Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 02.04.1957 – 5 StR 42/57

5. Strafsenat

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u 2188 079

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Holzbildhauer Hermann K EEE

aus EEE xreis sg

geboren am EEE 159: ir sum Kreis TREND GE schles.),

wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.April 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr N als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte um als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19.November 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Die Strafkammer hat den Angeklagten unsor Freisprechung im übrigen wsgen Verbrechens nach § 176 Abs 1 ür 3 StGB zu einem Jahr Cefängsnisr verurteilt und ihn die Uutersuchungs-

haft angerechnet.

Seine Revision rügt Verletzung des VerfTakrensrechts und des sachlichen Strafrecshts.

Die Verfahreusrüge dringt durch,

Sie beanstandet mit Recht, daß die Strafikammer die Zeuginnen Renate SED una Frau neWwrnich; geladen und vernommen hat. Zwar hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung einen Antrag au? Vernehmung dieser Zeugirnen nicht gestellt; trotzdem hatte die Strafkammer bei Lage der Sache die Pflicht, diese Zeuginnen zu vernehnen, weil sic den Sachverhalt von Amts wegen durch Vernehmung dieser Zeuginnen hätte aufklären müssen.

Der 62jährige Angeklagte ist unbestraft und, soweit ersichtlich, in geschlechtlicher Beziehung bisher nicht aufgefallen. Wesentliche Grundlage seiner Verurteilung sind die Aussagen der zur Zeit der Hauptverhandlung fast 13jährigen Heidemarie Bgg unä ihrer Mutter. Die Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeuginnen war deshalb für die Verurteilung des Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung. Heidemarie hatte, ais ihre Mutter sie erstmals nach dem Verhalten des Angeklagten befragte, entschieden jedes anstößige Verhalten des Angeklagten bestritten und nur gesagt, er habe sie seit Jahren gestreichelt und gekitzelt. "Mehr vermochte Frau Be aus Heidemarie nicht herauszubekommen, obwohl sie diese schlug." Auch dem Arzt Dr. Di zegenüber, zu dem Frau Be Heidemarie alsdant. zur Untersuchung brachte und der irgendwelche Verletzungen des Kindes nicht feststellen konnte, hat Heidemarie keins anderen Erklärungen abgegeben. Erst vor der Fclizei hat sie dann die den An-

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geklagten belastenden Aussagen gemacht. Das alles ist in Urteil dargelegt.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe zwar gelegentlich mit Heidemarie Mg, die ihn als Nachbarn seit ihrem 3.Lebensjahr oft besucht hat, "gerangelt", unzüchtige Handlungen habe er aber niemals mit ihr vorgenommen, die Aussage Heidemaries beruhe offenbar zum Teil darauf, daß Heidemarie durch das Schlüsselloch ihre Mutter beobachtet habe, die einen losen Lebenswandel führe und häufig Freunde bei sich habe.

Im Urteil heißt es hierzu, Frau Bggphabe zugegeben, ab und zu einen Freund zu haben und mit diesem in ihrer Wohnung zu nächtigen. Sie habe aber glaubhaft dargelegt, daß für Heidemarie keine Möglichkeit bestehe, ein derartiges Zusammensein zu beobachten. Der Verteidiger, der schon in einem früheren Schriftsatz die im Jahre 1941 geborene Renate SEM dafür benannt hatte, daß Heidemarie ihr von derartigen Beobachtungen durch das Schlüsselloch erzählt habe, hat nochmals am 10.0ktober 1956, also vier Wochen vor der Hauptverhandlung u.a. die Ladung dieser Zeugin beantragt. Sie hatte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren folgendes bekundet

"Dann war ich noch einmal im vorigen Jahr bei Onkel Hermann" (das ist der Angeklagte) "und Tante Frieda. Außer diesen beiden Malen bin ich nicht dort gewesen. Voriges Jahr war ich 4 Wochen in den Sommerferien dort. Onkel Hermann hatte mir schon vorher geschrieben, ich brauchte mich nicht zu langweilen, nebenan würde ein Mädchen wohnen, mit dem ich spielen könne. Dieses Mädchen lernte ich dann auch kennen, es war die Heidi BB. .

Mit Heidi spielte ich und unterhielt mich auch mit ihr. Heidi erzählte mir, ihre Mutter bekäme oft Herrenbesuch. Sie würde dann, zu-

sammen mit ihrem Bruder, aus ihreia Bett aufstehen und durch das Schlüsselloch in das Zimmer ihrer Mutter sehen und würds gucken, was die da drin mit den Herren machte. 30 genau habe ich mich damals mit Heidi richt über diese Dinge unterhalten, Heidi hat

das gesagt, ich habe zugehör: und habe es dann später meiner Tante wieder erzählt. fi

Das hätte dem Gericht Veranlassung geben nüssen, die Zeugin in der Hauptverhandlung zu vernehnen, Wenn nämlich das Gericht der Renate SW zezlaubt nätte, daß Heidemarie solche Äußerungen geten hatte, so wäre dies sowohl für die Glaubwürdigkeit der Heidemarie als auch für die ihrer Mutter möglicherweise von erheblicher Bedeutung gewesen. Kam die Strafkammer zu der Überzeugung, daß die Äußerungen, die Heidemarie der Rerate SED zesenüber getan hatte, wahr seien, so konnte das gegen dic Glaubwürdigkeit ven Frau Be sprechen, die die Möglichkeit derartiger Beobachtungen des Kindes in Abrede gestellt hatte, und gegen die Glaubwürdigkeit der Heidemarie, weil das Kind möglicherweise anderweitige Beobachtungen auf den Angeklagten übertragen haben konnte. Kam das (ericht zu dem Ergebnis, daß Heidemarie der Renate gegenüber unwahre Dinge erzählt hatte, so konnte das ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit der Heidemarie sprechen.

Auch die Notwendigkeit der Vernehmung der Zeugin I; Aie der Verteidiger ebenfalls vor der Hauptverhandlung beantragt hatte, hätte sich dem Gericht aufdrängen müssen.

Die Strafkaemmer hat auf Grund der Aussase der Heidemarie festgestellt, daß der Angeklagte unzüchtige Handlungen mit ihr nicht nur in seiner Wohnung, scndern auch in seiner Werkstatt vorgenommen habs. Tie Zeugin | hatte dazu ım Ermittlungsverfahren Tsiscadsr bekundets

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tSeit etwa 10 Jahren wohnten wir in Tür», IB Straße Nr @@; das war in dem Hause, in dem der Herr KB seine Werkstatt hatte. Die Familie KOEEEB ist mir bekannt, ich kenne sie als ordentliche, gute und aufrechte Menschen. Niemals habe ich etwas Schlechtes von ihnen gehört.

Oftmals habe ich den Herrn KNE ir seiner Werkstatt aufgesucht, die Türen waren bei meinem Kommen stets unverschlossen, und ich habe niemals vermutet, daß er an dem Kinde Heidemarie B@B. das ich dort häufig angetroffen habe bei ihm, eine böse Handlung vorgenommen hat. Das Kind war fast täglich bei ihm, es hat dort gespielt oder hat dort saubergemacht, Niemals habe ich Herrn KB nit dem Kinde in einer unklaren Situation gesehen. Er war immer freundlich und unbefangen, ebenso das Kind. Wenn ich die Werkstatt betrat, dann geschah das, um etwas auszurichten, wenn Kundschaft da war und er nicht anwesend, dann habe ich die Aufträge entgegengenommen und ihm alles ausgerichtet. Es ist mir nicht verständlich, daß dort so etwas geschehen sein soll, ich glaube das auch niemals, eben, weil ich den Mann sehr schätze."

Auch eine derartige Bekundung konnte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Heidemarie wesentlich sein,

Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden. Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, die sonst noch von ihm gewünschten Beweiserhebungen förmlich in der Haupt-

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verhandlung zu beantragen, soweit das Gericht etwa vorher von ihm hierzu gegebenen Anregungen nicht Folge leistet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker