Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 26.02.1957 – 5 StR 270/57

5. Strafsenat

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In der Strafsachs gegen

den Bundesbahnbetriebsarbeiter Friedrich 7 ED

aus U, geboren om ED 1299 ir DD (Os:preußen),

wegen versuchten Mordes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.0Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellt: en

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 26.Februar 1957

nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und

Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das

auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird.

- Von Rechts wegen -

Gräinde

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten von den Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen, weil er zur Tatzeit infolge hochgradiger Erregung en einer Bewußtseinsstörung gelitten habe und dsshalb unzurechnungsfähig gewesen sei (§ 51 Abs.1 StGB).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensbeschwerde, mit der eine Verletzung des § 244 Abs.4 StPO behauptet wird, hat Erfolg.

Die Beschwerdeführerin hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, den Angeklagten für sechs Wochen in ein Landeskrankenhaus zur Vorbereitung eines Obergutachtens einzuweisen.

Dieser Antrag ist in den schriftlielen Urteilsgründen wie folgt beschieden worden:

"Dem Angeklagten läßt sich nicht widerlegen, daß die Bewußtseinsstörung bei ihn bei Begehung der Tat an der Frau BB vollständig war, und daß er deshalb im Sinne des 8 51 Abs.ı1 StGB zur Tatzeit voll unzurechnungsfähig war (BGHSt 3,194,198/199). Im Hinblick auf diese Feststellung bedarf es des sowohl von der Staatsanwaltschaft wie von der Verteidigung beantragten Obergutachters nicht mehr. Das Gericht hat festgestellt, daß der Angeklagte bei Tatbegehung mindestens erheblich vermindert zurechnungsfähig, möglicherweise aber voll unzurechnungsfähig gewesen ist. Demit ist das Gegenteil der etwa zu beweisenden Tatsache der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bereits erwiesen (§ 244 Abs.4 StP9)."

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Dieser Bescheid enthält einen Denkfehlor und wirg daher mit Recht von der Revision angegriffen. Die Herbeiführung eines Obergutachtens ist nömlich ersichtlich deshalb beantragt worden, weil der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Zwsifel des Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht geteilt hatte und mit Hilfe des Obergutachtens beweisen wollte, daß der Angeklagte zur Tatzeit zurechrungsfähig gewesen sei. Das Gegenteil dieser Beweistatsache ist aber nicht dadurch bereits erwiesen, daß sich das Schwurgericht auf die Zweifel beruft, die durch das Obergutachten behoben werden sollten.

Da nicht ausgeschlossen werden kenn, daß die angefochtene Entscheidung auf diesen Mangel beruht, konnte sie nicht bestehenbleiben,

Auf die Frage, ob dem bisherigen Sachverständigen, Dr.Rohlfing, die erforderliche Sachkunde abgeht, kam es somit nicht mehr an. Für die neue Verhandlung sei Jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Fragen dieser Art sachkundige Ärzte als Gutachter herbeizuziehen sind. Zwar wird es nicht immer darauf ankommen, daß es sich um "Fachärzte!" für Psychiatrie und Nervenkrankheiten handelt, jedoch ist dies häufig ein bedeutsames Anzeichen für das Vorhandensein der

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erforderlichen Sachkunde. Soweit Nichtfachärzte mit der Erstattung von Gutachten beauftragt werden, hat sich der Tatrichter besonders sorgfältig davon zu überzeugen, daß der Sachverständige über dic erforderlichen Kenntnisse

und Erfahrungen auf dem in Betracht kommenden Spezialgcbiet der Medizin verfügt. Bei dem hier gehörten Gutachter könnten sich schon wegen dcr dem schriftlichen Gutachten zum Teil widersprechenden mündlichen Äußerungen Bedenken

in Bezug auf die Sachkunde ergeben (vgl. u.a. S.18 des schriftlichen Gutachtens und S.13 UA).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Bundesrichterin Dr,Koffka Schmidt ist dienstlich ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Sarstedt Siemer Schmitt