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BGH Entscheidung vom 11.04.1957 – 4 StR 482/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Tor einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %0 an ist jeder Führer eines Kraftfahrzeuges, auch der an Alkohol gewöhnte, nicht mehr in der lage, das Fahrzeug sicher zu führen. Gegenüber dieser wissenschaftlichen Rrkenntnia oe ist eine nachträgliche Fahrprobe}; ‚durch die ein, BON Fahrer belegen will, daß er trotz "jenes Alkohol-. an gehelts tehrsicher ‚sei, nicht‘ pöneiserheblich. § 2 j Akrtenzeichene 4 StR 482/56. PERS Be TE Urteil des BGH vom 11. April 1957 . ia Yunne)dort N - 4 StR 482/56 a ep jur in a pr mern Ei ED ImNanmnex des Volkes In der Strafsache gegen den Brauere‘vertreter Pieter WÜRD aus TB (Rhein), geboren am NEED 1907 in TEE HoL1LEnd, ‚wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesricht er KErumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr.Iang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, Staatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Reeht erkannt \ 5 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. April 1956 wird verworfen, Er hat die Kosten seines Rechts=- mittels zu tragen. Von Rechts wegen 1.7 har ver .. Ce DE ee r \ r [3 ya mnlvan TURER An . Der Zee Ba ” Be .* N -.. pr [3 ; Da u 2 [1 E £} ° eskünde ar I. Am Abend des 6. August 1955 gegen 22.00 Uhr wurde der 26-jährige Hilfsschlosser FB auf dem nur dürftig erleuchteten Sandträgerweg in Düsseldorf vom Volkswagen des Angeklagten, den dieser lenkte, angefahren und tödlich verletzt, j Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiederverleihung eine Sperrfrist von zwei Jahren gesetzt. Wie sie für erwiese

“ Für das Nachschlagewerk! 14 Für die Amtliche Sammlung; 2240 048

Gesetz: StGB § 315 a Abs 1 Nr 2, StV20 8 2

Rechtssatz: Tor einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %0 an ist jeder Führer eines Kraftfahrzeuges, auch der an Alkohol gewöhnte, nicht mehr in der lage, das Fahrzeug sicher zu führen.

Gegenüber dieser wissenschaftlichen Rrkenntnia oe ist eine nachträgliche Fahrprobe}; ‚durch die ein, BON Fahrer belegen will, daß er trotz "jenes Alkohol-. an gehelts tehrsicher ‚sei, nicht‘ pöneiserheblich. § 2

j Akrtenzeichene 4 StR 482/56. PERS Be TE Urteil des BGH vom 11. April 1957 . ia Yunne)dort

N -

a ep jur in a pr mern Ei ED

ImNanmnex des Volkes In der Strafsache

gegen

den Brauere‘vertreter Pieter WÜRD aus TB (Rhein), geboren am NEED 1907 in TEE HoL1LEnd,

‚wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 11. April 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesricht er KErumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof.Dr.Iang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,

Staatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Reeht erkannt \ 5 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. April 1956

wird verworfen, Er hat die Kosten seines Rechts=- mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

1.7 har

ver

.. Ce DE ee

r \ r [3 ya mnlvan TURER An

. Der Zee

Ba ” Be

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pr [3 ; Da u 2 [1 E £} °

eskünde ar

I. Am Abend des 6. August 1955 gegen 22.00 Uhr wurde der 26-jährige Hilfsschlosser FB auf dem nur dürftig erleuchteten Sandträgerweg in Düsseldorf vom Volkswagen des Angeklagten, den dieser lenkte, angefahren und tödlich verletzt, j

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger

Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung

zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiederverleihung eine Sperrfrist von zwei Jahren gesetzt. Wie sie für erwiesen hält, war der Angeklagte infolge eines Blutalkoholgehalts von’ 1,92 %e' fahruntüchtig. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h mit abgeblendeten Lichtern bei einer Sichtweite von 25 m, Auf der 6,20 m breiten, leicht gewölbten Fahrbahn, auf deren beiden Seiten an Stelle von Bürgerstei.- gen schmale Aschenstreifen verlaufen, geriet er zunächst

auf die linke Seite und steuerte anschließend scharf nach rechts, Dabei erfaßte er den in seiner Fahrtrichtung am rechten Rand des Sandträgerweg gehenden FEB von hinten.

Die Strafkamer sieht das Verschulden des Angeklagten darin, daß er für seine Sichtweite zu rasch gefahren sei; der reine Bremsweg (ohne die auf eine Reaktions- und Brensansprechzeit entfailende Strecke) habe bei seiner Geschwindigkeit schon: 25 m -— so weit reichte sein Abblendlicht - betragen, Er habe damit rechnen müssen, daß auf der schlecht beleuchteten Fahrbahn des Sandträgerwegs, den er von häufigen Fahrten her genau gekannt habe, sich Fußgänger bewegen würden. Er habe außerdem die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch gefährdet, daß er trotz eines Blutalkoholgehalts von 1,92 %0, also in verkehrsunsicherem Zustand gefahren sei, und habe dadureh eine Gemeingefahr herbeigeführt,

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II. Der Angeklagte, der mit seiner Revision das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen Gründen angreift, muß damit erfolglos bleiben. Die von seinem Verteidiger erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist nicht zulässig, da Straftaten, die, wie im Fall des Angeklagten, durch ein und dieselbe Handlung begangen werden, nur einer einheit-. lichen rechtlichen Beurteilung zugänglich sind. Auch der Erklärung, das Rechtsmittel solle sich nicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis erstrecken, kommt keine rechtlich beachtliche Bedeutung zu. Denn mit dem Schuldspruch ist notwendig eine von’ ihm abhängige Sicherungsmaßnahme, wie es die Entziehung der Fahrerlaubnis’ ist (zenst 5, 168

2137), angegriffen. ’ Fi

1. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung darauf berufen, er trinke mit Rücksicht auf seinen Beruf als Brauereivertreter seit zehn Jahren täglich etwa 25 Glas Bier. Er sei deshalb an Alkohol gewöhnt und auch bei einem Blutalkoholgehalt von 1,92 %e noch fahrtüchtig. Sein Vertei-

diger beantragte deshalb in der Hauptverhandlung, die Richtigkeit dieser Einlassung durch eine von dem biologischen Institut der Universität in Bonn beim Angeklagten vorzu-- nehmende "Belastungsprobe" unter Hinzuziehung eines Fahrlehrers festzustellen. Diesen Antrag hat die Strafkammer, .. die zur Frage der Alkoholgewöhnung und der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten eine Ärztin als Sachverständige vernommen hatte, aus den Gründen des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO abgelehnt.

Darin liegt im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers kein Verfahrensfehler, Die Strafkammer hat bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte am Abend des 6. August 1955 noch über die erforderliche Fahrsicherheit verfügte, die Tatsache seiner Alkoholgewöhnung nicht unberücksichtigt ge-

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lassen. Sie legt in Tbereinstimmung mit der Sachverständigen ausdrücklich dar (UA S 9), daß "die Gewöhnung an Alkohol zwar Einfluß auf gröbere Körperfunktionen haben kann, nicht jedoch die Fahrunsicherheit beseitigt". Denn der Alkoholgenuß setze jedenfalls die Reaktionsfähigkeit des Fahrers herab und enge sein Gesichtsfeld ein, Dies treffe auch für den Angeklagten trotz seines hohen Körpergewichts (115 kg), seiner kräftigen Beschaffenheit und seiner Alkoholgewöhnung zu, zumal zur Unfallzeit seine Sicht auf 25 m begrenzt und seine Geschwindigkeit ganz erheblich gewesen sei. Diese Erwägungen lassen erkennen, daß die Strafkammer auf die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nicht allein aus dem Grad des Blutalkoholgehalts geschlossen und nicht, wie die Revision meint, "nur mit allgemeinen Erwägungen die behauptete Alkoholgewöhnung in Abrede" gestelit hat.

Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Sachverständige sei von "rein theoretischen" und deshalb in seinem Fali von "unzutreffenden Voraussetzungen" bei ihrer Begutachtung ausgegangen, weil sie bei ihm keine "Belastungsprobe"vorgenommen habe. Die Strafkammer hatte ebensowenig wie die Sachverständige zu beurteilen, ob der Angeklagte etwa bei einem eigens zum Zwecke der Erprobung seiner Verkehrstüchtigkeit veranstalteten Versuch auch bei einem” Blutalkoholgehalt von 1,92 %o noch zur sicheren Führung eines Kraftwagens fähig sei, sondern, ob er den Anforderungen des Alltagsverkehrs unter den zur Unfailzeit und am Unfallort _ .- herrschenden Verkehrsbedingungen im Zustand solcher Alkohol-. lisierung gewachsen war. j

Mit Recht hat sie der vom Verteidiger beantragten "Belastungsprobe" den Wert eines überlegenen Forschungsmittels abgesprochen. Zur Klärung der Frage, ob ein Kraftfahrer bei einer Fahrt, die er mit einem bestimmten Blutalkoholge-

halt ausgeführt hat, noch fahrtüchtig war, könnte eine spä. tere eigens vorbereitete Belastungs -» oder Fahrprobe, die er im Zustand gleichhoher Alkoholisierung abzulegen hätise, kaum etwas Beweiserhebliches zu seinen Gunsten ergeben. Denn wie ohne weiteres einleuchtet und von Vertretern der ärztlichen Wissenschaft immer wieder betont wird (vgl Weltzien in DAR 1955, 84 und 1956, 274, 276), lassen sich nach einem Verkehrsunfall weder die äußeren Umstände, unter denen er sich ereignete, noch insbesondere die geistig-see. lische Verfassung der an ihm Beteiligten, selbst wenn sie noch zur Verfügung stehen, in einem späteren Zeitpunkt auch nur annähernd sicher wieder herstellen. Vor allem muß einer späteren Tauglichkeitsprobe eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten deshalb ein entscheidender Beweiswert fehlen, weil ihn ein solcher Versuch nicht unversehens und unvorbereitet träfe und er schon deshalb alle ihm verfügbaren körperlichen und geistigen Kräfte aufbieten würde, um die Probe zu bestehen und den Vorwurf der Fahruntauglichkeit möglichst zu entkräften.

An der Richtigkeit der Annahme der Strafkamner, daß der Angeklagte trotz seiner Alkoholverträglichkeit zu einer sicheren Führung seines Fahrzeugs zur Unfallzeit nicht mehr imstande war, können begründete Zweifel um so weniger bestehen, als sein Blutälkoholgehalt die Grenze von 1,5 %0 erheblich überstieg, von deren Erreichung an der frühere 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem in BGHSt 5, 168 ff veröffentlichten Urteil unter allen Umständen, also auch bei einem alkoholgewöhnten Fahrer, die Fähigkeit zu sicherer Führung eines Fahrzeugs mit Gewißheit für ausgeschlossen erachtete., Da der Alkoholspiegel beim Angeklagten zur Unfallzeit merklich über jener Grenze lag, hätte der erkennende Senat dann, wenn seiner Entscheidung nur für

den vorliegenden Fall Bedeutung zukäme, keinen Anlaß auf

die Einwände einzugehen, welche die Revision gegen jenes Urteil und unter Berufung auf vermeintlich davon abweichende Entscheidungen dieses Senats ins Feld führt, Um jedoch alle über seine Auffassung etwa bestehende Zweifel im Schrifttum, besonders aber in Kraftfahrerkreiser‘ auszuräumen, hält der Senat es für erforderlich, zu betonen, daß er sich dem Urteil in BGHSt 5, 168 ff sowohl im Ergebnis wiein der Begründung in vollem Umfang anschließt. Die Gründe jenes Urteils, die schon damals auf gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten, haben seitdem in der Wissenschaft weitere Bestätigung erfahren (siehe hierzu Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes unter VI, abgedruckt in Borgmann "Blutalkohol bei Verkehrsstraftaten" 1955). Gegenüber diesen gesicherten und überzeugenden Ergsebnissen der ärztlichen Wissenschaft kann kein Kraftfahrer, auch nicht der an Alkohol gewöhnte, mit Aussicht auf Beachtung oder gar Erfolg noch geltend machen, auf ihn träfen jene Erkenntnisse nicht zu. Die Grenze von 1,5 %o ist eo weit gezogen, daß auch alkoholverträgliche Fahrer, wenn sie sie erreichen, mit Sicherheit stets fahruntüchtig sind» Demgegenüber kann sich auch ein solcher Fahrer nicht mehr darauf berufen, eine Fahrprobe werde bei ihm ein abweichendes Ergebnis, alse seine Fahrtüchtigkeit, ergeben und sei deshalb ein überlegenes Forschungsmittel, das zu seinen Gunsten noch verwertet werden müsse. Vielmehr muß einem solchen: Belzstungsversuch, wenn durch ihn ein Angeklagter seine Fahrtüchtigkeit trotz eines über 1,5 %o liegenden Alkoholspiegels beweisen möchte, nicht nur der Wert eines überlegenen Forschungsmittels, sondern jeder beachtliche Beweiswert abgesprochen werde. j

2, Was im sachlichrechtlichen Teil der Revisionsbegründung unter III ausgeführt ist, enthält ausschließlich An-

griffe gegen die rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer. Insoweit ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Einuvand, der Angeklagte habe wegen seiner Alkcholgewöhmung nicht geglaubt. fahruntüchtig zu sein, ist unvegründet, Denn die Strafkammer geht mit Recht davon aus, daß er seine trotz der Alkoholgewöhnung bestehende Fahrunsicherheit hätte erker.. nen könxren, sie also fahrlässigerweise nicht erkannt hat. Wäre er sich seiner Fahruntauglichkeit bewußt gewesen, So hätte er möglicherweise wegen vorsätzlicher Verkehrsgefähr-- dung verurteilt werden müssen.

3. Die Begründung, mit der die Strafkammer dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, und zwar so- . wohl deshalb, weil.die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB nicht bejaht werden könnten, wie auch deshalb, weil das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere, entspricht durchweg den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bun.- desgerichtshofs. Dasselbe gilt für die Ausführungen, mit denen das Jandgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet, Was die Revision hiergegen vorbringt, geht fehl.

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4, Auch im übrigen hat die allseitige Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

Rotberg Erumme Sauer

Hoepner Zeng-Hinrichsen