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BGH Entscheidung vom 29.04.1957 – 2 StR 128/57

2. Strafsenat

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2_StR_ 128/57 2260 0L

In NWanmnen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1.) den kaufmännischen Angestellten Jogef A aus K ‚„ geboren an

2.) die Hausfrau Franziska A zus &noren om

viegen Untreue u. As

fe?] [19]

geborene S 1912 in R

hat der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1957, an der teilgenommen haben;

[23]

A)

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr: lienges als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt > in der Verhanälung, Bundesanwalt ße »ei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0)

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10, Dezember 1956 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat die Angeklagte Franziska An durch das angefochtene Urteil wegen mehrerer Vergehen zu zwei Geldstrafen sowie zu einer Gesamtstrafe von drei WHonaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt, während der Angeklagte Josef ED bereits durch das in dieser Sache ergangene Urteil des Landzerichts vom 12. November 1954 neben einer Geldstrafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt ist. Nicht rechtskräftig geworden war insoweit allein die Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Sie hatte der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben,

Wunmehr hat das Landgericht es bei beiden Angeklagten abgelehnt, die Vollstreckung der gegen sie erkannten Gefüngnisstrafen zur Bewährung auszusetzen.

Hiergegen richten sich ihre in zulässiger Weise auf die Nachprüfung dieses Teils des Urteils beschränkten Revisionen, mit denen sie die Verletzung des § 23 StGB rügen.

Die Rechtsmittel sind nicht begründet.

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB u. a. deshalb verneint, weil die Angeklagten im Jahre 1954, also zu einer Zeit, in der dieses Verfahren schon lange gegen sie anhängig viar, weitere Betrügereien begangen hätten und deshalb durch ein von der Strafkammer als Berufungsinstanz bestätigtes Urteil des ;schöffengerichts in Frankfurt am Nain bestraft worden seien,. und zwar der Angellagte Josef 7 @ ter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls mit zwei Jahren Gefängnis und die Angeklagte Franziska Ag mit neun Monaten Gefüngnis, deren Aussetzung zur Bewährung in

beiden Instanzen abgelehnt worden sei. Wenn dieses Urteil auch noch nicht rechtskräftig sei, so müßten, meint die Strafkammer, seine Feststellungen doch hier bei der Persönlichkeitsbewertung der Angeklagten mit berücksichtigt werden.

Darin sehen die Beschwerdeführer einen Rechtsfehler. Sie sind der Ansicht, ein nicht rechiskräftiges Urteil könne kein Beweisanzeichen dafür sein, daß ein Angeklagter sich nicht straffrei geführt habe, Solange keine rechtskräftige Verurtei-

lung vorliege, bestehe nur ein dringender Tatverdacht, der allein . die Versagung der Vergünstigung aus § 23 StGB nicht recht- ‚E

fertige. Es sei denkbar, daß das spätere Urteil auf ein Rechtsmittel des Angeklagten aufgehoben und die neue Hauptverhandlung zu einem anderen, diesem günstigeren Ergebnis führen werde,

Der Auffassung der Beschwerdeführer kann nicht beigepflichtet werden. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Angeklagter unter der Einwirkung der Aussetzung der gegen ihn erkannten Strafe in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird, ist, wie die Strafkammer zutreffend hervorhebt, auch dessen Lebensgestaltung nach der Tat in Betracht zu ziehen. Der Tatrichter ist daher nicht nur nicht gehindert, sondern sogar verpflichtet, das spätere Verhalten des Angeklagten nach jeder iichtung hin zu prüfen. Dazu gehören auch solche Handlungen, die zu einem neuen Strafverfahren gegen den Angeklagten und zu seiner erneuten Verurteilung geführt haben. Ob diese rechtskräftig ausgesprochen ist oder nicht, ist nicht entscheidend. Erforderlich ist nur, daß der Tatrichter bei seiner Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung die jener Verurteilung zugrunde liegenden Vorgänge selbständig würdigt und wertet, wobei es ihm nicht verwehrt ist, zu seiner Überzeugungsbildung die in dem Urteil zu dem späteren Vorgehen des Angeklagten getroffenen Feststellungen mit heranzuziehen.

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Die zonach notwendige selbständige Würdigung hat die Straf-

karner hier vorgenomwen. Es heißt dazu im Urteil, der Ängeklagte Josef | habe im Jahre 1954 in mehreren

Fällen unerfiahrenen und vertrauensseligen Frauen unter der Vorspiegelung, ihnen mit Genehmigung seines Hauseigentümers seine Wohnung überlassen zu können, ihre Ersparnisse entlockt, und die Angeklagte Franziska Ag habe dieses Vorgehen ihres Ehcomannes nicht nur gedeckt, sondern durch aktiven Tatbeitrag seinen Erfolg ermöglicht. lögen diese Ausführungen auch dem noch nicht rechtskräftigen Urteil in dem neuen Strafverfahren gegen die Angeklagten entnommen worden sein, so lassen sie doch im Zusammenhang mit den übrigen Darlegungen des hier angefochtenen Urteils hinreichend deutlich werden, daß die Strafkammer unter eigener Wertun; jener Vorgänge

zu der Überzeugung ,elangt. ist, die Angeklagten hätten sich trotz des gegen sie schwebenden Strafverfahrens wiederum in Geschäfte eingelassen, die sie zumindest in den dringenden Verdacht der Vornahme strafbarer Handlungen gebracht hätten. Dies bei ihrer Entscheidung über die strafaussetzung zur Be-

währung in dem hier anhüngigen Verfahren mit zu berücksichtigen,

war der Strofkaumer aus Rechtsgründen nicht verwehrt,

Auch sonst geben die Ausführungen des Urteils keinen Anhalt defür, daß sich die Strafkamner bei der Versagung der Vergünstigung aus § 23 StGB von rechtlich fehlerhaften Erwägungen hat lciten lassen.

.-

Die Revisionen der Angeklagten sind daher zu verwerfen.

Busch Dr. Dotterweich Scharpenseeil

Dr.»chalscha Henges