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BGH Entscheidung vom 19.03.1957 – 5 StR 8/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 sur 8/51 98 YR7:

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Bergmann August 0 > aus INNE >:i ve (GE geboren am EEE 1599 ir em (Ci

wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr ie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 30.0ktober 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die "Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Vor Rechts wegen -

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Gründeyjg

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid (Verbrechen nach §§ 49a, 154 StGB) zu drei Monaten Gefängnis und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Sie hat die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I.

Verfahrensrechtlich rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Die Rüge ist deshalb unzulässig, weil sie nicht angibt, welcher Beweismittel sich die Strafkammer zu dieser Aufklärung hätte bedienen sollen.

II. Dagegen dringt die Sachrüge durch.

1.) Die Strafkammer stellt wörtlich nur folgenden Sachverhalt fests

"In der Privatklagesache der Ehefrau des Angeklagten Hildegard MW, gegen den Zeugen Maschinenschlosser Heinrich He (5 Bs 49/53 AG Varel) war die Zeugin Ehefrau

Elly Sc zur Berufungsverhandlung am 6.November 1954 vor der Kl.Strafkamner

in Oldenburg als Zeugin geladen. Auf dem Bahnhof in Dangast nahm der Angeklagte, der ebenfalls zu dem Termin nach Oldenburg fahren wollte, die Zeugin SCENE beiseite und sagte zu ihr; 'Sagen Sie nichts von dem Rad. ! Hiermit war das Rad gemeint, das bei der Schlägerei, die Gegenstand der Privatklage

- 3.

war, insofern eine Rolle spielte, als die Ehefrau des Angeklagten mit dem Rad geschlagen haben sollte. Die Zeugin Sn GEM erwiderte darauf; 'Wenn ich danach gefragt werde, werde ich antworten. ' Der Angeklagte wußte, daß die Zeugin SEHE GEM 215 Zeugin vernommen werden sollte und rechnete mit ihrer möglichen Vereidigung. Die Zeugin Se hat

sich bei ihrer Zeugenaussage durch den Angeklagten nicht beeinflussen lassen.

Sie ist gemäß § 61 Ziff 3 stpo unvereidigt geblieben, !'

Nach der Beweiswürdigung heißt es dann ebenfalls wörtlich; 0 |

"Aus der Äußerung, die eindeutig ist, ergibt sich zweifelsfrei, daß der Angeklagte damit die Absicht verfolgt hat, die’ Zeugin bei ihrer Aussage zu beeinflussen. Der Angeklagte hat sich danach wegen mißlungener Anstiftung zu einem Meineid-

- Verbrechen nach den §§ 49a,:154 StGB - schuldig gemacht." I

2.) Diese Feststellungen des Urteils tragen nicht die Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Meineid. Nicht jede Beeinflussung eines Zeugen, von dem der Beeinflussende weiß, daß er möglicherweise vereidigt werden soll, ist eine versuchte Anstiftung zum Meineid. Sie ist es nur dann, wenn der Beeinflussende bezweckt, daß der Zeuge bewußt unrichtig aussagt. Da das Urteil weder ergibt, welches Wissen von dem Schlag mit dem Rad die Zeugin SC hatte, noch welche

Vorstellung der Angeklagte von dem Wissen dieser Zeugin hatte, läßt sich ihm nicht entnehmen, daß der Angeklag-

te die Zeugin veranlassen wollte, bewust etwas Unrichtiges auszusagen.

)

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Im übrigen geht aus den Feststellungen des Urteils

nicht hervor, daß die Worte des Angeklagten zu der

Zeugin "Sagen Sie nichts von dem Rad" bedeuten sollten,

die Zeugin solle auf Befragen sagen, ihr sei von dem Rad oder von dem Schlagen mit dem Rad nichts bekannt. Der allein festgestellte Wortlaut der Erklärung des Angeklagten gegenüber der Zeugin 1äßt an sich auch die Deutung offen, die Zeugin solle, wenn sie nicht besonders danach gefragt werde, nicht von sich aus etwas über das Rad sagen. Die Strafkammer hätte zunächst die Erklärung des Angeklagten gegenüber der Zeugin auslegen müssen.

Geht man davon aus, daß der Angeklagte die Zeugin nur habe veranlassen wollen, nicht von sich aus vor Gericht bei ihrer Aussage die Rede auf das Rad zu bringen, so könnte der Angeklagte versucht haben, die Zeugin zum Meineid durch Verschweigen zu verleiten. Eine zum Gegenstand der Vernehmung gehörige, für die Entscheidung erhebliche Tatsache darf ein Zeuge auch dann nicht verschweigen, wenn er nicht ausdrücklich danach gefragt wird (BGHSt 7,127). Es kam also dann auch darauf an, welche Vorstellung sich der Angeklagte von dem Gegenstand der Vernehmung der Zeugin sowie davon machte, ob und inwiefern das, was die Zeugin über die Radangelegenheit wußte, hierfür erheblich sein konnte, schließlich auch darauf, ob er wußte oder wenigstens damit rechnete, daß der Eid sich

auch darauf bezog, daß die Zeugin nichts verschwiegen habe.

Feststellungen muß das Urtei] aufgehoben werden.

Die Entscheidun

8 entspricht dem Antrag des Ober. bundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker