Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 26.04.1957 – 1 StR 10/57

1. Strafsenat

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‘im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Metzger Hans 8 t eus CB zeboren am EB 908 in s

— Sachbezeichnung: Franz Sb u.ı. - wegen Nichtanzeige eines Münzverbrechens

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1957, an der" teilgenommen haben;

= Bundesrichter Dr. Peetz .als Vorsitzender,

"> Bundesrichter Mantel . Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner.

u Bundesrichter Dr.Hengsberger FRE "als beisitzende ‚Richter,

. Oberstaatsanwal- : ED als Vertreter der Bun esanwaltschaft,

Justizangestellter als ; Urkundsbegmter der Geschäftostelle,

für Recht erkannte

Äuf die Revision des Angeklagten ‚gegen das Urteil des Landgerichts. Augsburg, vom 19. Oktober 1956 wird

die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe mit der.

Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts "Augsburg vom

10. August 1956 - 1 Ds 199/56 - on das handgericht zurückverwiesen. |

Im übrigen wird die Revision verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Beschwerdeführer erhebt gegen seine Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 138 Abs.1 unä 3 StGB die all- u gemeine Sachbeschwerde, Ausdrücklich beanstandet er es nur, \ = daß. die Strafkammer ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Er meint, das Landgericht habe seine Gesamtpersönlichkeit nicht genügend gewürdigt. Die Strafkammer ist. überzeugt, daß. die Persönlichkeit des. Angeklagten und seine Vorstrafen es nicht erwarten lassen, daß er :schon unter der Einwirkung. ‚der. Aussetzung in ‚Zukunft ein gesetzmäßi-

ges und georänetes Leben führen werde, Angesichts der zahl und Art der Vorstrafen sowie mit Rücksicht auf dies Straf- | tat, die Gegenstand des segennärtigen Verfahrens ist, sind weitere Aus? führungen. entbehrli

Der Senat hat das Urteil in voilem Untange nachgeprüft . und gefunden, daß der Schuldspruch. keinen Rechtsfebler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Auch. die Strafzumessung- = gründe sind bedenkenfrei. Die Ssrafkamner hat nur: übersehen, daß mit der Strafe aus dem Urteil’des Amtsgerichts Augsburg = vom 10.August 1956 eine Gesamtstrafe zu bilden ist ohne Rücksicht darauf, gas das Amtsgericht. diese Strafe zur Be

währung ausgesetzt hat {BGHST 7, 180). Über die Frage

der Aussetzung der Gesamistrafe ist erneut zu befinden.

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Mantel Werner

Hübner Dr. Hengsberger