferschwerend die "recht frivole und dreiste Einstellung" des Angeklagten ins Gewicht, die aus der Leistung dieses Meineides spreche. Es sei für den Angeklagten bezeichnend, daß er sich später anderen Personen gegenüber mit dem Meineid sogar noch gebrüstet habe.
6% sa
u Et .: ”
Das Gericht hat ferner von der Möglichkeiv, die Strafe gemäß § 157 StGB zu mildern, Gebrauch gemacht, da der Angeklagte, wie zu seinen Gunsten unterstellt werden müßte, im Termin auch deshalb die, Unwahrheit gesagt habe, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs abzuwenden,
Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
‚ Das Urteil ergibt - auch in seinem Zusammenhang -— nichts näheres darüber, weshalb gerade aus der Leistung dieses Meineides eine recht frivole und dreiste Einstellung sprechen soll, die über das Wesen jeder Meineidsleistung hinausginge. Allein der Umstand, daß sich der Angeklagte später mit dem Meineid gebrüstet hat, der als solcher’ straferschwerend verwertet werden könnte, ist noch keine aus-
‚ reichende Grundlage dafür, daß die Heineidsleistung selbst die bezeichnete Einstellung offenbare. Ferner steh; die Feststellung nicht im Einklang mit der weiteren Tarlegung des Urteils, nach welcher der Angeklagte seine Aussage in einem Zustand der Überraschung gemacht habe, insbesondere aber nicht mit der Annahme, daß er mit seiner Bekundung die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs habe abwenden wollen. Auch in diesen Wiäersprüchen liegt ein sachlichrechtlicher Mangel,
P3 —
Das Urteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben werden.
Rotberg Krumme Bauer
Seibert Teng-Hinrichsen
” % x x . on tn x >} ı% er Er x Pr PR) ee 3 En x Pc x Br rn N
* .. ve” , » re
:
x
u Tut
2 Pa] wen’
er