Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 07.05.1957 – 5 StR 420/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _StR_ 420/57
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Günther WED zu: ve, geboren am ED 1929 in NEE (Oberschlesien),
zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: StWWö u.a. -
wegen Anstiftung zum Meineid
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.0ktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltc >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten WB. wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7.Mai 1957 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Fntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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gGründes:
Am EEE 1955 brachte die ledige Flla Vi aus VEREEED ein Kind zur Welt. Als Erzeuger dieses Kindes wurde der Angeklagte TBangesehen, weil er in der Empfängsniszeit der Kindesmutter beigewohnt hatte. "Tg brachte im Zivilverfahren vor, die Kindesmutter habe auch noch mit anderen Männern während der Fmpfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt. Hierfür benannte er unter anderem den NMitangeklagten StB. Der daraufhin als Zeuge gehörte StB erklärte vor Gericht, er habe allerdings in der fraglichen Zeit einmal mit Flla VA 2eschiechtlich verkehrt. Diese Aussage wurde von StB beschworen.
In einem Strafverfahren gegen die Kindesmutter erklärte er später, seine frühere Aussage sei nicht richtig gewesen. Er habe nicht mit der Kindesmutter verkehrt.
In einer Vernehmung durch das Amtsgericht in Winsen sagte
StB über eine etwaige Beeinflussung durch Win folgendes auss
"Ich habe mit Gürther Wh über diese Sache gesprochen. Es kann möglich sein, daß mich Günther TB in dieser Sache beeinflußthat. Wie es damals dazu gekommen ist, daß ich Einzelheiten des Verkehrs mit der Kindesmutter geschildert habe, weiß ich nicht.
Ich nehme an, daß vielleicht Günther vg» mich beeinflußt hat, so auszusagen, wie es geschehen ist. ..."
t,.. es könnte sein, daß ich aus Großmannssucht und Prahlerei gegenüber etwas gesagt habe, daß ich etwas mit der Kindesmutter gehabt hätte. ..."
Nach den Feststellungen des Urteils "entspricht diese Aussage im wesentlichen dem, was er auch in der
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Hauptverhandlung vorgetragen hat". "Geringfügige Abweichungen" fänden "ihre Erklärung in der ungewöhnlichen Unbeholfenheit des Ausdrucks StB". Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß "diese Darstellung" Stelters
wahr ist. An anderer Stelle des angefochtenen Urteils
wird festgestellt, daß St nur durch "die fortdauernden Bitten W@WBs veranlaßt" worden sei, "dem VB nit der falschen Aussage zu helfen". Das Landgericht "hat keinen Zweifel daran, daß spätestens in dem Ausenblick, in dem es um die Frage ging, ob der Angeklagte (St) bereit sei, für Wege die Hand zu heben, ... St
den WW darüber unterrichtet hat, daß cr in Wahrheit geschlechtliche Beziehungen zur VO richt cenabt habe! Auf Grund der Einlassung des StB in der Hauptverhandlung und der Bekundungen der Flla VB als Zeugin sowie unter Berufung auf Grundsätze der Lebenserfahrung sieht
die Strafkammer einen Meineid des StB und eine Anstiftung zu diesem Meineid durch vo» als erwiesen an;
es sei "kein vernünftiger Grund" ersichtlich, aus dem SC sich wahrhceitswidrig eines Meineids hätte beschuldigen sollen.
StWWist mit neun Monaten Gefängnis und wg nit einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus bestraft worden.
Gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte Tg Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrcchts.
1.) Schon die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung dcs Angeklagten ww.
a) Nach der Sitzungsniederschrift ist das Unterhaltsurteil des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 6.Januar 1956 in der Hauptverhandlung verlesen worden. Dieses Urteil weist die Klage des Kindes ab, weil "EB unmözlich dcr Vater des unehelichen Kindes sein könne; es müsse als "erwiesen"
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angeschen werden, "daß dic KRindesmutter in der Empfängniszeit auch mit dem Zeugen St GCeschlechtsverkehr gehabt hat". Das Zivilgericht bezieht sich hierfür auf ein in den Unterhaltsakten befindliches erbbiologisches Gutachten des Professors Keiter/Hamburg vom 25.Januar 1955, der zu folgendem Ergebnis kommt;
"Günther WW ist als Vater des Kindes
Hans Werner VW nit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 99,73% offenbar unmöglich,
Ewald TB ist zlcichzeitig als Vater dieses Kindes sehr unwahrscheinlich. Es ist daher per exclusionem anzunehmen, daß weder WEB noch Tagp:; sondern der nicht untersuchbare Ste der tatsächliche Erzeuger des Kindes ist."
