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BGH Entscheidung vom 26.04.1957 – 1 StR 412/56

1. Strafsenat

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1 StR 412/56 223 Im namen des Volkes

In der Strafseche gegen

den Naschinenschlosser Fritz ı MED : .: > EEE: geboren am MEEED 1925 ir VE reu:en.

wegen Mordes

hat der 1; Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung | vom 26. April 1957; an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. PFeetz als Vorsitzender, | Bundesriehter Mantel Bundesrichter Werner | Bundesrichter Dr. Hübner | Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, | Oberstaatsanwalt GENEED

als Vertreiser der Buhdesanwaltschaft,

Justizangestellter CD

en als Urkunäsbeanter ser Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Ber

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem landgericht Traunstein vom 26; Juni 1956 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels brägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Pas Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anschuldigung üreier Verbrechen des Mordes mangels Beweises freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft greift gas Urteil mit ‚ihrer Revision erf folslos. an.

1. Yerfehrensrüügen:

1. ) § 267 Abs 5 StPO ist nicht. verletzt.

Das Urteil 1ä8t zwar die übliche Gliederung in festgestellten 8 Sachverhalt, Einlassung. des Angeklagten. nebst Beweiswürdigung und schließlich rechtliche Beurteilung vermissen. ergibt aber im Zusammenhang betrachtet hinreichende ‚Klarheit. Das gilt insbesondere von der Behandlung der Einlassung des Angeklagten; diese hat das

u Landgericht ersichtlich zum mindesten als nicht ' wider-

legt erachtet, teilweise (vgl z.B. UA 19) auch als glaub-

"würdig bezeichnet vnd jedenfalls in den hier wesentlichen * Punkten, besonders hinsichtlich der Feststellung, welchen | Inhalt der ihm. erteilte Befehl hatte, seiner rechtlichen Beurteilung, gugrunde gelest.

2, ) Daß dies, wie die Revision meint, "ohne nähere. hürden, also. unter: Verletzung der gerichtlichen Auf- u klärungspflicht. nach.§ 244 Abs 2 stpo. geschehen sei, ist nicht dargetan; es fehlt auch fast durchweg an der Angabe. der Beweismittel, die der Tatrichter ungenutzt ge "lassen haben sall (BERSt 2, 168). Zu einer Vernehmung.

b des Untersuchungsrichters als Zeugen bestand kein Anlaß, wenn der Angeklagte nicht bestritt, die in den Niederschriften äes Untersuchungsrichters über seine Ver-

nehmungen festgehaltenen Angaben gemacht zu haben; daß er dies getan hätte, ergibt sich aus dem Urteil nicht

" S8-Oberführer ! a Jon 12) sind dahin zu ver

lich",

- 3 -

wie weit der Vorsitzenäe dem Angeklagten jene Niederschriften vorhalten wollte, stand in seinem Ermessen; das Gericht konnte sich auch auf anderem Wege die erforäerliche Xlsrheit verschaffen. Zuden bedurfte ein "Yorkaltı "aus Trüheren Vernehnmungen oder sonstigen Aktenteilen nicht der Aufnahme in die Niederschrift über die Hauptverhandlung; durch deren Schweigen über weitere Vorhalte ist daher noch nicht erwiesen, daß solche. nicht erfolet sind. nn

Die von ‚der Staatsenwaltschaft gerügten. "Annahmen"!

eh Leutnant ! dd 7 (wa! 21) una

des Urteils bezüg

daß das. ‚Schwurg jericht insoweit die Behauptungen

geklagten nicht widerlegen zu können glaubte. Die Staatsanwalts chaft greift h ler in unzulässiger Weise die Be-

weiswürdigung des Tatrichters an. Übrigens ergibt dis

von. der Beschwerdeführerin angezogene Vernehmung, äes - inzwischen hingeric teten — Zeugen ad vom 19; Ok-

tober '1948 (B1 400 der 3eiakten Kls 78/48) ke inen zwin-

genden Beweis. ‚gegen die gerügte- Unterstellung des Schwurgerichts; die. Stastsanwalischaft bezeichnet die unter--

stellte Tatsache selbst nur ' als "äußerst unwahrschein-

Ku der Angeklagte bei der Anoprası che: vn: +: . u

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Da der: Angeklagte v von dem Inhalt "der Ansprache aber auch anderweit erfahren haben kam, entfallen schon deshalb

alle Folgerungen, die nach- Ansicht der Revision aus

‚dieser vermeintlichen Lücke der Urteilsbegründung hätten

gezogen werden können,

Es mag verdächtig sein, daß der Angeklagte behauptet

den Namen des als "Schriftführer" bezeichneten zweiten

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Ss3-Untersturmführers nicht angeben zu können: wie das Gericht diesem Verdacht hätte nachgehen sollen, sagt die Revision nicht, Es sei aber schon hier darauf hingewiesen, daß ein etwaiges Verschweigen des Namens des "Schriftführers" nicht unbedingt auf ein schlechtes Gewissen des Angeklagten hinzudeuten braucht, sondern auch andere Ursachen haben kann. : De

‚II. Sachrünes

Das landger Gründen freiges

b hat. den Angeklagten aus folgenden

. Der ängeklagte habe als Angehöriger ües Sicherheitsdienätes (SD) dem Militärstrafgesetzbuch unterstanden, so daß 8.47 MStGB auf ihn anzuwenden sei‘ (vel BEHSt 55 239). Die bei der ! Erteilung des Erschießungsbefehle des “ Kreisleiters SEE anwesenden ranghöheren ss- Offiziere ‚hätten sich den. Befehl ‚des. Kreisleiters ZU eigen gemacht; damit habe ein Befehl eines militärischen Vorgesetzten vorgelegen. ‚Küch inhaltlich habe. es sich vum. einen Befenl in Dienstsachen gehandelt; soweit. es sich um die Bro schießung. des Sc handelte, gelte. dies öhne weiteres; j „aber auch. der weitergehende Befehl habe dem Angel, lagten keinen Spielraum gelassen, weil er die von dem "Abwehr. ‚offizier" der betroffenen VERBEB-Verke herbei. zuholenden = weiteren Rödelsführer. erschießen sollte. In Leutnant H Fo = 5 der in Wahrheit nur zufällig auf Urlaub und so. | ” . von den Aufständischen mitverhaftet worden war, ha de er = "mit großer Wahrscheinlichkeit" diesen Abwehroffizier gesehen. Die beiden weiteren Opfer Sch und iD seien ihm von Leutnant Br 3 —’y als Rädelsführer übergeben worden. Sie hätten ihre führende Rolle bei dem Aufstandsversuch zugegeben.

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Der Ersc hießungsbefehl sei mangels vorangegangenen Gerichtsverfahrens rechtswidrig gewesen; Gründe für eins rf

sofortige Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren hätten nicht

Rechtswidrig keit

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vorgelegen, Der Angeklagte habe a des Befehls nicht erkannt. Er sei zur Tatzeit 22 Jahre alt, seit seinem 17. Lebensjahr auf Gehorsam gedrillt

und als Ostkämpfer mit den Verhältnissen ‘der Heimat nicht vertraut gewesen. Die Recı ıtslags 'sei in sachlicher Hinsicht klar ‚gewesen; ‚es habe sich. ‚um die Rädelsführer eines Aufstandes gegen Staat und Wehrmacht: gehandelt; nur. auf förmlicken Gründen habe die Rechtswidrigkeit des Befehls

beruht. Allerdings seien Anhaltspunkte für Zweifel des

taucht (Widerspruch bei Befehlsempfang, ‚Hinweis auf im.

Quartierwirtin, Wegwerfen der.zur Tat benutzten Pistole);

„hloße Zweifel nicht ausreichte: kenntnis von dem verbrecherischen Zweck des erteilten

sondern die.soldat ische Shrenhaftigkeit des Befehls. be- ‚trafen. Zu "berücksichtigen sei "hierbei auch; daß. der Anm geklagte im weiteren Durchhalten noch einen Sinn ge-

‚gegen. den Osten), ferner daß auf den östlichen Kriegs-Schauplatz, von. dem er kan, solche Erschießungen an der Magesoränung gewesen seien und der Angeklagte es selbst.

erlebt habe, wie ‚seine gefangenen Kameraden von ‚Russen

ermordeü wurden.

Angeklagten an der. Rechtmäßigkeit des Befehls aufge-

"ehrlichen Kampf" erworbene Auszeichnungen, vorherige Vernehnung der zu Erschießenden, Äußerung zu seiner

abgesehen davon, daß für § 47 Abs 1. Satz 2 Sr 2 NStGB sondern die‘ klare Ar- E

Befehls erforderlich sei, habe sich abe vr gezeigt, daß die Zweifel des. Angeklagten nicht die Rechtmäßigkeit, _

sehen habe (gemeinsames Vorgehen mit den Westgegnern.

IE ba

Eine Anwendung des § 222 StGB aus den Gesichtspunkt,

daß der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des Befehls habe erkennen müssen, scheide mit Rücksicht auf Fassung unä Sinn des § 47 Abs 1 Satz 2 Nr 2 iStGB aus.

Dieser. Gedankengang. des Schwurgerichts trägt den ergangenen Freispruch. Die sachlichrechtlichen Revisions-

angriffe der St taatsanwaltschaft sind unbegründet.

in Diens sachen in 5 ee des. § 47 MS+GB auch insöweit. vor, als” | dieser über die Erschießung des Sc hinausging. Dem. bezüglich ‚der weiteren ee dem: . geklagten. mündlich erteilte Befehl dahi Pr Leutna nt", näml ich der Abwehroffizier; sie Mmerbeinoten | und der Angeklagte sie ebenfalls erschießen. solle: ‚wa. i3), Dieser mündliche Befehl sollte ersichtlich nach der. Überzeugung des Schwurgerichts den schriftlichen Befehl, erschießen" |

Es iag zunächst der Form nach sin Befehl & "

er die beteiligten Personen sofort. zu

ergänzen. Dann war aber de eklagten. sein

Handeln in einer Heise. vorgeschrieben, daß: ‚aueh. DERUEA. .

veranstaltete und sogar era, yeibaitah Iren ein ein wandfrei bindender Befehl vorlag, aber auch SH

St und weitere Verdächt tige 'verhörte; hat das. Landgericht, wie bereits angedeutet, nicht verkannt. | Ein Rechtsverstoß tritt in seiner Beweiswüräigung nicht

zutage; es geht- nicht an, daraus, daß. der Angeklagte die Sorgfalt aufwandte, sich selbst von der sachlichen Richtigkeit ger gegen die zu Erschießenden erhobenen Vorwürfe zu vergewissern, nun zu seinen Ungunsten zwingend zu schließen, daß der erhaltene Befehl ihr

nicht gebunden habs

Der Befehl war auch von einem militärischen Vorge-

konnte auch 6

dann gehöreh;

erteilt. Durch die Äußerungen : insbesondere diejenige q

RB "Sie haben Befehle auszuführe:

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Erschleßung von aienteenketen \sdenfslis. e ‚der Wehrmacht berührt wurden,

| t den. Befehl, ie es teil Fre re be; %; ‚indem. r'nömlich. Schön und die von Leutriant Erg herbeigeschafften | u und. Sch » nicht sofort erschoß, ‚einen Verhör unterzog, hat: ‚der Angeklagte nichts; wie. die Revision meint, die weitez e Verantwortung. ‚auf sich = gen mmenz er hat nur eine besondere Vorsicht. nainanat, r sich zunächst von. der: sachlichen Rie der erhobenen Vorwürfe überzeugte und, sodann erst den

hiigkeit

Befenl ausführte.

ein Handeln auf Grund eines bindenden ‚auf die kustü

Da hiernach Befehls vorlag, erübrigt es sich, rungen des Schwurgerichts, wonach der Angeklagte zum

auf Grand eines Befehls in Dienstsachen

nindesten Zeglaubt habe, | zu handeln, und auf die hiergegen gerichteten Angriffe

das ! Ir-

sondern rei...

der Revisionsbegründung einzugehen. Der in diesen Zu-

sammenhang von der Staatsanwaltschaft gemachte Hinweis auf Art 2 Abs 2 des Bayerischen Gesetzes lir 22 zur Ahndung nstionalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (BayGVBl 5 182) geht fehl; diese Gesetzesvorschrift konnte dem Aneoklagten nicht rückwirk end den | Schutz des § 47 Abs 1 Satz: 2 Nr 2 MStGB. entziehen, welcher mit "nationalsozi aläptischent Straftaten hichts zu tun hat.

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Mit ihren Angriffen gegen die. Feststellung des ‚Schwurgerichts, daß der Angeklagte die Rechtswiäri gkeit ‚den i ihn erteilten efehls nicht, erkannt h. je.

Angeklagten. im Osten iäßt "keinen Becntatnier erkennen sie sind in zulässiger Weise als ‚3eweisanzeichen. für

u. der Befürchtung erklären, - fauren. ver rrickeit zu. ‚werden,

Botune ist nach aileden aus nechtegeinen nich angreif

wng der Anwendkarke:

Die Revision der Stastsanwaltschaft ist hiernach verwerten.

Der Oberbundesanwait hat sie nicht vertreien.

Dr. Peetz . 0.0 Maniel Werner Hübner Dr,'Hengsberger