Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 03.04.1957 – 1 StR 545/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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den Handelsvertreter Johan. 3 aus EEE geboren on ED 1923 in (Jugoslawien), zur
Zei; in Untersuchungshaft, wegen Betrugs uU.80
nat der 1, Strafsenat des Bundesgericht shofs in der Sitzung vom 3. April 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichier Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Schalscha
Bundesrichter Dr,Hengsberger als beisitzende Richter,
Überstaaisanwali Dr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizanges vellt als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
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Auf die Revision des Angeklagten m wira
das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 19, Juli 1956 mit den Feststellungen im Falle II e der Urveilsgründe und im Gesamtstrafausspruch au wa und zwar auch hinsichtlich des Angeklagten
soweit er wegen forigesetzter schwerer Bestechlichkeit in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Betrug verurteilt worden.ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision des Angeklagien sun verworfen,
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges I vier Fällen, wegen eines fortgeseizten Betruges in Tateinheit mis forigesetzter Urkundenfälschung, fortigesetzier Anstiftung zur wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt und einer eigenen wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt sowie wegen forigesetzter Bestechung ver-- urteilt, Seine Revision ist zum Teil begründet,
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1. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer die Handakten des Prozeßbevollmächtigten des Angeklagten in dessen “ohs-dungsprozeR nicht beigezogen hate Sie bezeichnet jedoch keine Tatsache, die hierdurch hätte bewiesen werden sollen, Sie ist daher insoweit unzulässig, § 344 Abs 2 Satz 2 StP%
> 2. Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer hätte | die ersve Ehefrau des Angeklagten angesichts ihrer unklaren un Aussage bei ihrer Vernehmung dureh den Untersuchungsbeamten | .des Bezirks Beograd noch einmal darüber hören müssen", Auch hier fehlt die Angabe, zu welcher weiteren Aufklärung er dies hätte führen können. Außerdem sind die Bekundungen der ..
Zeugin nicht unklar, Was die Revision weiterhin hierzu vor-
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trägt, sind unzulässige Angrif fe gegen die Beweiswürdigung x Tatrichters, “ u
5. Die Revision bemängelt es, daß die Strafkammer bei
der Nachfolgesselle der Amerikanischen Kommandantur in
Nördiingen nicht angefragt hat, ob sich bei ihren Akten u ein Schreiben des engiischen Gehsimdienstes befinde, Gas der Angeklagte auf der Amerikanischen Kommandantur in Nörädlin-
gen abgegeben habsa will. Sie trägs jedoch keine Umstände
vor, die die Strafkanmer hierzu gedrängt hätten, Sie ieg
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insbesondere nicht dar, woraus sich für die Strafkammer ergeben mußte, daß der Ängeklagie ein solches Schreiben in Nördlingen abgegeben haben könne. Die Rüge entspricht deshalb nicht dem $ %44 Abs ? Satz 2 StP9
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine weitere Aufklärung bei dem englischen Geheimdienst vermißt, gibt sie nicht © an, auf welchem Wege dies hätte geschehen sollen, § 344 Abs 2 Sata 2 StPO.
Ao Zu Unrecht vernißt die Revision di e Vernehmung der Ida er —34<„) zu der Frage, was mit dem Angeklagten nach seiner Verhaftung äureh die Ameri kanische Militärbehörde im Juni 1945 geschehen sei. Der Beschwerdeführer woilte in der Hauptverhandlung durch ihr Zeugnis nur die Tatsache dieser Festnahme beweisen. Das hat die Strafkammer als wahr unterstellt. Es bestand für sie mangels eines Beweisamtrages kein Anlaß, die Zeugin über den weiteren Verbleib des Ängeklagten zu hören, worüber sie bereits umfangreiche Beweise erhoben hatte.
| Die Strafkemmer hat zu der Behauptung des Angeklagten, er habe sich ‘seine Hirnverletzung im Wehrdienst zugezogen, ebenfalls zahlreiche Beweismittel angeführt, die das Gegenteil ergeben. Des shalb brauchte. es sich ihr nicht aufzudrängen, hierzu noch Frau 5 zu hören. ienn der Beschwerdeführer glaubte, daß sie sachdienliche Angaben hätte machen können, stand es ihm frei, einen Beweisamtrag zu stellen. —— u
‚Be Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspfllicht au nicht dadurch verleizt, daß sie keine en un
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nach dem Aufenthalt der vom Angeklagten im Ermittlun
fahren benannten Zeugen FB: cl... : nn
stellte, nachdem aile Bemühungen der Staatsanwaltschs?t in
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ieser Richtung fenligeschlagen waren.
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Die Kevision wendet sich ausdrücklich nur mit unzuläs-
sigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung in den Fällen Il a - dä der Urteilsgründe. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und gefunden, daß es nur im Falie ı1 e zum Teil auf ‚Rechtsirrtum beruht,
Der Angeklagte half Volksdeutschen nach ihrer Entlas-
sung aus jugosl swischer Internierung bei ihren Anträgen auf
_ Anerkehnung als Heimkehrer. Es handelte sich um Personen, die ihren Wohnsitz nicht innerhalb von zwei Monaten nach
ihrer Entlassung im Bundesgebiet genommen hatten. Sie galten als Heimkehrer, wenn sie die Verzögerung nicht. verschul-
det hatten (§ 1 Abs 1, 2, 3, 8 des HkG!. Die Regierungspräsidenten in Stustgart und Tübingen ließen hierfür genügen, daß sie sich innerhalb der Frist um die Ausreise aus Jü-
: goslawien ernsthaft bemüht hatten. Viele konnten dies nicht
nachweisen. Ihnen verschaffte der Angeklagie Bescheini.gvn-- gen des Leiters des Wohnungsamtes Ti, nach denen. sie
sieh zu der fraglichen Zeit durch den Angeklagten vergen-
lich um Zuzu 8 bemüht hatten. Diese Bescheinigungen ent-. ‚sprachen nicht der Wahrheit. Mehrere Antragsteller und | dritte Personen bestimmte der Angeklagte, vor einem Notar unri chtige eidesstattliche Erklärungen über angebliche Be- ' mühungen um Zuzug abzugeben, und reichte sie bei den Re- ._ gieringspräsidenten ein. In einen Falle gab er selbst
eine solche unrichtige Versicherung an Eides Statt ab. 'Bis-
‚weilen legte er auch von ihm selbst hergestellte unechte ‘Urkunden vor. Alles dies tat er in.dem Bestreben, den Antragsteilern zu Vorteilen zu verhelfen, auf die sie, wie er wußte, "mangels anderer brauchbarer Nachweise für inre rechtzeitigen Ausreise5emühungen derzeii noch keinen Anspruch hatten", In einigen Fällen hatte der Angeklagve
Erfolg.
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Gegen die Verurteilung wegen fortgesetztien Betrugss
greifen folgende Bedenken durch:
a) Die Strafkammer nimmt einen vollendeten Betrug in den Fällen an, in denen den Antragstellern infolge der Tätigkeit des Angeklagven Leistungen nach dem Heimkehrergesetz zufielen. Den rechtswidrigen Vermögensvorieil sieht sie darin; "daß die Antragsteller ihre Intschädigungen zu einem Zeitpunkt erhielten, in dem sie sie ohne die Täuschungs.- manöver Sum: mangels anderer tauglicher Nachweis e noch nicht erhalten hätten", "Der Fiskus ist" nach. der Ansicht der St trafkammer "durch die zu frühzeitige Auszahlung 83- schädigt worden, weil dadurch mindes tens ein Zinsverlusts eintrat". Das ist unrichtig. Die Strafk cammer geht f lich davon aus, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs 3, 6 HkG bei diesen Antrasstelle rn vorlagen. Dann stand
ihnen aber ein Kechtsans pruch auf die Leistungen nach diesen Gesetz zu. Sie wurden nicht dadurch rechtswidrig; daß sich die Berechtigten unerlaubter Mitte 1 bedienten, um sie zu verwirklichen (BGHSt 3, 160). .
'b) Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen: "er habe da; wo seine Landsleute in Beweisnot gewesen seien, mit. Bu zum Teil unlauteren Mitteln nachgeholfen, um seinen Tandsleuten das zu verschaffen, worauf sie Anspruch hatten", ‚Die Strafkammer hält es für nieht widerlegbar; daß "er des Ülaubens war, daß seine Landsleute Fast durchweg inner | halb .von zwei Monaten nach Entlassung aus der Internierung - oder Zwangsarbeit in die Bundesrepublik gekommen wären, wenn sie mur gekonnt hätten", Soweit er annahm, daß auf die Antragsteller die Bestimmungen des § 1 Abs 1, 2; 3;
6 HkG zutrafen, würde es an der inneren Tatseite fehler.
ce) Die Verurteilung wegen Betruges - und zwar je nach dem Erfolg wegen vollendeten oder wegen versuchten — setzt
u kammer jeden sinzelnen Fall untersuc
zu erstrecken, soweit er wegen fortgesetzter schwerer Be- = 'stechlichkeit in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe, zum, Betrug verurteilt ist, Damit Zu gälıt auch die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe wege .
aiso voraus, daß den Antragstellern nach sachlichen Recht keine Ansprüche nach dem Hk@G zustanden und der Angeklagte dies wußte oder mindestens für möglich hielt und billigte. Versuchier Betrug liegt auch dann vor, wenn den Antragstellern zwar Ansprüche nach dem HkG zustanden, der Angeklagte seine Tätigkeit jedoch auch für den Fall ausübte, daß die Voraussetzungen dieses Gesetzes bei ihnen nichi vorzägen.. | BE |
Inter diesen rechtlichen Gesichtspunkten muß die Straf- i
Fi Im übrigen bestehen gegen das Urteil | im Falle IT e keine Bedenken, Es ist jedoeh in diesem Punkte in vollem. Umfange aufzuheben, weil die anderen Straftaten des Angsklagten in Tateinheit zu dem von der Strafkamner angenommenen Fortgeebzten Betruge stehene_
Die 8 trafzumessung ist in den weiteren Fällen ersicht..
‘lieh von dem. dargelegten Rechtsirrtum nicht beeinfiußt. ‚ Deshaib kann nur die Gesamtstrafe Sieht bestehen bleiben.
oe Gemäß ‘ 357. Stro ist, ‚die Aufhebung des Urteils im 0.8 Falle IL e der Urteilsgründe auch auf den: Angeklägten De
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die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen,
daß zwischen beiden Straftaten Tatmehrheit besteht.
Dr, Peetz Mantel Werner
' Dr.Schalscha Ir. Hengsberger