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BGH Entscheidung vom 30.01.1957 – 2 StR 607/56

2. Strafsenat

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2 StR 607/56 2268 030

nn um,

Im Namen des Voikes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans 2 ED zus Di: sort geboren an GE 192:, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Betrugs ioR. Urdu

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Frof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE» als Vertrete er Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter users als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. Oktober 1956 wird verworfen. ' Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 20. Oktober 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfalle, zum Teil begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit unbefugter Titelführung, sowie wegen schweren Diebstahls in einem Falle und wegen einfachen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise weiteren zehn Tagen Zuchthaus, verurteilt worden; die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlich gebotenen Weise ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist im Ergebnis unbegründet, gibt jedoch in folgenden Punkten zu Bemerkungen Anlaß:

la) Der Angeklagte hatte den Entschluß gefaßt, sich als angeblicher Weinaufkäufer auszugeben und so auf Kosten der Weinkommissionäre und Winzer eine Weile zu leben (Ziff 7

des Urteils). Er führte sich unter falschem Namen ein und sch108 mit dem Weinhändler Rp, nachdem er bei diesem alle vorrätigen Sorten Wein durchprobiert hatte, einen Kaufvertrag über eine Weinlieferung in Höhe von 2 000 DM. Der Wein wurde jedoch nicht ausgeliefert, da der Verkäufer x auf Barzahlung bestand.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß dann, wenn jemand durch Täuschung zum Abschluß eines Vertrages veranlaßt wird, ihm gegenüber Betrug begangen ist, weil er durch den Vertrag gegenüber seinem Leistungsanspruch nur eine minderwertige Gegenforderung erhält (vgl RGSt 77. 401, 402; BGH NJW 1955, 836 Nr 21). Hier könnte jedoch zweifelhaft

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sein, ob der Angeklagte mit seiner Täuschungshandlung einen Vermögeneschaden herbeigeführt hat, weil ihm der Wein nicht ausgsliefert wurde. An sich kann auch bei einen Eingehungsbetruge eine Vermögensgefährdung schon darin 5 bestehen, daß der Geschädigte überhaupt in vertragliche . Beziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner getre-

ten ist, der von vornherein darauf ausgegangen ist, ihn

unter Irrtumserregung planmäßig auszunutzen. Jedoch ist

auch in solchem Falle die ausdrückliche Feststellung erforderlich, daß der Vertragspartner geschädigt worden ist. Das

ist hier hinsichtlich der gekauften Weinmenge nicht der Fall. ga Doch ist ein Schaden bei dem Weinhändler KW dadurch eingetreten, daß er in Erwartung eines ordnungsgemäßen Geschäftsabschlusses mit dem Angeklagten diesem von allen vorrätigen Sorten Wein zum Durchprobieren zur Verfügung gestellt hat. Im Hinblick hierauf muß auch in diesem Falle

die Annahme der Strafkammer, daß sich der Angeklagte eines

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vollendeten Betruges schuldig gemacht hat, als ausreichend k nachgewiesen angesehen werden, wenn auch der Schuldumfang nur in'’dem vorstehend bezeichneten geringeren Umfang besteht; F

2.) Anders ist es mit dem Einkauf eines Fuders Wein durch den Angeklagten mit Hilfe des Weinkommissionärs sch» (ziff 8 des Urteils). Hier unterschrieb der Angeklagte den Kaufvertrag ebenfalls mit falschem Namen. Er erreichte, daß ihm eine Vorauslieferung des Weines zugesagt wurde. Jedoch kam es dazu nicht, weil der Angeklagte nicht die Bermittel zum Mieten eines Lastkraftwagens besaß.

In diesem Falle ist nach dem Sachverhalt des Urteils L kein Schaden durch eine Vermögensverfügung des Getäuschten v dargetan. Hier ist deshalb die Annahme der Strafkammer, daß

der Angeklagte einen vollendeten Betrug begangen habe, rechtlich nicht zu billigen. Es liegt nur Betrugsversuch vor.

Der Gamit in diesem Falle dem Angeklagten zur Jast fallende Versuch, der an die Stelle der von der Strafkamner angenommenen vollendeten Straftat tritt, bleibt indessen auf den Schuldspruch ües angefochtenen Urteils ohne Einfluß. Besteht nämlich eine fortgesetzte Handlung zum Teil aus versuchten, zum Teil aus vollendeten Straftaten, so ist im entscheidenden Teil des Urteils nur die Verurteilung wegen vollendeter Tat auszusprechen:

Auch auf der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist die geänderte rechtliche Beurteilung bei dieser Einzelhandlung ersichtlich ohne Einfluß.

Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge im übrigen keinen Rechtsfehler

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zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist seine Revision zu verwerfen.

Baildus Busch Scharpense ei

Dr. Schalscha Menges