Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.02.1957 – 5 StR 211/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 211/57 2 187 035
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Gastwirtin Herta B WB geborene SB aus SE, dort geboren am ED 1919,
wegen Schuldnerbegünstigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juli. 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22.Februar 1957 aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.
- Von Rechts wegen -
Gründe?
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Schuldnerbegünstigung im Sinne von § 242 Abs 1 Nr 1 KO zu einer Geldstrafe von 500 DM-West, ersatzweise 20 Tagen Gefängnis verurteilt.
Ihre Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg. I.
Die Angeklagte war Prokuristin einer ihrem Ehemann gehörigen Likörfabrik.
Ihr Ehemann war nach dem Kriege vermißt; zu seinem Abwesenheitspfleger wurde Rechtsanwalt Fe bestellt.
Erst im Jahre 1956 erfuhr die Angeklagte, daß ihr Ehemann schon im Jahre 1951 in einem russischen Lazarett verstorben ist.
Am 16.Juni 1955 stellte die Angeklagte Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen ihres 'Ehemannes; am 5.Juli 1955 wurde der Konkurs "über das
Vermögen des Fabrikanten Theodor BB, Inhabers der Firma Theodor C.B@B - Spirituosenfabrik und Weingroßhandlung -, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch seinen Abwesenheitspfleger", eröffnet.
Zu dem Vermögen des Ehemannes der Angeklagten gehörte ein Hengst "Rhythmus", der bei dem Pferdezüchter On untergestellt war. Um die erheblichen Schulden abzudecken, die bei OWEEW für Futterkosten entstanden waren, übereignete die Angeklagte am 15.Juni 1955, einen Tag vor Stellung des Konkursamtrages, dem OB den Hengst "Rhythmus", dessen Wert die Forderung des Quast nicht überstieg.
II.
Die Strafkammer führt aus, die Angeklagte sei nicht selbst Gemeinschuldnerin im Sinne des § 239 KO gewesen.
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Ihr Ehemann habe zwar während der Zeit, in der sie das Geschäft geführt habe, nicht mehr gelebt. Sie habe
aber das Geschäft nicht als eigenes betrieben, weil
sie bis zum Jahre 1956 keine hinreichende Bestätigung über den Tod ihres Ehemannes gehabt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie das Geschäft für ihren Ehemann als den rechtmäßigen Geschäftsinhaber geführt. Gemeinschuldner sei daher der Ehemann der Angeklagten gewesen, _ gegen den auch das Konkursverfahren eröffnet worden sei, .:
"Die: Angeklagte habe aber das dem Gemeinschuldner gehörende Pferd "Rhythmus", nachdem dieser die ‚Zahlungen eingestellt habe, an den Zeugen Oi übereignet nd dadurch beiseite ‚geschafft. Das. Pferd sei ein Vermögensstück. gewesen. Ein solches wäre es nur dann nicht gewesen, wenn ED >in Absonderungsrecht daran gehabt u hätte, da es dann keinen wirtschaftlichen Wert mehr repräsentiert hätte. Quast habe jedoch ein solches Absonderungsrecht hicht gehabt, weil die Voraussetzungen ‚des § 49 Abs 1 Nr 3 KO nicht vorgelegen hätten. Denn dlese Bestimmung gebe ein Recht auf Absonderung nur in Höhe des Mehrwerts, den die Sache selbst infolge: der Verwendung habe. Durch die Fütterung habe das Pferd aber keine Wertsteigerung erfahren, die Fütterung sei. vielmehr als dle typische werterhaltende Verwendung. anzusehen.
Die Angeklagte habe das Pferd auch im Interesse des Schuldners beiseite geschafft, da dieser hierdurch von der Forderung des Op befreit worden sei. Schließlich habe die Angeklagte auch im Bewußtsein gehandelt, ihrem Ehemann durch die Tilgung der Forderung des Oi» einen Vermögensvorteil zuzuwenden, Sie sei sich auch klar darüber gewesen, daß das Pferd noch einen erheblichen Wert besessen habe und daß sie diesen \Wert der Gläubigerschaft des Gemeinschuldners entzogen habe.
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III.
Die Revision wendet sich gegen die Ausführungen des Urteils, wonach Quast kein Absonderungsrecht an dem Pferd gehabt habe. Sie meint, zwischen O8 und dem Gemeinschuldner habe ein Werkvertrag hinsichtlich der Fütterung des Pferdes bestanden, und deshalb hätte OMEP nach § 647 BGB ein Pfandrecht gehabt, das nach § 47 Nr 2 KO ebenfalls zur Absonderung berechtige.
IV.
Mit Recht hat die Strafkammer die Sachlage so erörtert, wie sie sich der Angeklagten darstellte, die vom Tod ihres Ehemannes noch nichts wußte.
Der Senat braucht auf die Ausführungen der Revision nicht einzugehen, da das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen werden muß.
Die Strafkammer hat nämlich zu Unrecht angenommen, daß die Angeklagte im Interesse des Gemeinschuldners das Pferd beiseite gebracht habe.
Daß durch die Überlassung des Pferdes an Qi der Gemeinschuldner von seiner Schuld gegenüber lbbefreit wurde, war für ihn kein Vermögensvorteil, weil, wenn die Angeklagte dem Oi das Pferd nicht übereignet hätte, sein Wert zur Befriedigung der übrigen Gläubiger verwendet worden wäre, die Schuldenlast gegenüber diesen also um den gleichen Betrag geringer geworden wäre, wie es so gegenüber QM geschah. Die Handlung der Angeklagten diente deshalb nur dem Vermögensinteresse des OB; nicht dem ihres Ehemannes, mag sie auch davon ausgegangen sein, daß es für diesen angenehmer sein würde, wenn ein einzelner Gläubiger voll befriedigt würde und nicht viele Gläubiger je zu einem kleinen Teil.
Der Dritte, der nur einen einzelnen Gläubiger vor den anderen begünstigt, fällt ebensowenig unter § 242 KO,
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- 5 wie der Schuldner, der dies tut, unter § 259 KO fällt
(vgl hierzu BGHSt 8,55/56 f/).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker