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BGH Entscheidung vom 22.02.1957 – 1 StR 505/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamnmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Oskar DEE 2:5: EEE. sort zeucren m ED 1905,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, | "Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner _ Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ww in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ‚Jüstizangestellter . ais Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht-erkamntse 0200000000000

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des ‚Tandgerichts "Karlsruhe vom 16. August 1956 wird verworfen, 5

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.

Die seit dem 17. August 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,

I. Verfahrensrügen

1) Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer den Beschluß, den Angeklagten während der Vernehmung der Kriem-

hilde KB abtreten zu lassen, nicht begründet hat. Sie behauptet also nicht, daß es an den sachlichen Voraussetzungen hierfür gefehlt habe, Es kann nach Lage des Falles auch für keinen Verfahrensbeteiligten zweifelhaft gewesen sein, daß

die Strafkammer den Beschwerdeführer abtreten ließ, weil zu befürchten war, daß Kriemhilde KERNE in. seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werde. Das Urteil beruht deshalb nicht auf

dem gerügten Mangel (BGHSt 1, 346, 350; BGH IA 1955, 386) .

Die Revision meint, die Sitzungsniederschrift sei wider-. spruchsvoll, soweit sie sich auf die Zustimmung des Angeklagten . und seines Verteidigers zu der Maßnahme nach § 247 Abs 1 StPO bezieht. Indessen deutet der Satz "Hierauf wurde mit Zustimmung aller Prozeßbeteiligten vom Gericht beschlossen und verkündet" darauf hin, daß der Angeklagte und sein Verteidiger ihren ursprünglichen Widerspruch gegen eine Anordnung nach § 247 Abs 1 StPO ausdrücklich zurückgenommen haben. Selbst wenn das nicht zutreffen sollte, wäre dies bedeutungslos, da eine Maßnahme nach § 247 StPO das Einverständnis des Angeklagten oder seines Verteidigers nicht voraussetzt.

2) Die Revision behauptet, der Tatrichter habe die Kriminalbeamtin Küfgin Abwesenheit des Angeklagten vernommen, ohne vorher nach § 247 StRO verfahren zu sein. Nach der Sitzungsniederschrift ist die Kriminalobersekretärin Ki "nochmals in Gegenüberstellung mit der Zeugin Kriemhilde Ki ergänzend zur Sache vernommen" worden, Insoweit fiel also ihre Vernehmung

in den Verfahrensabschnitt, für den die Strafkammer den

Angeklagten hatte abtreten lassen (vgl BGH 1 StR 390/56 vom 25. November 1956). Der Zustimmung des Angeklagten bedurfte es hierzu nicht. |

3) Soweit die Revision Beanstandungen im Zusammenhang mit

der Zulassung der Nebenkläger erhebt, ist sie offensichtlich

unbegründet (RGSt 43, 260, 262; RG IJW 1935, 2496 Nr 11). Daß

nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung das Strafklagerecht wegen zung verjährt war, ist bedeutungslos (RESt 51, 129).-

Die x Kost n der Nebenkläger hat der Angeklagte. nur insoweit zu

tragen. „als er verurteilt ist.

a) Die Revision rügt. die Verletzung des § 219 StrO. Der Verteidiger hatte die Ladung von Zeugen zur Hauptverhandlung

zum Eeweise dafür beantragt, daß Kriemhilde cn im Alter von etwa 11 Jahren zweimal ihre Mutter belogen habe, Der Vorsitzende lehnte den Antrag ab, "weil die in das Wissen der Zeugen gestellten. Behauptungen als wahr behandelt werden können", Das beanstandet die Revision mit Recht unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 1, 51 ff. Indessen führt dieser Mangel nicht zur Aufhebung. des Urteils. Auf. den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers, einen psychologischen und pädagogischen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Kriemhilde | zu hören, ist folgender Gerichtsbeschluß ergangens- DEREErEe EEE

"Der Beweisamtrag der Verteidigung und des Angeklagten wird abgelehnt, weil das Gericht, einschließlich der beiden Schöffen, die selbst Familienväter sind, selbst die erforderliche Sachkunde besitzen, um beurteilen zu

können, ob nach dem bisherigen Beweisergebnis die

Zeugin Kriemhilde KÜEEEEB die sich bereits in einem schon eidesfähigen Alter befindet, unglaubwürdig oder glaubwürdig - erscheint. = § 244 kbs.IV Satz 1 StPO."

Aus diesem Beschluß ergab sich für den Verteidiger, daß die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Kriemhilde Ki allein nach dem Beweisergebnis der Hauptverhandlung beurteilen wollte, ohne die Tatsachen zu berücksichtigen, die der Vorsitzende als wahr unterstellt hatte, Deshalb war es Sache des Verteidigers, den früheren Beweisamtrag zu wiederholen, wenn er sich hiervon einen Erfolg versprach.

Die Rüge greift auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs 2 3tRO nicht durchs Nach dem Vortrag des Verteidigers soll Kriemhilde KO in Alter von 11 Jahren ihre Mutter zweimal angelogen haben, und zwar ersichtlich aus Purcht vor Strafe. Solche Notlügen sind bei Kindern in diesem Alter nicht selten. Sie können für die Beurteilung einer Zeugin, die zudem bei ihrer Vernehmung nahezu 17 Jahre alt war und vereidigt wurde, nieht ins Gewicht fallen. |

5) Zu Unrecht rügt die Revision schließlich die Verletzung des § 244 Abs 4 StPO . Die Ablehnung des unter I 4 mitgeteilten Antrages entspricht dem Gesetz (vgl BGHSt 3, 52). Es sind in der Hauptverhandlung, wie das Urteil ergibt, bei Kriemhilde KB keinerlei Eigentümlichkeiten aufgetreten, die zuverlässig zu beurteilen nur mit Hilfe eines Sachverständigen möglich gewesen wäre.

II. Sachbeschwerde

Die Revision greift ausdrücklich nur die Begründung des Strafausspruchs an. Sie bezeichnet es als fehlerhaft, die Strafe deshalb zu erhöhen, weil der Angeklagte sich in zwei Fällen schuldig gemacht hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Angeklagte hat dadurch, daß er sich zweimal an Kriemhilde Km verging, eine starke Neigung zu Sittlicakeitsverbrechen gezeigt. Dem muß die Strafe entsprechen.

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Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision zu ververfen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz verner

Hübner Dr. Hengsberger