Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 26.04.1957 – 1 StR 141/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ı_StR 141/57 | 2228 035 o
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Walter. 3 ! zus CEMMEE, schorcn am TEE 1505 ın SEM. zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Tiebstahls im R
hat der 1: Strafsenat des Bun esge: chtshors in der Sitzung. vom 26. April 1957, an der. beilgenomnen habens
Bundesrichter Tr. Peetz .. als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner 'Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende. Richter, Cherstaatsanwalt “als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter u: EL als. Urkundsbeanter. der. Geschäftsstelle,
für Recht erlaanı.
Die Revision des Angeklagten gegen "das Urteil des. Tanägerichte Ulm. (Fonau! vom 24. Januar 1957 wird verworfen.
Ter Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründesz
Mia Guinea an a ae
Tie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Tiebstahls im Rückfall in drei Fällen sowie wegen 20 Verbrechen des Diebstahls im Rückfall ‚zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt, ‚den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sieben Jahren ausgesprochen und Sicherungsver— wahrung angsoranei.. Ba 2
Der " Angeklagte rügt die Verletzung von. Verfahrensvor- & sokrızten ven | des sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Ar£olg. BERSEuREEE | |
I: „nr Benbgermıen ast keinen Rechtsirrtum erkennen.
'1.) Nach den Feststellungen hat’ sich der Beschwerdeführer im Laufe der. Zeit, veranlaßt durch seine Erfolge, ‚entschlos- = sen, durch Schaukastendiebstähle laufend etwas: Geld zu verdienen. Dieser allgemeine Entschluß, wiederholt. Tiebstähle, sei es auch. gleicher Art, zu begehen, begründet im ‚Gegensatz zu der Auffassung. des ‚Angeklagten keine Fortgesetzte ‚Handlung. Einen Gesamtvorsatz. (u: &. BGHSt 2, ‚313, 315), hat. die Straf- |
kammer nicht, Festgestellt; sie hat ‚daher. ‚den Beschweräeführer
‚rechtlich ‚beäenkenfrei wegen ‚selbst iändiger Straftaten s 1a SteB). verurteilt. eh
2.) Im Falle 4 des Urteils mußte sich dem Datrichter nicht en . die Notwendigkeit aufdrängen, die Geschäftsinhaberin. Frau. man. von Amts wegen als Zeugin zu hören, selbst wenn der Angeklagte entgegen seinen wiederholten Geständnissen vor der Polizei
(B1 50, 32 der Akten) den Diebstahl in der Hauptverhandlung
in Abrede gestellt haben sollte. Es kann sehr wohi sein,
a3 die Geschäftsinhab.rin die Entwendung einer Aktentasche
aus dem Schaukasten nicht bemerkt hat. Der Beschwerdeführer hat auf den Vorhalt, Frau il ] habe keine Aktenmappe vermißt, der Polizei gegenüber erklärt. das sei sehr wohl möglich, er habe aber dort eine Mappe entwendet und darin die im Falle 5 gestohlenen Gegenstände untergebracht.
3.) Zur Frage der Aurechnungsfählgketit
Die Strafkanmer hat auf. Grund eigener Anschauung und des. ärztlichen Gutachtens der Frau Dr. ‚Herrlinger die Überzeugung gewonnen,’ daß der Angeklagte weder wegen Bewußtseinsstörung noch wegen. krankhafter Störung der Geistestätigkeit noch wegen Geistesschwäche unfähig war,. das Unerlaubte seiner Straftaten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln; daß ferner keine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit. in Sinne "des N Zu Abs 2 StGB vorgelegen nat.
s 244 a 2 S120 ist sieht verieim. Da der Matrichter. eine feste Überzeugung gewonnen hatte,
bestand für. ihn keine Veranlassung, von. Amts wegen. einen wei- I teren ärztlichen ‚Sachverständigen Zuzuziehen. Ber nn |
Das Hendgericht brauchte in den Urteilsgründen nicht alle Einzelheiten, durch die es die Überzeugung von der ‚vollen | Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erlangt: hat, Zu erörtern. Das fordert 8.267 Abs 1 StEo nicht. ln
Es bestehen auch keine’ Bachlı enieohtlichen Bedenken gegen die Feststellung, daß der Beschwerdeführer voll zurechnungsfähig ist. Das Landgericht hat nicht nur die Einsichtsfähigkeit sondern auch das Hemmungsvermögen geprüft und bejaht.
4.) Auch im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.
II. Der Strafaussprush
1.) Zutreffena nacht der Beschwerdeführer einen | Verstoß gegen § 265° Abs 2 StPO geltend. i “
| Im Eröffnungsbeschluß. wer . wed - die Bestimmung des
§ 20 a Abs 2. noeh die des § 42 e.SteB. angeführt. ‚Beide
“ Vorschriften hat jedoch die Strafkammer angewendet. Sie mußte daher den Angeklagten gemäß § 265 Abs 2 StPO belehren (vgl BGHASt 2, 85). Daß die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (Abschnitt: Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen) erklärt hat, sie vertrete den. Standpunkt, daß die
| öffentliche Sicherheit die erneute Anordnung. der Sicherungsverwahrung erfordert, änderte an der Belehrungspflicht | nichts. Der maßgebende Eröffnungsbeschluß enthält keinen. Hinweis. Es: ‚der Sitzungsniederschrift ergibt sich, ‚daß keine Belehrung stattgefunaen hat. BR en
ne aem Verston beruht Je ser Strafäusspruch. nicht. E
ner Staatsanwalt beantragte 1 in der Hauptverhanälung, sie Sicherungsverwahrung anzuordnen. Dem Angeklagten stand. ein, = Verteidiger zur Seite. Er 'widersetzte. sich der Anoranung. _ Auch der Angeklagte, gegen den diese Maßnahme. schon zweimal angeordnet worden war, bat in seinem Schlußwort,, von der Sicherungsverwahrung abzusehen. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger haben demnach die Gelegenheit wahrgenommen, zu der beantragten Maßregel Stellung zu. nehmen. Es war ihnen durch den unterlassenen Hinweis nicht, wie die Re-
vision geltenä macht, verwchrt, "einen Antrag auf längere Untersuchung durch einen Psychologen bzw. Psychiater zu stellen, um dadurch scine angenommenu” Gefährlichkeit‘ bzw. "Gefahr für dic öffentliche Sicherheit’zu untkräften.*"
Ein diesbezüglicher Bewceisanirag hätte nebun der Sache g0- legen; denn darüber, ob der Angeklagte in Zukunft cinc solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bildet, daß neben der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlich ist, ‚hatte der Patrichter selbst zu entscheiden. Vasen Mi . in
2,) Der Strafausspruch einschließlich der } kmoränung der Sicherungsverwahrung begegnet auch keinen sachlichrechtlichen Bedenken.
Die Rüge der Verletzung des N 267 Abs 3 StPO ist 5 unbegründet ivel : 1 3). |
Tas , Dandgericht mußte auch nicht von Amts wegen, weiter als geschehen, den Verbleib der entwendeten Gegenstände aufklären. Bei der. Gegenüberstellung der. Strafen . übersieht der Be schwerdeführer, daß die Strafkammer mit -der Höhe des ‚angerichbeten Schadens nur die Abstufung
der Strafen begründet hat, dic sic wegen dcr Verbrechen nach 8% 242, 244 StGB verhängt hat.
Nach alledem ist dic Revision zu verwerfen,
Ir. Peetz Mantel Werner a Hübner Dr.Hengsberger