Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Beschluss vom 14.02.1957 – 4 StR 333/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

nu.r

na Nanen des Volkes In aer Strafsarhe gegen

den Bergmann Karl. Jakob D aus D geboren cn 979 in s Krso £ ; Ze2to

in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Beihilfe zum Meineiä

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung _

vom 14. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter PFrof.Dr.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. September 1956 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver.-- wiesen.

Von Rechts wegen

es

m

n 1

Gründe§

Dies de Fun m ve an En Ge Aa

Die Strafkammer hat den Angeklagten einer am 21.9ktober 1953 begangenen Beihilfe zum Meineid für schuldig be-- funden und dafür eine Gefängnisstrafe von einem Jahr festgesetzt. Aus dieser Strafe hat sie gemäß § 79 StGB mit zwei. Einzelstrafen von je zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus, die durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. September 1955 —- 5 KIs 15,55 -- unter Bildung einer Ge-

samtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus rechts-

kräftig gegen den Angeklagten verhängt worden waren, eine neue Gesamtstrafe gebildet.

Die Revision des Angeklagten ist auf die Rüge der Ge.- samtstrafenbildung beschränkt. In diesem Umfang beanstan-

‚det die Revision das Verfahren und rügt die Verletzung des

sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge wird zutreffend darauf gestützt, daß der Inhalt der Stirafakten 5 Kls 15/55 ausweisiich der

Urteilsgründe Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen

ist und daher die Strafkammer veranlassen mußte, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 79 StGB weiter aufzuklären, daß dies aber unterblieben ist. Aus Blatt 267 bis 270 jener Akten konnte das Landgericht ersehen;

1. Durch Beschluß vom 25. Mai 1956 hatte das Landgericht in Dortmund aus den erwähnten beiden Zuchthausstrafen und einer vom selben Landgericht früher gebildeten Gesamtstrafe von fün? Monaten Gefängnis - Ns 5 M 80/55 - bereits eine neue Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten Zuchthaus gebildet (B1 270 deA.).

2. Lie Einzelstrafen, aus denen die Gesamistrafe in dem Verfahren Ns 5 M 80/55 gebildet worden war, waren

verhängt durch ein Urteil des Schöffengerichts in Tortmund vom 2i. Juli 1955 in Höhe von zwei Monaten Gefängris, nach Blatt 269 rechtskräftig seit dem 22, Dezember 1955, und durch ein Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Januar 1956, das seit dem 1, Februar 1956 rechtskräftig war; hier bedarf es noch der Aufklärung, welche Einzelstrafe das Landgericht wegen der am 24. Januar 1956 abgeurteilten Tat als verwirkt ansah, und wegen welcher Straftater die beiden Einzelstrafen verhängt worden sind.

3. Da die jetzt abgeurteilte Beihilfe zum Meineid am 21. Oktober 1953 begangen wurde, liegt diese Tat vor den

.drei genannten rechtskräftigen Urteilen.

4. Die durch den Beschluß vom 25. Mai 1956 gebildete Gesamtstrafe war am 5. September 1956 noch nicht vollständig verbüßt. Dagegen scheint die von der Revision ferner erwähnte Gefängnisstrafe von einem Monat aus dem Urteil vom 22. September 1955 wegen Unterschlagung, Betruges und Urkundenfälschung -5 Ms 97/55 - für die Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht zu kommen, da sie nach Blatt 267 {Nr 2). der Akten bis zum 30. Dezember 1955 bereits voll

verbüßt sein sell,

Der Gesamtstrafausspruch des angefochtenen Urteils muß somit aufgehoben werden, um dem Landgericht Gelsgenhei‘ zu weiteren Erhebungen darüber zu geben, ob nicht auch die erwähnten beiden Gefängnisstrafen in die Gesamtstrafe ein-

zubeziehen sind.

Rotberg Krumne Seibert

Hoepner Lang-Hinrichsen