Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 26.03.1957 – 1 StR 468/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

\

’"Tx£

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Müllergehilfen Max C MED zu: CET. Liers. HE: Sehoren an EEE 1933 in a

Oberschlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen bes. schweren Raubes u.2.

hat der ij. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1937, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin. Bundesrichter Dr. Hübner als ‚beisitzende. Richter, EEE ‚Bundesanwalt 3 1 in der. Verhandlung,

Oberstaatsänwalt beim Bundesgerichtshof.. | ‚bei der. Verkündung .

a als Vertreter. der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter En

‚a8 Urkundsbeamber dei a efisstelle,

für Recht erkannt: |

Die Revision. der Staatsanwaltschäft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg. ven Fürth vom 26. März 1957 wird verworfen..

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staats- | kasse zur last.

Von Rechts wegen

u mals - beim Überfall auf die. ı % -. 'nöch nicht an das.

n2

Gründe§

rn

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen be-- sonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Notzucht mit Todesfolge (Fall BEP! und wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Notzucht (Fall FEB) zur Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren abgesprochen und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ficht das Urteil mit, der Sachbeschwerde an, weil der Angeklagte nicht zugleich des Mordes. - (im Falle ) _) und. des Moräversuchs (im Falle Ei) schuldig gesprochen worden ist. ‚Sie bleibt ohne Erfolg.

= der eine Woche. später auf die. um verübte Überfal | unbericksiohtigt. v1 eiben müsse, ‚weil der Angeklagte & da--

Verbrechen gegenüber der. u gedacht habe. Sie. meint, die Tatsache, daß der Angeklagte in Kenntnis des. Todes der iO ) Nangetrieben von den gleichen Motiven, ‚aus. ‚der. on gleichen Tatsituation heraus, mit der gleichen Methode. . und auch mit der gleichen Handlungsintensität" eine. zwei -

te Dirne (die DO — —) angegriffen hat, zwinge nicht

nur zu dem Schluß, daß er den möglichen Tod dieser Dirne in seinen Vorsatz aufgenommen und gebilligt habe, sondern auch zu der Annahme. daß er schon mit dem Tod der ersten Dirne \der BEEEB} als möglicher Tatfolge einverstanden gewesen sei. Dem ist nicht so. Wie der Generalbundesanwalt mit Recht hervorgehoben hat, kann aus der Gleichartigkeit der Fälle, wenn sie die Annahme eines inneren Zusammenhangs überhaupt rechtfertigt, ebenso gefolgert werden, daß der Angeklagte keine der beiden Dirnen töten wollte, wie, daß er den Tod beider Dirnen in seinem Vorsatz aufgenommen hat. Es ist daher. kein Rechtsverstoß, daß das Schwurgericht die erste Fallgestaltung nicht für ausgeschlossen erachtet hat, nachdem sich der Angeklagte in. der Hauptverhandlung dahin eingelassen hatte, er habe eben wegen des tödlichen Ausgangs des Überfalls auf die BUWpin Falle FEW "vorsichtiger vorgehen wollen! und sich deshalb auf ein Würgen be- . sehränkt.

v) ‘Das Schwurgsticht hat zum Fall zum 24 un) ausgeführt; der Angeklagte habe möglicherweise geglaubt, ‚daß ‚die: ‚Schläge nit dem Brikett nicht tödlich, sondern u Revision.

ur geeignet seien, das Opfer zu betäuben. Di hält diese Erwägung für ünvereinbar nit der. zum rel. Eu an, anderer Stelle des Urtei is‘ gei ; en !T

stellung", ‚der Angeklagte habe, als er vom 7 Tode der. vi

erfuhr, angenommen, die 6: 7 sei an den Tolgen Aermt,

dem Brikett ausgeführten Schläge: gestorben. ‚Dex

- Revision behauptete Widerspruch: besteht nicht, Daß "der

Beschwerdeführer rückschauend den Tod seines Opfers

nicht auf das Würgen, sondern: auf äje Schläge mit dem

Brikett zurückgeführt hat, schließt denkgesetzlich nicht aus, daß er im Zeitpunkt der Tat diese Schläge nicht als tödlich ansah, |

"ndeht bewußt, ‚daß ‚gewichtige, Umstände: -.

ce) Die Revision weist darauf hin, daß der Br klagte nach dem vom Schwurgericht Zestgestellten zeit chen Tatablauf etwa 7 */2 Stunden im Zimmer der Br: bracht und etwa i Stunde dazu verwendet hat, das Zimmer nach Geld und Wertsachen zu durchsuchen. Sie meint, die Sicherheit zu diesen sorglosen Verhalten habe der Angeklagte nur der Überzeugung entnehmen können, daß die E _] nicht nur bewußtlos, sondern töt seis denn anderenfalls _ hätte er jederzeit mit dem Erwachen: und Hilferufen seines Opfers rechnen müssen. Der Revision ist zuzüugeben, :daßdas geschilderte Verhalten des Angeklagten ungewöhnlich. = erscheint, Das mag, worauf der Generalbundesanwalt mit Da Recht hinweist; den Schluß zulassen, daß ‘der Angeklagte an nicht erst beim Verlassen des Hauses. m wie. vom Schwurgericht angenommen =, sondern schon während ‘der Durchsuchung des Zimmers auf den Gedanken gekommen ist, die 2 könne tot seing damit ist aber noch nicht bewiesen, „aaß u der Angeklagte schon bei der Ausführung der Tat den | Tod der Su : ins Auge gefaßt ı und gebilligt hat, un "

a) Einen weiteren Verstoß gegen. Denkgesetze Er: macht, die Revision in Folgenden Zusammenhang geltende 0.

"Nach 'aen. Urteilsdarleni gen war sich das Schwürge- | | der ‚gesamte Ge. 'schehensabläuf ‚und, besonders das Verhalten ‚des Angeklag-

ten im, Falle e % sein har inäckiges‘ würgen und das: Zu 2

schlagen mit dem: Brikett - für ‘ein: ‚Handeln mit, ‚(beding- = tem) Nötungsvorsatz sprechen und‘ daß. ‚es deshalb "traglos | schwert ist, der gegenteiligen. Tinlassung des. ‚Angeklagten BER @lauben zu schenken. Der Tatrichter bezeichnet es. ‚sogar als kaum vorstellbar, daß ein Täter "bei ‚einem- derart

\

hartnäckigen und intensiven Handeln" nicht an den möglichen Tod seines Opfers gedacht hat. Gleichwohl seien,

so führt das Schwurgericht im Anschluß an diese Erwägung aus, letzte Zweifel am Vorliegen des Tötungsvorsatzes nicht ausgeräumt. Es erläutert sodann die seelische und körperliche Verfassung,in der sich der Angeklagte zu den Verbrechen entschlossen hat. und meint, unter solchen. Unständen könne die Frage des Vorsatzes nur unter besonderer ü Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit beurteilt werden. Nach dem Persönlichkeitsbild aber, das sich das Schwurgericht aufgrund des Ihm in der Hauptverhandlung vom Angeklagten ı vermittelten Eindrucks, der von ihm zu seinem Innen- und Triebleben und zu seinem Werdegang | gemachten Angaben, sowie des überzeugenden psychiatrischen und psychologischen Gutachtens des ärztlichen sachverständigen gebildet habe, könne (im Fall BE) die Möglichkeit nicht restlos ausgeschlossen werden, daß der. zur Tatzeit "noch nicht 23 Jahre alte, wunreife, unfertiz ge und infantile Angeklagte in seinem Zustand der: Depression und der körperlichen Überbeanspruchung tatsächlich die möglichen Folgen seiner Handlungsweise nicht erkannte ' und nur deshalb ‚weiterwürgte und zuschlug, weil er die BB noch nicht für völlig ohnmächtig hieltt, "Zur Unterstützung dieses‘ Gedankengangs führt das Schwurgericht s0- dann noch das Vorgehen des Angeklagten gegen seinen früheren Arbeitgeber Dorer an. Diesen hatte der Angeklagte, mit einem Holzknüpvel bewaffnet, am späten Abend im Schlafzimmer berauben wollen; er hatte jedoch die Flucht ergriffen, als die Ehefrau DGEEEB beim Knarren der Schlafzimmertür erwachte und das Licht einschaltete. Der Angeklagte ist seinerzeit vom Schöffengericht (nur) wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden, Sein Vor...

