Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 21.03.1957 – 4 StR 55/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2245 067
4 StR, 55/57
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im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Friseurmeister Heinrich E EB zu: TEE: dort geboren ar (u 899; j
wegen Unzucht zwischen Männern,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt HR Hei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 12. September 1956 wird verworfen-
Der Beschwerdeführer ha+ diese Kosten des Kechtsnivtels zu Tragen.
von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte wurde in den Jahren 1937 und 1939 wegen widernatürlicher Unzucht bestraft.
Am 23. August 1955 hielt er sich am Ufer der Glenne auf und sah den Badenden zu, Er sprach mehrere minderjährige Knaben an, darunter auch der 16 Jahre alten Karl VW. Er erging sich ihm gegenüber in grob unzüchtigen Reden. Schließlich trat er en ihn näher heran, wobei er mit der einen Hand in der Hosentasche an seinem Geschlechtsteil rieb. Dann umfaßte er Karls Geschlechtsteil über der Badehose und forderte ihn auf, ein Stück hinter die Pappeln zu kommen, wo er ihm "den Sack blank lecken" : :.. wolle. Karl ging zunächst einige Meter hinter den Angeklagten “ her, lief dann aber fort.
‘ Nach den Feststellungen des Gerichts woilte er ihn durch sein Verhalten dazu bewegen, hinter den Pappeln mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen.
Das Gericht erachtet den Angeklagten eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB für schuldig. Er habe bei der Tat mit wollüstiger Absicht gehandelt.
‚ In Pateinheit hiermit hat es den Angeklagten eines Vergehens nach § 175 StGB für schuldig erachtet. Das Umfassen des Geschlechtsteils selbst über der Badehose sei mehr als ein nur fiüchtiges Berühren und stelle im Zusammenhang mit den unzüchtigen Reden ein Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB der. Der Angeklagte habe auch gewußt, daß diese Handlung unzüchtig gewesen sei, daß eine derartige Berührung auch über der Kleidung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Einsichi verletze. Er hebe hierbei auch vorsätzlich, in wollüstiger Absicht und zur Erregung seiner Sinnenlust gehandelt.
Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens nach 8 175 a Nr 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 175 StGB za einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
kit seiner Revision rügt er die Verletzung verfahrensreshtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. j
I. Die Verfahrensrüge wird im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des sachlichen iechts erörtert.
II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
Es ist zwar zutreffend, daß Unzuch+ im Sinne des § 175 StGB nur der treibt, der unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vorninmt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es sich nur um das Werk eines Augenblicks handelt, wie 2.B. der Griff? nach dem Geschlechtsteil oder dessen kurzes Berühren oder Anfassen. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 2953 [.296}} ausgeführt hat, ist die Frage, ob die Voraussetzungen vorliegen, um § 175 StGB anwenden zu können, vom Tatrichter zu entscheiden, dem dabei die Aufgabe zufällt, das strafbare von dem nicht strafbaren Unrecht abzugrenzen.
Nech den Feststellungen des Tatrichters hal es sich hier nicht nur um ein flüchtiges Berühren oder Anfassen, sondern, wie der Zeuge Karı VlD pexunäet hat, um ein "richtiges" Umfassen des Gliedes des Jugendlichen gehandelt. Die Annahme, daß die Handlung eine hinreichende Stärke unä Dauer gehabt habe, stützt das Landgericht auch darauf, daß der Angeklagte grob unzüchtige Reden geführt und vorher oder gleichzeitig nit der einen Hand in äer Hosentasche an seinem eigeren Geschlechtsteii gerieben hat. Im Hinblick auf die geschlechtliche Erregung, in
der eich der Angeklagte hiernach befunden hat. und darauf, daß ein "Umfassen" des Gliedes über ein flüchtiges Berühren hinausgeht, Konnte der Tatrichter rechteirrtumsfrei den Schluß zielen, daß die Voraussetzungen des Unzuchttreibens im Sinne des § 175 StGB erfüllt sind. Durch seine Handlung hat der Ängerlagte auch den Körper des Jugendlichen unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen (vgl BGHSt 1, 107 [108 £}}.
Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand tragen die Verurteilung. Daß der Angeklagte sich dessen bewußt war, den Körper des Jugendlichen durch seine Handlung unmittelbar in Mitleidenschaft zu ziehen, bedurfte nach der Sachlage keiner besonderen Feststellung. Eine Absicht, die Sinnenlust des Opfers wi erregen, ist entgegen der Revision zur Anwendurg des § 175 StGB nicht erfcrderlich. Es genügt der Wille, den Körper des arderen als Mittel für die Erregung oder Befriedigung der eigenen Geschlechtsiust zu benutzen. Daß dies der Fall war, hat das Landgericht festgestellt.
III. Hiernach ist auch die Verfahrensrüge unbegründet. Einer weiteren Erforschung des Sachverhalts bedurfte es nicht, da die bereits getroffenen Feststellungen die Verurteilung tragen. Überdies hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, durch welche dem Tatrichter bekannten Beweismittel eine weitere Aufklärung möglich gewesen wäre,
IV. Auch im übrigen 1äßt das Urteil einen Rechtsverstob nicht erkennen: Die devision erhebt ebenfalls keine weiteren Einzelangriffs.
Krumme Sauer Seibert
Hoepner Leng-Hinrichsen