Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 21.02.1957 – 4 StR 526/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Übergibt der Dieb eine gestohlene Sache einem an- deren, der nicht weiß, daß sie durch eine strafba- re Handlung erlangt ist, zur Aufbewahrung und übt dieser nach Erlangung der Kenntnis von der strafbsren Herkunft der Sache, jedoch ohne einverständliches“. Zusammenwirken mit dem Vortäter eine eigene eigen- BR tümerähnliche Verfügungsgewalt über diese aus,so ist .: der Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt. Es kommt; ; nur eine Bestrafung wegen Unterschlagung- in Frage; \
BER A ale.
Für das Nachschlagewerk: ß Für die Amtliche Sammlung! 2243 002
Gesetz: 88 259. 246 StGB
Rechtssatz: Übergibt der Dieb eine gestohlene Sache einem an-
deren, der nicht weiß, daß sie durch eine strafba-
re Handlung erlangt ist, zur Aufbewahrung und übt dieser nach Erlangung der Kenntnis von der strafbsren Herkunft der Sache, jedoch ohne einverständliches“. Zusammenwirken mit dem Vortäter eine eigene eigen- BR tümerähnliche Verfügungsgewalt über diese aus,so ist .: der Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt. Es kommt; ; nur eine Bestrafung wegen Unterschlagung- in Frage; \
Aktenzeichen: 4 StR 525/56 und 526/56
Urteil des BGH vom 21. Februar 1957 1G Essen
StR 723/56 “ER 526/585
InNeaen des Voikes
In der Strafsache
gegen
ij.) den Bergmann AED geboren am 2.) den Autoschlosser Wilhelm B ‚m aus SE.
geboren arı EEE 926 in Eeww:
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt art der Verküindung als Vertreter der waltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf Ale Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. August 956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als sie wegen Hehlerei an einem Kraftrad (Fali Nr 2) verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte Tim ist wegen schweren Diebs’rahls in zwei Fällen, wegen einfachen Di:sbstahls in einen Fell, wegen versuchten sinlasneu Di>»ztahis Zn zwei Pällen und wegen Hahlerei Üi zwei Fällen zu einer Gefängnisswrafe yon neun Monaten, der Angeklagte Ben wegen einlachen Dienstshis m Rückfall und Hehierei zu einer Gsfängnisstrafs von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt
worden.
Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher :Vorschriften.
I.
Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht dem Gesetz antsprechend begründet und daher unbeachtlich (§ 544 Abs 2 StPO).
II.
1.) Soweit sich die allgemeine Sachrlige des Angeklagten NEED segen äile Verurteilung wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 1 und 28, UA 8 3 und 9), wegen einfachen Diebstahls (Fälle 22 und 23, UA S 8), wegen versuchten einfachen Diebstahls in 2 Fällen (Fälle 21 und 26, UA S 7 und 9) und wegen Hehlerei in einem Falle (Fall 24, UA S 8) und die des Angeklagten Be gegen die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls im Rückfall (Fälle 22 und 23, UA S 8) richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
I)
! ' Verurteilung der Angeklseren Ti DEEEEB wszrn Hehlerei im Falle 2 (UA S &}.
Insoweit mußte die Revision Erfolg haben. Ter Verurseilunz liegt Tolgender Sacarerhalt zu drurde:
Am ı!. November :955 hatten die bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten Bi» uni IWW @in Kreftred gestohlen. Sie stellten es in dem Stall des Angeklagten Bgm, der von Beruf Autoschlosser ist, unter Dee» EB Hatte zunächst den Wunsch geäußert, das gestohlene Rad zu einer Rennmaschine umzubauen, Ne und BEE machten sich auch daran, diesem Plan entsprechend das Rad auseinenderzunehmen. Nach einigen Wochen erhielten die beiden davon Kenntnis, daß es gestohlen sei. Da Doiilp und rege an der Maschine kein Interesse mehr hatten, schlugen Nachreiner und DB sie zusammen, Einen Teil verkauften sie an einen Schrotthändler; den Rest warfen sie in einen Kanal.
Das Landgericht hat beide Angeklagte der Hehlerei an dem Kraftrad gemäß § 259 StGB für schuldig erachtet. Sie hätten es in Kenntnis dessen, daß es durch Diebstahi erlangt worden sei, ihres Vorteils wegen an sich gebracht, indem sie es zerstörten und als Altmaterial verkauften.
Gegen diese Würdigung ergeben sich recktliche Bedenken. |
a) Hehlerei ist Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch sinverständliches, Zusammenwirken mit dem Vortäter. In diesem Zusammenwirken von Vortäter und Hehler besteht der innere Zusammenhang mit der Vortat, der für die Hehlsrei in
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aılzn ihren Begehungsformen erforderlich ist (/BGHSt 7. :34 2377 2:
Die bisherıgen Feststellungen lassen einen abgeleiweten Erwerb in diesem Sinne nicht erkennen Mach ihnen erfuhren die Angeklagten, nachdem sie pösgläubig geworden waren, daß Dei und IB an den Kraftrad kein Interesse mehr hatten. Das Urteil ergibt nicht, durch wen sie die Kenntnis erlangten. Hehlerei würde vorlisgen, wenn die Vortäter ihnen hiervon Mitteilung machten und daraufhin die Maschine zur eigenen Verfügungsgewalt überließen. Daß dies der Fall gewesen sei, kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nieht entnommen werden. In dieser Richtung wird das Lanägericht noch Feststellungen zu treffen haben.
b) Sollte sich ergeben, daß die Vortäter den Angeklagten eine Verfügungsgewalt in dieser Weise nicht eingeräumt, BED un: Tom sich vielmehr nach Eintritt der Bösgläubigkeit durch ihren eigenen selbständigen Entschluß die Verfügungsmacht angemaßt haben, so würden die Tatbestandsmerkmale der Hehlerei nicht erfüllt sein. Zwar hat De» einen von den Vortätern abgeleiteten Besitz erlangt. Dieser war ihm jedoch nicht eingeräumt worden, damit er (oder ein Dritter,BEHSt 2, 355 /3577) über die Sachen verfügen könne. Vielmehr soilte er das Rad aufbewahren und für Barbenheim zu einer Rennmaschine umbauen. Überdies hatten die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon, daß das Rad gestohlen war. Das spätere Erlangen dieser Kenntnis und die danach durch die Angeklagten erfolgve Inanspruchnahme eigener Verfügungsgewalt könnten bei dieser Sachlage nicht den ursprünglichen von den Vortätern abgeleiteten Be-
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y„iiscrwerb nachir&ziich in einen hehleris:hen Erwerb unwandeln Vielmetr würde es sich Jann um eine eigexmächtig ausgeübte, also ul:ht von den Vortätern abgelsitets YVerfügungsgewalt kandeln.
ie Entscheidungen des 'Reithsgerickts 55, 220 T und 56. 335 stehen mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch.
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In ihnen hat es sich um Fälle gehandelt, in denen sich der Er-
werb gestohlener Sachen ohne Wissen des Erwerbers durch dessen Angestellte von vornherein zur Begründung einer Verfügungsmacht für dissen, also einer abgeleiteten Verfügunssmacht, voilzogen hat. Der Geschäftsinhaber erfüllte dann dadurch den Tatbestand der fHehlerei, daß er die vom Gewerbegehilfen angekauften Sachen später als gestohlen erkannte und behielt, In diesen Fällen ist der innere Zusammenhang mit der Vortat dadurch gegeben, daß der Angestellte die Sachen für den Geschäftsherrn vom Vortäter erwarb. Als ein weiteres epvenso zu behandelndes Beispiel nennt R6St 55,
220 den Haushaltungsvorstand, dem von der Ehefrau oder den Kindern ohne sein Wissen Sachen in den Haushait eingebracht werden. An einem solcken einverständlichen Zussmmenwirken mit dem Vortäter in dem Sinne, daß dieser die gestohlenen
Sachen zwecks Begründung fremder Verfügungsgewalt einem ande-
ren übertrug, würde es gerade hier fehlen.
In den Entscheidungen RGSt 33, 121 und 47, 241 ist Hehlerei bei nachträglichem Eintritt des bösen Glaubens nur für die Fälle des Verheimiichens anerkannt, Diese Begehungsform setzt jedoch ein Ansichbringen nicht voraus, Die dort entwicksiten Grundsätze können daher suf Fälle der vorlisgenden Art nicht ausgedehnt werden.
„ı Sollten die Merkmale einer Hehlerei. im Sinne der Ausführunssn zu a) nisht festgestellt werden körnen, so käme eine Bestrafung der Angeklagten wegen Untersshl.agung in Frage.
Die Aufhebung des Urteils bezieht sich auch au? den Ausspruch Über die Gesamtstrafe.
Röotberg Seibert Hoepnsr
Lang-Hinrichsen Hübner