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BGH Entscheidung vom 08.05.1957 – 2 StR 163/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2260 067

im Namen des vYolkes

In der Strafsache gegen

den Autoschlosser Edward I ED :.: Tem.

geboren ın > 1921 in vw o1er, zur Zeit

in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Mord

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichlshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Du

N

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 10, Januar 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen:

Auf die Strafe wird die seit dem 11. Januar 1957

erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei

Monate übersteigt, angerechnet.

Von Rechts wegen

Die Jugendksammer des Landgerichts in Gießen hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfakrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Die Jugendkammer stellt [olgendes fest: Der am 2. Sentember 1921 geborene Angeklagte beteiligte sich im Sommer

. 10242, jedoch vor dem 2. September 1942, in drei Pällen an

Erschiessungen von jüdischen Männern, Frauen und Kindern in der Nähe von Czortkow und Borschzow, möglıcherweise auch Kopezynce. In dem ersten Fall lud er zur Erschisssung benutzte Waffen, in den beiden weiteren Fäilen schoß er

im Auftrag seines Chefs mit einer Maschinenpistole mit anderen SS-Männern auf die Juden. zielte seiner nicht widerlegten Behauptung nach jedoch bewußt vorbei. Bei den einzelnen Eärschiessungen wurden jeweils windestens 100 lenschen getötet. Der Angeklagte beteiligte sich sohin

bei der Tötung von mindestens 300 Menschen. är war sich bei der Mitwirkung des Unrschts seines Tuns bewußt und handelte nicht, um sich oder Angehörige vor einer drohenden Gefahr für Leib oder Leben zu retten»

Die Revision meint, diese Feststellungen beruhten auf Irrtümern, seien allein auf Grund der unzuverlässigen und unglaubwürdigen Angaben des Ängeklagten willkürlich getroffen und verstießen gegen die Denkgesetze. Sie hält deshalb § 261 StPO für verletzt. Dies trifft jedoch nicht zu, da die Revision nicht behauptet, das Gericht hebe seine Feststellungen auf Umstände gegründet, die nicht Gegenstand der Hauptverheandluag waren. Sie wendet sich

vielmehr in Warrheit gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Gerichts, da sis diese al: widerspruchssoll und unzureichend erachtet, und damit gegen die Anwendung des sachlichen Rechts. Dies ist unbegründet.

Die Jugendkammer stützt ihre Feststellungen in der Hauptsache auf die eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptrerhandlung: Sie ist sich dabei bewußt, daß gegen seine Glaubwürdigkeit große Bedenken bestehen, da er im Laufe des Verfahrens richt nur wechselnde,

sondern aus Sucht zur Großsprecherei auch ibertriebene, ja sogar unsinnige Angaben gemacht hat. Sie ist jedoch überzeugt, daß die getroffenen Feststellungen, die die Grundlage der Verurteilung bilden, den Hindestsachverhalt darstellen. Sie scheidet die früheren Angaben des Angeklagten aus und legt nur seine in Kenntnis des Ernstes seiner Lage gemachte Aussage in der Hauptverhandlung zugrunde. Sie prüft diese auf ihren Wahrheitsgehalt und zieht daraus, daß der Angeklagte nicht nur genaue Ortsangaben gemacht, sondern auch über die Art der Durchführung Einzelheiten geschildert hat, die Folgerung, er habe die Vorgänge miterlebt und nicht erfunden. In dieser Auffassung wird die Jugendkammer noch dadurch bestärkt, daß der Angeklagte sogar kleine an sich unbedeutende Geschehnisse am Rande der Vorgänge erzählt hat, die für ein eigenes &rlebnis sprechen.

Die Möglichkeit. daß seine Schilderung auf Erzählungen oder Niederschriften Dritter beruhen, schaltet sie aus. Sie prüft weiter, ob der Angeklagte einen vernünftigen oder auch nur denkbaren Grund für eine Selbstbelastung habe. und kann keinen solchen finden. Sie würdigt weiter eingehend mit Hilfe eines Sachverständigen die Persön-

lichkeit des Angeklagten und zieht auch seiu späteres Verhalten und seine Äußerungen Dritten gegenüber, die

auf eine belastende Mitwirkung bei der Trschiessung

von Juden hindeuten, heran. Unter Würdigung all dieser Unstände kommt die Jugsendkamner zur Überzeugung, daß

die Angaben des Angeklagten in dem von ihr festgestellten Unfang der Yahrheit entsprechen.

Diese Beveiswürdigung des Gerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Seine Folgerungen sind möglich; zwingend müssen sie nicht sein. Sie verstoßen gegen keine Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze: Das Gericht verletzt auch nicht den Grundsatz "im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten". Soweit es Feststellungen über die Tatzeit und darüber, ob der Angeklagte selbst Personen getötet hat, trifft, hat es die für den Angeklagten günstigere köglichkeit angenommen. Soweit es von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist. ist für die Anwendung des Grundsatzes kein Raum.

Die Angriffe der Revision können daher keinen Erfolg haben. Sie gehen im wesentlichen auch nur dahin, daß sie die Folgerungen des Gerichts durch ihre eigenen ersetzen will. Dies ist nicht möglich. Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unzulässig, da die Revision nicht angibt, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte benutzen müssen.

Die Juzendkamner ist überzeugt, daß die Erschiessungen in der Nähe der Orte Czortkow, Borschzow oder Kopezynce vor dem 2. September 1942 stattfanden. Die Menge der Opfer findet sie in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung aus den Angaben des Angeklagten über die Größe der Gruben, über Transport-, Absperrkonmando, Zahl der

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sckhießenden S5-Leute und Ladekommando., Auch dis Art der „ıtrirkung des Angeklagten ist klar dargesian.

Die rechtliche Würdigung ist bedenkenfrei. Der Angeklagte hat an den Eirschiessungen mitgewirkt, inden er im ersten Falle Schußwaffen geladen und in den beiden anderen Fällen mit anderen SS-Leuten den Opfern gegenüberstehend geschossen und den Anschein erweckt hat, er wolle wie die übrigen mitwirkenden 55-Leute töten. Er hat dadurch in diesen Fällen die Herrschaft des Ss£-Kommandos gestärkt und so mit dazu beigetragen, daß

die Opfer keinen Widerstand leisteten; er war sich dessen auch bewußt. Zu Recht nimmt daher die Jugendkammer an, der Angeklagte habe die Tötungen, so wie sie befoblen waren und durchgeführt wurden, tätig gefordert und auch fördern wollen; daß er selbst keines der Üpfer erschossen hat, steht dieser Annahme nicht entgegen

Die Jugendkammer beurteilt die Tötung der Juden ohne Rechtsfehler als Mord (BGESt 3, 180, 264). Der Angeklagte sah die Umstände, unter welchen die Tötung geschah und nahm trotzdem daran teil. Die Annahme einer Beihilfe zum Mord ist daher gerechtfertigt (BCHSt 2, 251, 255,, Die Jugendkammer hat auch geprüft, ob nicht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten

nach § 47 Mil.StGB entfällt, da der Angeklagte Angehöriger

der Sicherheitspolizei war (BGHSt 5, 239). Der Angeklagte hat jedoch selbst angegeben, ihm sei das Unrecht der Handlungen klar gewesen, das "hätte jedes Kind erkennen können", Eieraus folgert die Jugendkammer zu Recht, daß er das Verbrecherische der \rschiessungen erkannt hat. Daß er sie wohl als sittlich verwerflich, den Befehl hierzu jedoch für rechtmäßig unä für nicht verbrecherisch gehalten hat, ist entgegen der Meinung der Revision dem Urteil nicht zu entnehmen.

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Auch die Ablehnung eines Notstandes ist rechtlich einwandfrei. Die Jugendkammer kommt auch hier in einer nicht zu beanstandenden Boeweisführung zu der Überzeuguug, daß der Angeklagte sich selbst nicht im Notstand gesehen, also an den Erschiessungen nicht deshalb mitgewirkt hat, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben von sich und seinen Angehörigen abzuwenden. Soweit sie ausspricht, der Angeklagte sei ein Mensch, der keine "echten Gewissensbisse" habe, setzt sie sich nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch mit den Feststellungen, daß er später nachts nicht geschlafen hat; denn hierzu führt sie aus, daß der Grund keine echte keue und Gewissensnot, sondern die Angst vor üntdeckung gewesen ist. Die Rüge, die Jugendkammer habe hier § 267 StPO verletzt, geht fehl. Das Urteil muß nur die erwiesenen Tatsachen erihalten, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung

gefunden wurden, jedoch nicht die Beweismittel, auf denen die Feststellungen beruhen.

Soweit die Revision sich gegen die Ausführungen der Jugendkammer über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wendet,

greift sie nur unzulässigerweise die Feststellungen des Tat-

richters an. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig:

"Die Annahme dreier Verbrechen ist .rechtlich nicht zu be-

anstanden. ‚Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Busch Dr. Dotterweich

Baldus‘ Dr. Schalscha Menges

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