Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 12.04.1957 – 1 StR 52/57

1. Strafsenat

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Oh ı stk 52/57

Zum dl

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Otto B EEE au: DEEEEEED GE Yrei: Tom) ; dort geboren am EEE 25 :

wegen erfolgloser Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1957, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel -Bundesrichter Werner ' Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges | als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter GEREEEEEEED

als ‚Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Mars amt

Die Revisionen der Staatsonwaltschaft. und des Angeklagten DO 5) gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen \ vom 2. 12. September 1956 werden verworfen. Be: - „Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft Zallen der. Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer 202 BOuRE diejenigen seines Rechtsmittels zu tragen. N

Von Rechts wegen

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten BP wegen Begünstigung in Tateinheit mit Nötigung (Fall Bi) sowie wegen er£folgloser Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (Fall H@EB) zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten zwei Wochen . Gefängnis verurteilt. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft Ba | e '- diese in beschränkten Umfange - und der Angeklagte Revision = u eingelegt. ‚Beide: Rechtsmittel bleiben ohne Erfolge

I. Revision des Angeklagten 2 . Sie erhebt die allgemeine Sachrüge. Die daraufhin ge | botene Nachprüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt von der Beweis-

würdigung und dem Schuldspruch wie von der Strafbemessung. =

II. Revision ger Staatsanwaltschaft:

Sie wendet sich dagegen, daß der Angeklagte nicht auch im Fall HB neben dem Schuldspruch aus §§ 159, 49 a Abs 1, 153 StEB- tateinheitlich wegen Begünstigung verurteilt worden isto Die. Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur ‚Begründung dieser Rüge enthalten im wesentlichen jedoch nur unzulässige Angriffe gegen = die „Beueiswürdigung des 5 Tandgerichts.. >.

Entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalte, der die Re- ee vision der Staatsanwaltschaft vertreten hat, 138t auch die. ö rechtliche Würdigung des Tatrichters keinen durchgreifenden Rechtsverstoß erkennen, Wie die Erwägung im Fall Bi (UA Fo > der Angeklagte Be have mindestens Zweifel gehabt, ob das - Mädchen nicht doch von dem früheren - inzwischen verstorbenen - Mitangeklagten FTD vergewaltigt worden sei, und die Erwähnung des bedingten Vorsatzes in diesem Fall ergeben, war sich

das Landgericht darüber im klaren, daß für den Vorsatz nach

§ 257 StGB hinsichtlich der Vortat bedingter Vorsatz genügt (vgl Hartung JZ 1954, 694 und die dort angeführte Rechtsprechung) Das Landgericht stellt aber fest (UA 11 unten), dem Angeklagten könne seine Behauptung nicht widerlegt werden, "er habe nicht damit gerechnet, ‘aß Fo Frau HM vergewaltigt habe", Damit hat die Strafkammer, wenn sie dies auch bei den nachfolgenden Erörterungen (UA 12) und bei der rechtlichen Würdigung (UA 13) nicht nochmals ausdrücklich hervorhebt, einen sei es auch nur bedingten Vorsatz hinsichtlich der vorausgegangenen Gewalttat des Fechter bedenkenfrei verneint. Für eine Verurteilung des Angeklagten Pprech 5 257 StGB war daher kein Raum, = a

Beide Revisionen sind hiernach als unbegründet zu verwerfen. |

Dr. Peetz :, Mantel u Werner :

Dr.Schalscha Menges