Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 15.04.1957 – 1 StR 425/57

1. Strafsenat

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In dem öicherungsverfshren

gegen

den Lanäwixrtssohn Peter 5 ww au SD, Gemein SC: Zandıccis DEE (3), dort geboren a 2 EEE 1924,

wegen Unterbringung

hat der I, Strafsenat des Bundesge: richtshofs in der Sitzu ung von 29, Oktober 1957, an der teilgencoümen habens

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter kertin

Bundesrichter Dr. Hüßner

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstsatsanwelt beim Bundesgerichtshor als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizan ıgestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftastelle,

für Recht erkannts

ur die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 15. April 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache: zu neuer Verhand- | - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Yon Kechts wegen

Tas Landgsericht has die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heiil- oder Fflegeanstalt angeordnet. Er hatte in zwei Fällen unzüchtige Handlungen nit Kindern vorgenommen und in einem weiteren Falle dies versucht. Der Beschuldigte leidet an hochsredigen, an Idiotie grenzenden Schwachsinn

Dae Rechtsmittel, das auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützt ist, hat Er-Folg.

In der Hauptverkandlung hat die Strafkammer zwar den stellvertretenden Landgerichtsarzt Dr. U — ] als Sachverständigen gehört; er hatt se aber den Beschuldigten vor der Hauptverhandlung nicht unte ersucht. Es genügt. nicht, daß u. ‚der Landge: Pichtsarzt Dr. in dem Vorverfahren den Beschuldigten untersucht hat. Dr. it Ten in der Hauptver handlung nicht anwesend. § 246 a StPO verlangt jedoch, gerade der A gt, ‚der in der Hauptverhandlung als. Sächve | ständi ger tätig wird, den Beschuldigten vorher ärztlich un... versucht hat (serst 12 |

. Es 188t sich nicht ausschl ießen, daß auf dem Mangel das Urteil beruht. an dem Schwachsinn des Beschuldigten bestehen zwer keine Zweifel. Es ist jeüoch in vorliegenden Fall nicht ohne klar. ob wegen der Erkrankung des Täters und seiner ganzen Versnlagung nit Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche eten zu erwarten sind. Über diese Frage wird auch, wie schon in

Streftes der 3. Strafsenat des Zundesgerichtskofs in der Äntscheidung 3CH859,1 £ ausgessrochen hat, ein Arzt erschöpfende Auskunft

vagelnäßligs erst suf Grund einer eingehenden Untersuchung geben

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kunnen. dedemfcils bietet nur sie eine zuverlässige Crunülage für des vom Sachverständigen zu erstattende Gutachten und damit

in die persönliche freiheit des Bei @ c b

heidung des Gerichts nach § 42

Da das Urteil schon wegen Verletzung des § 246 a StrO aufgehoben werden muß, erübrigt es sich, uf die übrigen von Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensverstwöße und

auf die Sachrüge näher einzugehen.

Der Beschuldigte wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, darzutun, daß auch weniger einschneidende Waßnahmen als die Unterbringung in einer Heil- oder Filegeanstalt genügen, um den Sicherungszweck zu erreichen.

Auch die Strafksmner wird diese Frage eingehend zu prüfen haben. Nach den Feststellungen ist der Beschuldigie .

bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er. hat die drei u unzüchtigen Handlungen im Winter 1950/51, dann | etwa 1 - 2 Jahre später und letztmals am 9. Oktober 1956

vorgenommen oder zu begehen versucht. Ar blieb suf freiem Fuß und voTE & |

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ist anscheinend nicht mehr rückfällig geworden. Für die Entschei-f “dung ist es auch von Bedeutung, wann der Bruder, bei dem. ‚der.

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Beschuläigte vorm und arbeitet. ‚und der möglicherweise. für seine|

überwachung in Betru:cht kommt, von den sittlichen Verfehlungen und demit von der Kotwendigkeit einer besonderen Beaufsichtigung Keuntnis srhielt

Dr. Feetz kantel Martin

Hübner Dr. Hengsberger