Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 04.03.1957 – 4 StR 297/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2241 080

Im Naner des VYVolkxzen

In der Straisache

gegen

den Vulkaniseur Heinrich REED aus Pe; geboren au EEE 1915 in. u.

wegen Meineide und Prozeßbetruges,

hat der 4. Strafsenat dee Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September i957, an der teilgenommen haben: .

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender ,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesriohter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Mm

als Urkundabeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 4. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Londgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründ:»:;z

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich u.a. mit einer Verfahrensrüge gegen das den Anseklasten freisprechende Urteil der Strafkaumer. Das Rechtsmittel muß zur Authebung Ges Urteils führen,

Der Angeklagte bestritt als Beklagter in einem Rechtsstreit vor der Zivilkammer des Landgerichts in Paderborn unter Bid, eine Vertragsurkunde unterzeichnet zu haben, die der Zivilkammer vom Kläger Gr zum Beweis für die Begründetheit seines Klageanspruchs vorgelegt worden war. Die Urkunde trug die Unterschrift des Angeklagten. Die Anklage wirft ihm vor, seine eidliche Aussage, er habe die Urkunde nicht unterschrieben, sei bewußt unrichtig gewesen.

\.. In ihrer Beweiswürdigung neigt die Strafkammer zwar zu der Überzeugung, daß die in ihrer Echtheit umstrittene . Unterschrift des Angeklagten von seiner Hand stammt. Für nicht sicher widerlegt hält sie jedooh sein Vorbringen, bei dem auf seinen Namen lautenden Schriftzug handele es sich — vorausgesetzt, daß er überhaupt von ihm vollzogen ... sei .-: um 'eine ‚Blansounterschrift; der darliber stehende mit Maschine geschriebene Vertragstext sei möglicherweise nachträglich ohne Wissen und Billigung des Angeklagten im Büro seines Onkels Karı RB in DEEWhinzugefügt worden:

In der Hauptverhandlung hatte der Vertreter der Staats-

anwaltschaft beantragt, ein schriftliche Gutachten des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden darüber einzuholen, "daß das benutzte Schreibpapier aus dem Büro Heinrich RE&MBbp:zw. Zarl Reg herrühre, wie ein Katerialvergleich ergebe",

Von dem basntragten Guseontau versprach sieh die Stenitsunwaltischaärt die Klärung der Frage, ob der Ursyprungsort des Vertragstextes das Büro des Angeklagten (Heinrich Re) in Paderborn war oder das seines Onkels Xarl REP in DEE EB. Dieser hatte an der Xläger Cr. seinen Schwiegersohn, laut Vertragstext seinen Anepruch auf eine Abfindungssumnme gegen den Angelilagten abgetreten. Den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft hat die Strafkanmer ohne Begründung abzelehnt. Den Nangel der Bekanntgabe von Gründen beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht als einen Verfahrensverstoß gegen § 54 StPO. Nur eine Kundgabe der nach § 34 StPO vorgeschriebenen Begründung hätte es der Anklagebehöräe ermöglicht, ihr rrozeßverlhalten sachgemäß zu gestalten und weitere, der Wahrheitsfindung dienende Anträge zu stellen (BGHSt 2, 284 /286, 257/). Es 18ßt sich daher nicht ausschließen, daß bei Verfahrensgcmäßer Bescheidung des Antrags die Beweisauinahme zu einem anderen Ergebnis geführt hätte ale dem von der Strafkammer angenommenen.

Unerheblich ist der im Rahmen der Schlußanträge ge-

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stellte "Hilfsamtrag" der Staatsanwaltschaft. der übrigens auch - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht, wie die "Wiederholung" des früheren. bestimmt formulierten Beweisamtrags und die gesamte Boweisiage zeigen. als bloßer Beweisermittlungsamtras gewollt war.

Krumme Sauer Seicert

Hoepner Flitner