Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 06.02.1957 – 2 StR 593/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IinNanmnmenr des Volkes In der Strafsache gegen

den fmann Ernst _A aus KM, geboren am 1900 in G 9

wegen fortgesetzten Betrugs Usa

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr,Schalscha

Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt «> als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als gesteliter ii cn Geschäftssteile,

für Recht erkannt;z

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 21. August 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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4.

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Gründe§

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Das Landgericht hat dem Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs (§ 263 StGB) und wegen eines Vergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO verurteilt, Die aus den Einzelstrafen von sechs Monaten und einem Monat Gefängnis gebildete Gesamtstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der Revision greift der Angeklagte nur die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs an und rügt insoweit die Verletzung sachlichen Rechts,

Dem Rechtsmittel muß der Erfolg versagt bleiben.

Das Urteil weist zwar insofern eine Unebenheit auf, als es bei der Wiedergabe des Sachverhalts heißt, der Angeklagte sei sich bei allen Kreditkäufen ab Ende Mai 1951 darüber klar gewesen, daß er seine Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten nicht innerhalb der vertraglichen und brancheüblichen Zahlungsziele werde erfüllen können. Hingegen wird bei der Schilderung der Vorgänge im einzelnen einleitenä davon gesprochen, der Angeklagte habe diese Kenntnis spätestens im Mai 1951 gehabt, und es werden dann drei Fälle wiedergegeben, in denen die Bestellungen, zumindest teilweise, schon Anfang oder Mitte Mai 1951 aufgegeben worden sind. Auch bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten wird gesagt, daß er die hoffnungslose Lage erkannt habe, in die sein Geschäft im Mai 1951 geraten sei. Nach den eingangs des Urteils getroffenen Feststellungen muß aber angenommen werden, daß das landgericht Gie sichere Überzeugung von dem Wissen des Angeklagten um die ausweglose Geschäftslage erst für Ende Mai 1951 gewonnen hat. Dies lassen die Ausführungen deutlich erkennen, in denen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten

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näher dargelegt werden. Hier ist stets auf Ende Mai 1951 abgestellt und daraus gefolgert worden, daß der Angeklagte sich zu diesem Zeitpunkt der Unmöglichkeit HDewußt gewesen | ist, die in seiner Branche üblichen Zahlungsziele einhalten zu können. Infoigedessen müssen bei der Beurteilung N des strafbaren Verhaltens des Angeklagten diejenigen Be-- stellungen außer Betracht bieiben, die schon Anfang oder Mitte Mai 1951 gemacht worden sind.

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Bedenken gegen das Urteil löst ferner der Umstand aus, &o daß das Landgericht mehrfach auch die Aufwendungen der Lieferanten zur Beitreibung ihrer Forderungen ais Teil des 5 ihnen durch das betrügerische Vorgehen des Angeklagten =rwachsenen Schadens behandelt. Der Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB umfaßt nur diejenigen Vermögensnachteile, { die die unmittelbare Folge der durch die Täuschung vemursachten Vermögensverfügung sind. Aufwendungen wie Gerichts- & und Vollstreckungskosten rechnen aber hierzu nicht, Sie | werden nicht durch die Verfügung des Getäuschten unmittelbar ausgelöst, sondern werden erst gemacht, um den bereits eingetretenen Schaden nach Möglichkeit zu beseitigen.

Diese Mängel vermögen indessen, da das Landgericht im übrigen die Verwirklichung des fortgesetzten Betrugs sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan hat, das Urteil in seinem Bestande nicht zu erschüttern. Der Einwand der Revision, das Landgericht habe ein Vortäuschen des Leistungswillens durch den Ange- } klagten zu Unrecht bejaht, weil dieser, wie festgestellt, dauernd den Versuch gemacht habe, im Rahmen seiner wirt- | schaftlichen Möglichkeiten Zahlungen zu leisten, geht Tchi. } Im Urteil ist des näheren ausgeführt, daß der Angeklagte seit Ende Mai 1951 nicht imstande war, die seitdem eiags-

gangenen Verpflichtungen aus neuen Kreditkäufen zu erfüllen, und daß er dies bei deren Abschluß klar erkanrt hast.

Dadurch, daß bei insgesamt 22 Fällen nur eine von dem Landgericht zu dem fortgesetzten Betruge gerechnete Einzeitat ganz und von zwei weiteren in sich fortgesetzien Handlungen gewisse vor dem maßgeblichen Zeitpunkt liegende Einzelakte entgegen der Auffassung des Landgerichts nich“ berücksichtigt werden dürfen, wird das Urteil in seinem Schuldspruch nicht berührt, Auch wird es insofern durch die Schadensberechnung nieht beeinträchtigt. Denn das Landgericht hat den durch die betrügerische Handlungsweise des Angeklagten unmittelbar entstandenen Schaden überall genau festgestellt.

Diese Umstände zwingen auch nicht dazu, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Bei der Bemessung der für den Betrug erkannten Einzelstrafe hat das Landgericht den langen Zeitraum /Mai 1951 kis 1. Juli 1952), die große Zahl der geschädigten Gläubiger und die Erheblichkeit des angerichteten Schadens straferschwerend in Betracht gezogen. Diese arei Gesichtspunkte verlieren auch bei Beachtung der aufgezeigten Mängel des Urteils nichtsan ihrer maßgeblichen Bedeutung. Die zeitliche Dauer der strafbaren Tätigkeit, wie sie das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, erfährt eine im Hinblick auf den gesamten Zeitraum

kaum meßbare Einschränkung. Dasselbe gilt für die Verminderung

der Zahl der Gläubiger. Auch bleibt der angerichtete Schaden erheblich, da die vom Landgericht irrigerweise berücksichtigten Beitreibungskosten im allgemeinen gering sind

und gegenüber den Forderungen für die Warenlieferungen nicht ins Gewicht fallen. Nimmt man noch hinzu, daß die für den fortgesetzten Betrug ausgesprochene Einzelstrafe verhältnismäßig niedrig ist, so kann mit Sicherheit angenommen werden,

daß das Landgericht auch bei einer in allen Punkten zutrerfenden Beurteilung zu keiner dem Angeklagten günstigeren Straffestisetzung gekommen wäre. Da gegen die Bildung der Gesamtstrafe und deren Höhe gleichfalls keine Bedenken zu erheben sind, srweis“ L die Revision im Ergebnis als unbegründev und ist dahe

verwerfen.

Baldus Dr.Dotterweich Scharpenseel

Dr.Schalscha Menges