Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 12.02.1957 – 5 StR 482/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 482/56 2216 099
n Namen des Volkes
La |
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Eico EEE zetoren: Leim
aus LE Kreis Grafschaft Den, dort geboren an MED 1915,
wegen schwerer Brandstiftung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Februar 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 13.September 1956 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgerichts in Hannover zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Die Sivafkemmer hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftrag zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, die die Sachrüge erhebt, ist begründet.
I.
Antgegen der Auffassung der Revision liegt allerdings kein Widerspruch Ges Urteils darin, daß zunächst gesagt wirc. Cie Angzıklagte habe gewollt, daß auch das en den Stall angrenzende, Test damit verbundene Wohnhaus in Flammen aufgeken solle, und an siner späteren Stelle, der Angeklagten sei, als sie die Flammen gesehen habe, deutlich vor Augen geführt worden, was sie mit ihrem ausgeführten Entschluß angerichtet habe.
Die Vorstellung der geplanten Tat ist für viele Täter etwas anderes als der Anblick der vollorachten.
II.
Hingegen sind die Urteilsausführungen nicht frei von Rechtsirrtun, in denen die Strafkammer die Möglichkeit ausschließt, daß die Angeklagte bei der Tat unzurechnungsfähig gewesen sei.
Zur Begründung dafür, deß die Angeklagte die volle Einsichtsfähigkei* und eine, wenn auch erheblich verminderte Hemnungsfähigkeit gehabt habe, heißt es in Urteil u.a.;
"ihr kiciner Sohn Horst soll sie noch ausdrücklich gewarnt haben: 'Mama, tue das nicht!'! (das Haus anzünden); jedenfalls hatte sie bei ihrer ersten Vernekmung noch dic Vorstellung, ihr Sohn habe sie gewarnt;
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sie erklärte aber damals, sie habe sich dadurch nicht von ihrer - gewollten - Tat abhalten lassen. !"
Die Strafkamner stellt also nicht fest, daß der Sohn der Angeklagten diese gewarnt habe, hält dies vielmehr nur für möglich. Trotzdem zieht sie offensichtlich aus dieser Bemerkung Schlüsse zu Ungunsten der Angeklagten. Das ist ein Rechtsfehler. Nur festgestellte Tatsachen dürfen zu Ungunsten eines Angeklagten verwandt werden.
Daß etwa die Strafkammer hätte sagen wollen, die bloße Vorstellung der Angeklagten, ihr Sohn habe sie gewarnt, spreche schon für ihr Unrechtsbewußtsein, auch wenn diese Warnung in Wahrheit nicht ausgesprochen worden sei. vermag der Senat dem Urteil um so weniger zu entnehmen, als eine solche unrichtige Vorstellung viel eher dafür sprechen könnte, daß die Angeklagte die Tat unbewußt ausgeführt und deshalb bei der Tat Worte gehört hat, die in Wahrheit nicht ausgesprochen worden sind.
Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden. Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch ge-
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macht, die Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen.
Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker