Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 29.01.1957 – 5 StR 460/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5.51R 460/56 2216 089
Im Namen da es Volkes
In der Strafsache gegen
den Rentner Johann 0 un =.: u, geboren on EEE 157 ir vo,
wegen fahrlässigen Falscheides.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr mm
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 13.August 1956 dahin geändert, daß die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt,
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Das Lanägericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift nur diese Aussetzung an und rügt die Verletzung des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB. Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte im Januar 1955, d.h. vor Begehung der jetzt abgeurteilten Straftat, wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu drei Wochen Gefängnis verurteilt worden, wobei diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Deshalb durfte nach § 23 Abs 3 Nr 2 StGB die jetzt verhängte Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Landgericht ist, wie es in den Gründen des angefochtenen Urteils selbst ausführt, bei der Aussetzung irrtümlich davon ausgegangen, daß die Verurteilung wegen des Verkehrsdeliktes auf eine Geldstrafe gelautet hätte. Der Senat konnte den Fehler ohne Zurückverweisung selbst berichtigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt