Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 22.02.1957 – 1 StR 428/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

7 1 stR_428/56 >

= Yr8

\

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Landarbeiter Franz DD zu: Su, geboren :: EEE 1929 in Fam, Gemeinde ame.

wegen Heineids.

hat der ER Strafsenat des Bundesgerichtshofa in ‚der Sitzung vom 22. Februar 1957; : an der teilgenommen haben:

natspräsident Dr. Hörchner , "als Vorsitzender, ghndegrichter: Dr. Yeetz. Bundesrichter Werner ‚Bundesrichter Dr. Hübner ', Bundesrichter Dr. Hengsberger u als beisitzende Richter, Be Oberstantsanvalt am u ‚als Vertreter der Bundesanualtschaft, üstizange stellter ED . De als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

. Die Revision der. Staatsanwaltschaft gegen das

° Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. Juli 1956 wird verworfen.

En . Die Kosten des Rechtemittels fallen der Staatskasse zur Last,

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Zeugenmeineids zu neun Monaten . Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe

zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen. die Strafaussetzung. Da Rechtsmittel ist unbegründet. Bu

Die Urteilsgründe ergeben vorschriftsmäßig, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (§ 267 Abs 3 Satz 3. SstP0). Sie enthalten zwar nichts eigens zur Trage ' des öffentlichen Interesses an der. Vollstreckung der Strafe. Darin liegt aber hier kein Rechtsfehler.; Einmal ist der von der Revision allein vorgebrachte Gesichtspunkt, bei Zeugenmeineiden in "Vaterschaftsprozessen" veriange die Rücksicht auf die Allgemeinheit schlechthin die Vollstreckung der Strafe, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Grund für den Ausschluß der Strafaussetzung zur Bewährung anerkannt (BGHSt 6, 125 £ und 6, 298). Zum anderen führt das Lendgericht ausdrücklich aus, daß "die einzige Vorstrafe des Angeklagten ‚mehr als fünf Jahre zurückliegt". Hat aber die Strafkammer die Gründe vor Augen gehabt, ‚die der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 25 Abs 3 Nr 2 und 3 StGB entgegenstehen, so

u kann sie den Ausschlußgrund nach Nr 1 dieser Vorschrift nicht

übersehen ‚haben. Daß. sie, "ihm rechtsirrig als nicht ‚gegeben

1 \3 l

ngesehen hätte, dafür bietet der festgestellte Sachverhal} keinen Anhalt.

Dr. Hörchner ' Dr. Peetz Bundesrichter \erner ist

beurlaubt und deshalb der Unterzeichnung verhindert, . Dr. Hörchner | Hübner ‚Dr. Hengsberger _