Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Beschluss vom 03.05.1957 – 4 StR 70/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_ 70/57
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In der Strafsache gegen
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wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.A«
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesannalts in der Sitzung vom 3. Mai 1957 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten
l. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts M.-Gladbach vom 29. Oktober 1956,
2. auf Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 9. Februar 1957, durch welchen die Revision des Angeklagten auf Grund des § 346 StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird abgelehnt.
Der Antruscsteller hat die Kısten seines Antrages zu tragen.
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Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 29. Oktober 1956 wegen fortgesetzter schwerer Antsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt worden.
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Gegen dieses Urteil hat sein damaliger Verteidiger Revision eingelegt. Die Revisionsschrift ist verspätet beim Landgericht eingegangen. Der Verteidiger hat das Rechtsmittel am 6. November 1956 zurückgenommen (Bl 67), ohne von jenem Umstand Kenntnis gehabt zu haben.
Durch seinen neubestellten Verteidiger hat der Angeklagte durch Schriftsatz vom 4. Dezember 1956 beantragt, festzustellen, daß die von dem früheren Verteidiger erfolgte Rücknahme des Rechtsmittels der Revision unwirksam sei, da er zur Zurücknahme nicht ermächtigt gewesen sei.
Dureh Beschluß vom 9. Februar 1957 wurde die Revision wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen.
Daraufhin hat der Verteidiger des Angeklagten, der durch diesen Beschluß erstmalig Kenntnis von der Verspätung des Eingangs der Revisionsschrift erlangte, die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß 8 346 Abs 2 StPO beantragt, gleichzeitig Wiedereinsetzung in den früheren Stand begehrt und die Einlegung der Revision nachgeholt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses mußte abgelehnt werden. ”
Der Antragsteller macht geltend, die durch seinen früheren Verteidiger erklärte "Rücknahme" des Rechtsmittels sei unwirksam, da die ihm oui Ser Vollmachterklärung gegebene Ermächtigung zur Rücknshme des Rechtsmittels durch ein an ihn gerichtetes Telegramm seines Sohnes widerrufen worden sei. Eine wirksame, nachträgliche Beschränkung der Vollmacht lag jedoch nicht vor, da das in sich bereits unklare Telegramm nicht von dem Angeklagten, sondern von dem Sohn des Angeklagten ohne Fühlungnahme mit diesen ab-
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gesandt worden ist, wie dem Inhalt des Telegramns zu entnehmen ist.
Die Rücknahmeerklärung hatte zur Folge, daß das Rechtr mittel nicht weiter verfolgt werden konnte. Siner Stellungnahme zu üer Rechtsfrage, ob der Widerruf der Rücknahmevollmacht überhaupt allein dem Verteidiger gegenüber wirksam erklärt werden kann oder einer Mitteilüng an das Gerict bedarf, war unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl einerseits RGSt 64, 164 /167/, andererseits. RG JW 1932, 3112). Nun lag zwar zur Zeit der Rücknahme ein wirksam eingelegtes Rechtsmittel nicht vor. Die Erklärung muß jedoch in dem Sinn ausgelegt werden, daß sie:den. endgültigen Abschluß des Verfahrens durch Preisgabe weiterer Verteidigungsmöglichkeiten bezweckte. Sie brachte durch die im Name
.des Angeklagten abgegebene Erklärung eindeutig den Willen
zum Aurdruck, daß das Verfahren beendigt sein solle. Zin innerer Grund, diese Erklärung ir ihrer Wirkung anders zu behandeln als eine Rücknahmeerklärung, die im Falle einer rechtzeitig eingelegten Revision abgegeben wird, ist nicht vorhanden. Der auf Beendigung des Verfahrens gerichtete Wille ist in beiden Fällen der gleiche. Aus dem zufälligen Umstand, daß die Revisionsschrift zu spät eingegangen ist, kann sich eine günstigere Rechtslage für den Angeklagten nicht ergeben.
Rotberg . Krumme . Sauer Hoepner „ang-Hinrichsen