Si j

satz war nach der im angefochtenen Urteil gegebenen Sachverhaltsschilderung dahin gegangen, die Eheleute De mit dem mitgeführten Knüppel bewußtlos zu schlagen und anschließend das im Zimmer vorhandene Geld zu entwenden.

Die vom Schwurgericht, zur Unterstützung der Ansicht, daß dem Angeklagten Tötungshandlungen seiner ganzen Natur nach nicht zuzutrauen seien, angestellte Erwägung geht nun dahin, daß der Angeklagte im Falle Di "vor der letzten Konsequenz zurückschreckte und lieber von der Durchführung seinss Vorhabens gänzlich Abstand nahm, als sich auf einen Kampf mit DD einzulassen, bei dem im Hinblick auf den ji Meter langen schweren. Holzprügel oovo mit einer tödlichen verl etzung des DaB =: rechnen war" (S: 24/25 UA).

Die Staatsanwaltschaft und. nit ‚ihr der Generalbun-. desanwalt halten diese Erwägung für denk- und erfahrungswidrig. Die. Staatsanwaltschaft meint, ‘der Angeklagte hätte :. nach allgemeiner. Lebenserfahrung Aussicht auf eine erfolereiche Durchführung seines Raubplanes überhaupt nur ge- | habt, wenn es ihm gelungen wäre, die Eheleute DaB:

' Schlaf zu überraschen und. bewußtlos zu schlagen. Daraus.

u ergebe sich zwingend, daß allein das vorzeitige Aufwa- “

chen der Ehefrau 1 das: die gewollte Überraschung: un- ER möglich machte, den Angeklagten von der Tat habe Abstand |

nehmen lassen. Es widerspricht indessen nicht der Lebens-

erfahrung, daß der Angeklagte - - wie vom Schwurgericht an- | genommen — auch nach dem Erwachen der Ehefrau Dan den Überfall noch nicht als mißlungen ansah, falls er das Äußerste wagte und die ] Eheleute W__) mit dem schweren Holzprügel zu töten versuchte, daß er aber, deshalb von der Tat abließ, weil erxdiesen schlimmen . Ausgang ver--

meiden wollte. Der Generalbundesanwalt hat zur Begrün-Sung der Rüge ausgeführt, wenn der Anseklaube schon da-- mit dem Holzprügel vwödlich verletzen zu können, dann müsse er erst recht in seine Vorstellung einbezogen haben. daß die schlafenden Eheleute DIEB. auf die er mit demselben Prügel im Dunkeln, also ungezielt, und mit Wucht - weil er sie bewußtlos machen wollte - hätte einschlagen müssen, der Todesgefahr ausgesetzt seien, Hieraus ergebe sich, daß entweder die Feststellung, der Angeklagte habe die Eheleute DEE nur bewußtlos schlagen wollen, oder aber die vom Schwurgericht gezogene Folgerung, der Angeklagte habe von der Tat abgelassen, weil er nicht habe u töten wollen, falsch sei.

_ Auch dem kann nicht beigetreten. werden. Es ist weder denk- noch erfahrungsgesetzlich unmöglich, daß ein Räuber, zumal bei. ‚seiner ersten Tat dieser Art, damit rechnet, Schläge. auf schlafende Opfer so ausführen zu können, daß

„sie nur ‚deren Bewußtlosigkeit zur Folge. haben, während. u ‚er für den Fall, daß die Opfer. erwachen und sich wehren, .. "einen tödlichen Ausgang der zur Brechung. der Abwehr. er

‚forderlichen wuchtigeren Schläge befürchtet. ‚Der Hinweis u

auf die besondere, Gefährlichkeit: "ungezielter;. weil im Dunkeln ausgeführter Schläge, ‚geht, fehl, weil über: den’ Grad der im Schlafz mmer der. Eheleute. DUB herrschenden Din- ‚kelheit, keine Feststellung vorliegt und. überdies die Sucht. eines ‚Schlages | nichts nit dessen Ireffsicherheit

zu tun hat, EEE

ey Im Falle u wendet sich. die Revision dagegen, daß das Schwurgericht die Einläassung des Angeklag-

ten, er habe nicht beabsichtigt, auf sein Opfer einzu: schlagen. weil er diesmal vorsichtiger habe vorgehen wol- ‘Ten als beim Überfall auf die BB, als unwiderlegbar angesehen hat, Sie meint, zu diesem Ergebnis habe das

Schwurgericht nur kommen können, weil es eine wesent-

liche Tatsache, die Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sei, übergangen habe. Den bei den Akten befindlichen

Lichtbildern sei nämlich zu entnehmen, daß sich die Schuh-

absätze der HW,; während diese von dem Angeklagten gewürgt wurde, deutlich in den Fußbodenbelag eingedrückt hätten. Daraus ergäben sich Folgerungen für die Stärke des Würgegriffs des Angeklagten, die für die Beurteilung seines Vorsatzes von wesentlicher Bedeutung seien.

Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht auf die Prüfung

richtiger Rechtsanwendung beschränkt, an die vom Tatrich-.. Ran:

ter getroffenen Feststellungen also gebunden ist. (§ 337 StPO). Eine unvollständige Darstellung des Sachverhalts. im angefochtenen. Urteil, die (die Revision. in. diesem Zur"

sammenhang ausdrücklich rügt, ist nur insoweit ein sach- | _lichrechtlicher Mangel, als die vom Tatrichter angestell- © te Beweiswürdigung durch die Urteilsfeststellungen. nicht

getragen wird. Das ist hier nicht der Fall. ‚Auch ein den. die ‚Revision

verstoß gegen. Vvex ‚fahrensvorschriften, . nicht ersicht-

möglicherweise geltend ‚machen. will, ist.

lich. Die richterliche‘ Aufklärungspflicht (Sa me 2.

StPO) ist nicht ‚verletzt, ‚weil die von der. R zeichneten Lichtbilder ausweislich der‘ Sitz n sntederschrift Gegenstand der Beweisaufnahme waren.

| 8.267 Abs. \ en

5°. der Fail gewesenz er, sei. bei Ausführung. u chen lediglich. angetrunken. gewesen.

en Umständen a ie eriffe bewußt. ist.

i StPO stützt die Rüge nicht, weil auch nach dieser Vorschrift nicht sämtliche in der Haupiverhandlung erörterten Tatsachen in den Urteilsgründen angeführt werden müs.-

sen.

?) Die Rüge widersprüchlicher Feststellungen des Schwurgerichts zur Persönlichkeit des Angeklagten unä zur Frage seiner Alkoholbenommenheit bei Tatbegehung ist offensichtlich unbegründet.

8) Der Generalbundesanwalt hat schließlich noch darauf hingewiesen, daß Würgegriffe, wie der Angeklagte sie vorgenommen hat, bei einem normalen Menschen zu keiner anderen Vorstellung führen, . als daß der Tod eintreten könne. Diese Erkenntnis verschließe sich nur einem. Täter, dessen Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder: erheblich vermindert sei. Das aber sei nach den Feststel lungen des Schwurgerichts.bei. dem Angeklagten. nicht seiner: \ Verbre-

er. töalichen . Wirkung heftiger ii

\ 2. ) Auch die auf die Sachbeschwerde gebotene allgemeine Nachprüfung des. Urteils, ergibt keinen Rechtsfehler. Das Schwurgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß eine nur gedankliche, jeder wirklichen Grundlage entbehrende Möglichkeit, der Angeklagte habe nicht mit

mötungswillen gehandelt. die Verneinung des Nordvorwurfs nicht rechtfertigen könnte, Es hat zunächst in sorgfältiger Beweiswürdigung die Umstände erwogen und dargelegt, die auch nach seiner Meinung in starkem Maße dafür sprechen, daß der Angeklagte mit bedingtenm Tötungsvorsatz gehandelt hat, im Anschluß hieran - aber bestimmte Gründe angeführt, aus denen es trotzdem letzte Zweifel in dieser Richtung nicht überwunden | hat. Unter diesen Umständen durfte es den Angeklagten nicht wegen Mordes bzw. Mordversuchs verurteilen.

Dr. Peetz . Bundesrichter Mantel Werner ist infolge Urlaubsan ! 0. der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Peetz