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BGH Urteil vom 03.05.1957 – 5 StR 52/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Ermächtigung des Verteidigers, Rechtsmittel zurückzunehmen, erlischt, wenn der Angeklagte sie mündlich gegenüber dem Verteidiger widerruft. Läßt sich jedoch nicht klären, ob das geschehen ist, ehe die Rücknahmeschrift beim Gericht eingegangen ist, so ist das Rechtsmittel zurückgenommen. Es kann auch innerhalb der Anfechtungsfrist grundsätzlich nicht wieder eingelegt werden.

Für das Nachschlagewerk! ‚ Für die Amtliche Sammlung! 2187 057

Gesetz: StPO § 302

Rechtssatz: Die Ermächtigung des Verteidigers, Rechtsmittel zurückzunehmen, erlischt, wenn der Angeklagte sie mündlich gegenüber dem Verteidiger widerruft. Läßt sich jedoch nicht klären, ob das geschehen ist, ehe die Rücknahmeschrift beim Gericht eingegangen ist, so ist das Rechtsmittel zurückgenommen. Es kann auch innerhalb der Anfechtungsfrist grundsätzlich nicht wieder eingelegt werden.

Aktenzeichen: 5 StR 52/57 Beschluß des BGH vom 3.Mai 1957 LG Hannover

Beschluß

In der Strafsache

gegen den Korbmacher August W ED aus Heim, geboren am EMS :9:15 ir An,

wegen schweren Diebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofes den Oberbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom 3.Mai 1957 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten August Weg gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17.September 1956 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Gegen dus Urteil vom 17.September 1956 hatte der Verteidiger des Angeklagten August Wan 19.Septenber 1956 Revision eingelegt. Am 22.September 1956 nahm er sie zurück. Am 24.September 1956 legte er erneut Revision ein. Nachdem ihm das Urteil am 15.Dezember 1956 zugestellt worden war, rechtfertigte er die Revision am 28.Dezember 1956 mit der allgemeinen Sachrüze.

Wie die vom Senat veranlaßten Ermittlungen ergeben haben, hat der Angeklagte WEB an 22.September 1956 einer Angestellten im Büro des Verteidigers erklärt, die Revision sollc zurückgenommen werden, weil ihm ein Verwandter gesagt habe, sie habe doch keinen Zweck. Die Zurücknahmeerklärung des Verteidigers vom 22.September 1956 war, wie dieser sich geäußert hat, "kaum aus dem Büro herausgegangen, als WEB anrief und telefonisch darauf bestand, daß die Revision auf jeden Fall durchgeführt werden müsse. Seine anderslautende Erklärung vom Vormittag des gleichen Tages oder vom Tage vorher sei unwirksam gewesen".

Das Rechtsmittel ist nicht mehr zulässig.

Das folgt allerdings nicht schon daraus, daß die schriftliche Vollmacht, die schon am 24.November 1955, also vor Erlaß des Urteils, ausgestellt worden ist, unter anderen den vorgedruckten Satz enthält, der Verteidiger sei ermächtigt, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen. 0b dies überhaupt als "ausdrückliche Ermächtigung" im Sinne des § 302 Abs 2 StPO anzusehen wäre, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Diese Frage kann jedoch hier auf sich beruhen. Denn die erforderliche ausdrückliche Ermächtigung lag jedenfalls in der Erklärung, die der Angeklagte am 22.September 1956 im Büro des Verteidisers mündlich abgab und die diesem alsbald zur Kenntnis kam (vgl BGH NJW 1952,273).

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Der Angeklagte nahm sie mit seinem Ferngespräch vom selben oder vom nächsten Tage zurück. Dieser Widerruf gegenüber dem Verteidiger genügt. Er ist aber nur wirksam, solange die Rücknahmeerklärung des Verteidigers nicht bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist (RGSt 64,164/167/). Stände die Rechtzeitigkeit des Widerrufs fest, so wäre damit übrigens zugleich die allgemeine Ermächtigung aus der schriftlichen Vollmacht, wenn diese den Anforderungen des § 302 Abs 2 StPO genügen sollte, erloschen.

Es 1ä8t sich jedoch nicht feststellen, daß der Angeklagte widerrufen habe, ehe die Rücknahmeerklärung von |: 22.Septenmber 1956 am selben Tage beim Landgericht eingegangen war. Es kann nicht einmal mehr sicher geklärt werden, ob der Angeklagte noch am 22,September 1956 oder erst am nächsten Tage im Büro des Verteidigers angerufen hat.

Da feststeht, daß der Angeklagte die Ermächtigung erteilt hatte, geht es zu seinen Lasten, daß ungewiß ist, ob er sie rechtzeitig zurückgenommen hat, Geht der Senat nicht so weit, dem Widerruf überhaupt erst von dem Zeitpunkt an, in dem er dem Gericht bekannt wird, Bedeutung beizulegen (so RG JW 1932,3112 Nr 63), erkennt er vielmehr auch einen Widerruf gegenüber dem Verteidiger als grund- N sätzlich ausreichend an (RGSt 64,164/7677), so muß doch gewiß sein, daß die Ermächtigung widerrufen worden war, ehe die schriftliche Zurücknahme des Rechtsmittels dem Gericht zuging. Ist das zweifelhaft, so muß die Ermächtigung als fortdauernd angesehen werden.

Die Zurücknahme des Rechtsmittels ist unwiderruflich. Die zurückgenommene Revision kann auch nicht bis zum Ablauf einer Woche seit Verkündung des Urteils erneuert werden. Dieser Auffassung des Reichsgerichts (Goltd Arch 74,283) tritt der Senat grundsätzlich bei. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Beschwerdeführer bei der Zurücknahme zum Ausdruck gebracht hat, er

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behaltc sich vor, das Rechtsmittel innerhalb der Anfechtungsfrist zu wiederholen (vgl OLG Königsberg Goltd Arch 71,268/2707). Diesen Willen hat der Angeklagte nicht gehabt, Er käme auch in der Erklärung des Verteidigers vom 22.September 1956 nicht zum Ausdruck.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker