Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 28.03.1957 – 1 StR 314/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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im Namen des Yolkes
In der Strafsache
gegen
den Naschinenschiosser Adem I ED :.: : EB. schoren am EEE : 599 ir. : eu.
wegen Unzucht wit einer Abhängigen u.a.
hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom
8, Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesricähter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hainz vom 28. März 1957 mit den
Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels,
das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tie Strafkamner hat den Angeklagten wegen lortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Tortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einen
Jahr sechs Honäten verurteilt.
Die auf die Verletzung von Verfabrensvorschrifien und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Er-
foig-1:) § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. .
Tie Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsa-- chen an, in denen das Landgericht die gesetzlichen NHerkmale der strafbaren Handlung gefunden hat- Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelheiten in den Urteilsgründen zu erörtern. Die . Feststellungen reichen zur Prüfung der Frage aus, ob der | j Tatrichter die gesetzlichen Bestimmungen rechtlich bedenkenfrei angewendet hat.
:2,) Ohne Rechtsirrtum hat das Lanägericht festgestellt, daß u ‚zwischen dem Angeklagten und Ursula SB. die er BUr.. 2 Unzucht mißbraucht hat, ein Abhängigkeitsverhältnis‘ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden hat. Ursula Sb ist eine Toch- .
ter seiner verstorbenen Schwägerin und Vollwaise. Sie. war. sechs Jahre alt, als sie im November 1949 in den Haushalt. des Beschwerdeführers aufgenommen wurde. Seit dieser Zeit. lebte das Kind dort, Seine Erziehung oblag allerdings. in der Hauptsache der Ehefrau des Angeklagten; es bestehen’ jedoch keine Bedenken gegen äie Feststellung, daß es auch ‚dem Beschwerdeführer zur Erziehung und Aufsicht anvertraut war. Auf Grund der gesamten Umstände durfte der Tatrichter davon
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ausgehen. daß der Angeklagte neben seiner Ehefrau zur Erziehung seiner jungen elternlosen Nichte verpflichtet war. Vessen war er sich, wie aus dem Zussmuenhang der Urteilsgrün-Ge ersichtlich ist. auch bewußt, Die Feststellungen ergeben ferner, daß der Angeklagte sich um die Erziehung der Ursula
SEE :ckimmert hat:
Rechtliche Bedenken bestehen jedoch dagegen ‚daß die Strafkammer die drei Einzelfälle, in denen sich der Angeklagte an dem Mädchen vergangen hat, zu einem fortgesetzten
Verbrechen zusanmnengefaßt hat.
Tas Landgericht geht davon aus, es liege ein "Gesamtvorsatz" vor, weil der Angeklagte, wie sich aus den ständig mitgeführten Spentontabletten ergebe, von vornherein die Absicht gehabt habe, "die Tat bei jeder eich bietenden Gelelegenheit zu begehen", An einer anderen Urteilsstelle spricht der Tatrichter davon, daß der Angeklagte von vornherein die Absicht gehabt habe, "öfter nit dem Kind den Geschlechtsverkehr auszuüben", Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (2:B. BGHSt 2, 163, 167) begründet jedoch der Entschluß, künftig bei sich bietender Gelegenheit beliebig oft Straf-. taten gleicher Art zu begehen, allein noch keinen Gesamt vorsatz. Es ist immer noch erforderlich, daß der. Vorsatz von vornherein auf einen Gesamterfolg gerichtet ist. Das
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hat die Strafkamuer aber nicht festgestellt.»
In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, daß zwischen den einzelnen Vorfällen Zwischenräume von einigen Monaten liegen. Im ersten Fall geriet der Angeklagte nach den bisherigen Festst tellungen, als er der Ursula SED auf ihre Bittenbei Schulaufgaben half, in geschlechtliche
Erregung; er [ührte dauals Keiue enplängnisverhütende KMit-
tel bei sich.
Die veshetellungen tragen nach alledem nicht die die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte im vorliegenden Fall auch beschwert, da die Strafkammer den von vornherein gefadten Vorsatz, die Tat bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu wiederholen. strafschärfend berücksichtigt hat.
a In übrigen würden gegen den Strafausspruch auch sonst echtliche Bedenken bestehen.
Die Strafkamner konnte den Angeklagten nicht nachweisen, daß er bei Vornahme der unzüchtigen Handlurgen "des BewuRtsein hatte, den Widerstand des Kindes durch Anwendung von Gewalt zu brechen". Sie hat daher zugunsten des Beschwerde-. führers angenommen, er sei der Auffassung gewesen, "ein ernsthafter körperlicher Widerstand habe gar nicht vorgelegen", Im Gegensatz hierzu hat das Landgericht die Verhängung‘ einer Zuchthausstrafe u.a. auf "die Rücksichtslosigkeit, mit der sich der Angeklagte über den doch erheblichen Widerstand des Kindes hinweggesetzt hat", gestützt. Wenn der. "Beschwer-Geführer sich eines ernsthaften körperlichen Widerstandes ‚des Wäächens nicht bewußt war, dann konnte er sich nicht rücksichtslos über einen solchen hinwegsetzen. .
Das Urteil ist hiernach in vollen Umfange aufzuheben.
. Der Angeklagte wird in der neuen Hauptverhandlung u.a. auch Gelegerheit haben, seine weiteren Bedenken
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gegen Art und Ilöhe der bisherigen Strafe geltend zu machen:
Tr. Peetz Hantel Werner
Hübner . Dr. Hengsberger