Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 05.02.1957 – 5 StR 548/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 548/56 2198 002

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Viehkaufmann willi S ] aus IE», geboren am WEB 1595 in HE (Kreis Oi»

2.) die Rentnerin Minna B EEEEm zer. aus LEE, geboren am EEE 1905 in SEE (Kreis Sc) ,

wegen Meineides u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Februar 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr us

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte nn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Sin und BB wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 30.Januar 1956, soweit es die Angeklagten verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an die Große Strafkammer beim Amtsgericht Celle zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Sun» - unter Freisprechung im übrigen - wegen Meineides zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ekhrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Angeklagte Bm ist wegen uneidlicher Falschaussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind.

Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

Folgende Verfahrensrüge greift durch:

Die Verteidiger beider Angeklagten haben in der Hauptverhandlung vor der Strafkanmer mehrere Beweisamträge auf Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen Gestellt. Insbesondere haben beide beantragt, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß der Zeuge KB eine Quittung vom 16.Februar 1954 nicht auf der frei vor die Brust gehaltenen linken Hand über dem Lenkrad seines alten Wagens bei laufendem Motor unterschrieben haben könne, daß die Unterschrift vielmehr auf einer ruhigen und festen Unterlage geschrieben sein müsse. Die Strafkammer hat diesen und die anderen Beweisamträge "als nicht zur Erforschung der Wahrheit notwendig" abgelehnt. Wie die Revisionen mit Recht ausführen, ist das nach § 244 Abs 3 und 4 StPO kein Grund, aus dem Beweisamträge abgelehnt werden dürfen. Die Möglichkeit, daß das angefochtene Urteil auf dem Verstoß beruht, läßt sich nicht ausschließen. Die Strafkammer hat

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auf Grund der 3ekundung des Zeugen zn festgestellt, daß dieser die Unterschrift gerade in der Weise geleistet habe, deren Möglichkeit äurch die beantragte Beweisurhebung widerlegt werden sollte. Kuich ist der Hauptbelastungszeuge. Wenn sich herausgestellt hätte, daß er in diesen, der Strafkammer wesentlich erscheinenden Punkte die Unwahrheit gesagt hätte, so wäre damit möglicherweise auch seine Glaubwürdigkeit im übrigen erschüttert worden.

Da schon dieser Verfahrensverstoß dazu nötigt, das Urteil in vollem Umfange aufzuheben, brauchte der Senat auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und auf die Sachrüge nicht einzugehen. Es erschien angemessen,

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die Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an die benach-. barte Strafkammer beim Amtsgericht in Celle zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker