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BGH Entscheidung vom 02.05.1957 – 4 StR 120/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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g StR.

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120/57 2240 052 :

ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Schlosser Johann di Ze zus EEE, geboren am GE 1915 ir VD (Kreis Judenburg/Steiernark).

zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Blutschande u. &

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr." Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hsepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwelt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

1.) Der Angeklagte vollzog im März 1955 mit seiner damals 15jährigen erstehelichen Tochter Margarete den Geschlechtsverkehr, aus dem ein Kind hervorgegangen ist. Seinc Zurechnungsfähigkeit war zur Zeit der Tat erheblich vermindert, möglicherweise sogar ausgeschlossen. Die Strafkammer hat ihn deshalb freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB angeoränet, weil dies die öffentliche Sicherheit erfordere. Von ihm seien nämlich auch künftig mit großer Wahrscheinlichkeit "weitere Straftaten" zu befürchten. Diese Besorgnis ergebe sich, wie auf Grund übereinstimmender Gutachten von drei ärztlichen Sachverständigen nach einer mehrwöchigen Anstaltsbeobachtung des Angeklagten feststehe, aus einer erheblichen Schädigung seines zentralen Nervensystems, die wahrscheinlich auf einer latenten luetischen Infektion beruhe. Er leide an Walnideen, sei unsinsichtig und beharre darauf, daß seine Straftaten auf eine Willensbeeinflussung Dritter zurückgingen, die bei ihm "Verwirrung gestiftet" hätten. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß die Allgemeinheit vor der Gefahr weiterer Straftaten,

die vom Angeklagten als nicht bloß mögliche sondern "konkrete!" Ge-

fährdungen drohten, nur durch seine Unterbringung bewahrt werden könne; ein anderes wirksames Mittel zu seiner Überwachung gebe es nicht.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem Einwand, er wohne weder jetzt noch künftig mit seiner Tochter Margarete weiter zusammen; deshalb bestehe die vom Landgericht angenommene Gefahr, daß er weitere Straftaten begehen werde, nicht.

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2.) Bei diesem Einwand verkennt der Angeklagte, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist, von ihm ärohe nicht nur seiner Tochter Margarete, sondern auch’ anderren Personen, Gefahr erheblicher strafrechtlicher Angriffe. Diese Annahne des Landgerichts findet in seinen Feststellungen jedenfalls insoweit eine tatsächliche Grundlage, als der Angeklagte noch drei weitere minderjährige Töchter aus erster Ehe hat. Offensichtlich bat die Strafkammer unter den nach ihrer Meinung durch den Angeilagten gefährdeten Personen in erster Linie diese Kinder im Auge gehabt, wenn dies in ihrem Urteil auch nicht ausdrücklich gesagt ist. Diese Überzeugung ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht insoweit, als die Strafkammer erhebliche Angriffe gegen diese Kinder befürchtet. Denn sie schildert außer der gegen die Tochter Margarete gerichteten folgenschweren Unzuchtshandlung eine weitere Straftat des Angeklagten, deren er sich durch eine äußerst rohe Mißhandlung seines 9-jährigen Stiefsobnes, eines unehelichen Kindes seiner ersten Frau, im Jahre 1951 schuldig machte.

3.) Trotzdem reichen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts zur Begründung der Unterbringung des Angeklagten nicht aus. Diese Maßnahme ist nur zulässig, wenn kein anderes Nittel zur Verfügung steht, durch das mit Aussicht auf Erfolg die von einem zurechnun:.sunfähigen oder vermindert zurechnungsfähigen Täter anderen @rohende Gefahr strafbarer Handlungen ausgeschlossen werden kann. Die Frage; ob die öffentliche Sicherheit gerade die Unterbringung eines solchen Menschen in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert, muß stets sorgfältig geprüft werden (RGSt 71, 265; 69, 125 BGH } StR 44/50 vom 2. März 1951 NJW 1951, 450). Zunächst bieten die Feststellungen des Landgerichts keinen Anhalt dafür, daß etwa auch erwachsene oder dem Angeklagten fremde Personen durch ihn gefährdet wären. Bisher blieben ‚seine Ausschreitungen auf einen

kleinen rersonenkreis, nämlich auf eines seiner eigenen

Kinder und sein Stiefkind beschränkt. Zwar braucht daran

seine Unterbringung nicht unter allen Umständen zu scheitern (vgl 1 StR 326/51 vom 12. September 1951 IM Nr 4). In einem Fall aber, in dem wie hier die gefährdeten Personen minderjährig und deshalb ohnehin der Erziehung, des Schutzes und

der Fürsorge bedürfen, muß berücksichtigt werden, ob nicht

etwa durch vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen die ihnen

durch einen zurechnungsunfähigen oder vermindert zurechnungsfähigen Erziehungsberechtigten drohende Gefahr abgewandt werden kann. Insbesondere hätte im vorliegenden Fall die Strafkammer prüfen müssen, ob die den Kindern des Angeklagten von ihm drohende Gefahr nicht bereits beseitigt ist. Insoweit ist die Feststellung des Landgerichts bedeutsam, daß seine Kinder nach

dem Tod ihrer Mutter in einem Waisenhaus untergebracht . worden sind und die Tochter Hargarete ‘seit der an ihr verübten Straftat als Hausgehilfin bei einem Landwirt tätig ist.

Rotberg Krumme Sauer

Seibert Hoepner