St war zu der Zeit, als der Sachverst"ndige seine Untersuchungen machte, in Kanada. In den Gründen des angefochtenen Urteils werden das Sachverständigengutachten und diejenigen Teile des Zivilurteils, die sich mit diesem Gutachten befassen, nicht berücksichtigt. Eine erbbiologische Untersuchung des St - die nun möglich gewesen wäre - hat das Landgericht nicht durchführen lassen. Wie die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils zeigen, scht es davon aus, WilWWsei der Frzeuger des Kindes
("... WEB hat auch Unrecht gegenüber dem Kinde Vom, das durch dic Aussage St@Ws um seine Ansprüche gebracht werden sollte. ..." UA 8.22).
b) Bei dieser Sachlage wirft die Revision dem Landgericht mit Recht vor, es habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts verletzt (Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO), indem es keine crbbiologische Untersuchung des St» veranlaßt habe.
Die Notwendigkeit einer erbbiolcrischen Untersuchung
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des Mitangeklagten StWw durch Professor Keiter (oder einen anderen Sachverstänfcisen) mußte sich der Strafkammer allerdings aufdrängen, nachdem cin so gewichtigcs, vom Zivilgericht auch beachtstcs Gutachten dafür sprach, daß weder WB noch Tag als Trzeuger des unehclichen Kindes in Betracht kommen könnten. Von der Pflicht, die Aussagen der Bcelastungzszeugin und des Mitangeklagten StB durch ein allgemein ansrkanntes und daher beachtliches Boweismittel überprüfen zu müssen, wurde die Strafkammer nicht durch die bloße Annahme entbunden, der Mitangeklagte StB h:be "keinen vernünftigen Grund" gehabt, sich durch eine wahrheitswidrige Aussage selbst
zu belasten. Im übrigen macht der Beschwerdeführer dieser Erwägung gegenüber nicht zu Unrecht geltend, St könne mit seiner falschen Aussage den Zweck verfolgt haben, von einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme für die Unterhaltszahlung freizukommen. Zur Zeit der Hauptverhandlung legten die Gründe des Zivilurtcils es allerdings nahe, daß nunmehr sti> auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommen werden würde. StB kann es daher für das kleincre Übel gehalten haben, sich der Gefahr einer Bestrafung wegen Meineides auszusetzen, als sechzehn Jahre lang Unterhalt für das Kind zahlen zu müssen,
Die angefochtene Entscheidung kann auf dem dargelegten Verstoß auch beruhen. Hätte die erbbiologische Untersuchung
nämlich ergeben, daß St Vater des Kindes ist, so hätte er keinen Meineid geleistet und der Beschwerdeführer könnte allenfalls wegen versuchter Anstiftung zum Meineid bestraft werden. Hiervon abgesehen, könnte ein solcher
Ausgang der erbbiologischen Untersuchung auch die allgemeine
Glaubwürdigkeit des St und der Kindesmutter in Frage stellen, deren beider Bekundungen das Landgericht - wie erwähnt - den Vorzug gegenüber der Finlassung des Angeklagten WW zcschen hat.
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2.) Auf die anderen Verfahrensangriffs und auf die sachlichrechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht mehr an. Soweit sich dic Verteidigung in unzulässiger Weise auf Aktenwidrigkeit beruft, wird sie in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, durch entsprechende Vorhalte und Fragen an Flla Vw und an Stw etwaige Widersprüche zu früheren Bekundungen aufzuklären oder darzulegen.
Für die neue Verhandlung sei nur auf folgendes vorsorglich hingewiesen:
Die frühere Aussage des St vor dem Amtsgericht in Winsen kann nicht nahezu uneingeschränkt als wahrheitsgemäß angesehen und dann ohne nähere Darlegungen lediglich zu Ungunsten des Angeklagten verwertet werden. Um den Verdacht der Widersprüchlichkeit zu vermeiden, bedarf es bei solcher Beweiswürdigung zumindest einer Auseinandersetzung mit den ebenfalls in der Niederschrift dieser Aussage St@ws enthaltenen, den Angeklagten entlastenden Erklärungen.
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Der Senat hielt es für zweckmäßig, die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schnidt Siemer Schmitt