Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 26.04.1957 – 4 StR 141/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
di 2263 092
.
im Nanen des Volkes . In der Strafsache gegen
den Bauhilfsarbeiter Walter S c n Ep zu: VE - SUREEEEED EC En
„ geboren am g Zohte
in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
hat der 4A. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i6, Oktober 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richier,
Oberstaatsanwalt Dr,Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteii des Landgerichts in Wuppertal vom 26. April 1957 wird verworfen. oo.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtemit-- velse - et
un , ’ ri ' AR a ,
‚Die seit dem 27. Hofembe= 1957 in dieser Sache erlittene Untersuchungshafi wird, soweit sie grei Monate übersteigt, auf die Strafe arngerechnet.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte Sch und der mit ihm angeklagte Schlosser PP sind durch das von Sc angefochtene Urteil wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu je zwei Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrundes
Nachdem Sch una PB mit dem 38 Jahre alten Maurer NEED ar 26. November 1956 etwa um 2 Uhr nachts aus der von ihnen zuietzt besuchten Gasstätte "Zu TE" herausge-Baulgen waren, kamen sie ohne Absprache näherer Einzelheiten "mindestens stillschweigend" dahin überein, WWW, der an diesem Tage 190 DM Lohu bekommen hatie, bei sich bietender Gelegenheis auf irgendwelche Ari und Weise sein Bargeld an-- zunehmen. ME wollte in der Wohnung der Mutter des PW übernachten. Nach Verlassen der Gaststätte lenkten Sch und DEEP mit vi ihre Schritte zunächst auch in die
Richtung, in der diese Wohnung lag. Nachdem sie aber in
der erwähnten Weise übereingekommen waren, führten sie NE in die Nähe der bewaldeten und nahezu unbewohnten
" "Kaiserhöhe", Dabei trug PM vb gefüllte Aktentasche.
"Unterwegs bestätigte Sch@D die auf ME Befragen wie- . . derholte Äußerung des PB daß es nicht mehr weit sei.
Naite beim Lokal "Kaiserhöhe" fragte FW meip nach einer Zigarette, Als MB erklärte, er habe selbst nichts mehr zu rauchen, bat PD MED um 1 DM, um Zigareiten zu kaufen. Schmidt erkannte, daß TEE jeizi die verabredete Tat ausführen wolle, Er nehm deshalb bereitwillig ME Schirm entgegen, den WB ihn geb, um heide Hände zum Öffnen
der Geldbörse Treizubeirommen. Bevor EB das veriangte
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Geid aus der von ihm geöifneten Geldbörse herausnehmen konnte, '
verspürte er einen kräftigen Schlag auf seine Hand und bemerkte, wie PWBdanei gleichzeitig mit schnellem Griff die Geiäbörse erfaßt hatte, Ehe Mi sich besann, lief Pr»
de, HB Zorderse Schi ahnungslos auf, PB zu ver-
. fragte diesen nach der Beute und nahm von ihm 20 DM ent-- gegen, nachdem PP die Beute mit stark 40 IM beziffert
"sich auch des Schirms und der Aktentasche entledigt zu ha'ıen,
und Getränke in drei Gastwirtschaften aus
ist nicht begründet,
‚ möglich. Der gemeinschaftliche Entschluß, der der Mittäter-
‚schlüss igen Handlungen zutage treten.
Willensrichtung eines jeden Beteiligten, so muß diese vei
mit der Geldbörse und mit der Aktentasche, die er beide be... halten wollte. raschen Schrittes den Waldweg zurück und vend schwand,; Sch biieb sekundenlang neben dem verduzten
NEED Stehen und beobachtete, was dieser unternehmen wer- k
folgen, Das nutzte Sch aus und lief FE nach, Dabei nahm er SED Schirm mit, um diesen für seine Zwecke zu gebrauchen, Etwa 100 m vom Tatort entfernt tra? er PB,
hatte. Die Geldbörse mit dem von ihm nicht bemerkten sonstigen Inhalt warf PD weg. Pötz und Schmidt geben an,
Tas erdeutete Geld gaben sie noch in der Nacht für Speisen Die Nevision zügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie
a) Eine stillschweigend getroffene Vereinbarung ist entgegen den Revisionsausführungen begrifflich nicht un-
schaft zugrunde liegen muß, kann auch - wie hier - in
b) Die Revision rügt weiter, die vom Landgericht ge- ” troffenen Feststellungen rechtfer;igten es auch sonst nicht, Sch als Mittäter des Diebstahls anzusehen, Auch das ist nicht zutreffend.
Stellt man, wie das der Bundesgerichtshof in BGHSt 8, 393 /596/ getan hat, in den Vordergrund der Betrachtung die
der Mittäterschaft derart sein, daß sie einen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern ala einen
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Teil der Tätigkeit alier und dementgprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils er-. scheinen läßt. Ob jemand dieses enge Verhältnis zur Tai haben wili, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen und auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfaßt waren, vom Gericht wertend zu ermitteln (Mezser,
IK § 47 Anm 2 b; vgl. auch BGHSt 2, 150 /T56/). Dabei
ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wieweit er den (eschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinen eigenen Willen anhängen (BCH JR 1955, 304 /3057).
Die Anwendung dieser Rechisgrundsätze auf den zu beurveilenden Sachverhalt ergibt; Sch hat einen Tabeitrag geliefert. Daß er MB Schirm schon erfaßte, bevor Pe die Geldbörse wegnahm, ändert nichts daran, daß er sich vom Beginn der Ausführung der Tat bis zu deren Yollendung an ihr beteiligte, indem’ er den Schirm in der Hand behielt. Sein Verhalten ergänzte das Tun des Pb. Daß es nicht in einer Verwirklichung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale bestand, ‚ist ohne Bedeutung. Sch wollte die Wegnahme des Geldes, schon bevor DEEB die Geldbörse ergrifi, aber auch noch in dem Augenblick, in dem dies geschah, und zwer nicht nur zugunsten des Pe, sondern auch zu seinem eigenen Nutzen, wie das Landgericht -aus den Vorgängen bei der Beute. verteilung geschlossen hat, ohne damit Erfahrungsregeln zuwider zu handeln, Sch besaß genügenden Einfluß darauf, cb, wann und wie die Tat ausgeführt wurde, Die Geldwegnahme hielt sich im Rahmen des Watplans, Obwohl im wesentlichen PBdien Plan Aurchführte,- befand sich Goch Schein nach den geiroffenen Feststellungen in keiner irgendwie geartetien Abhängigkeit von PB. Es stand ihm frei, von dem Vorliaben abruspringen, oder es selbst durchzuführen und damit Zeit und Art der Tat zu beeinflussen, Nanach kann
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‚gefochtenen Urteil vorliegen, macht die Revision selbst
' nuß bei der Strafzumessung nicht ausreichend in Betracht
keine Rede davon sein, daß Sch@@D seinen Willen dem dena PD voi1ständig untergeordnet und zu diesem in einem Ver. . hältnis gestandenkätte, das DEP die volle Tatherrschaft : überließ,
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Soweit es sich um Mb Aktentasche und Schirm haudelt, stellt das landgericht zu Hecht fest, daß auch diese | beiden Gegenstände WEB weggenomnen worden sind; denn an beiden hatte MB im Augenblick der Wegnahme Gewahr- , sem. Festgestellt ist auch, daß FB die Aktentasche und Sch@B den Schirm in Zueignungsabsicht weggenommen kaben, Daß ScH@B und TE Aktentasche und Schirm nach Ihrer An. gabe später weggeworfen haben, ist für die Beurteilung als. Diebstahl rechtlich ohne Bedeutung. Bei dem Diebstanl der Akteniasche durch PB haben beide bewußt und gewoilt zusam mengewirkt. Nachdem Sch gesehen hatte, daß >. > Aktentasche irug, war ihm klar, daß PB diese möglicher.- j weise in Zueignungsabsicht wegnehmen werde, nachden es ihm BE: geivngen sein würde, MB äie Geldtasche zu entwendn, | Er billigte dieses Tun des PB in Übereinkunft mit diesem, chne daß darüber besonders gesprochen zu werden brauchte.
c) Daß die Voraussetzungen des § 51 StGB nach dem an--
nicht geitend. Sie beanstandet aber, daß das Landgericht die Enthemmung des Schlilb durch vorangegangenen Alkonolge-
gezogen habe. Daß das Landgericht die Enthemmung strefmildernd gewertet hat, ergibt sich aus seinem Urteil, Aus ihm wird nicht erkennbar, daß das Landgericht sein Emmessen bei Bestimmung der Strafe nicht sachgemäß ausgeübt hätte, Nen, Maßstab des eigenen Ermessens an die Entscheidung des Tat-
richters zu legen, ist dem Revisionsgericht verwehrt.
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