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BGH Entscheidung vom 29.01.1957 – 5 StR 420/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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(altı 5 stR 352/55) 2216 097

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Hermann 6 «un aus PER ro: Ci SCHE dort geboren an EEE 1920,

wegen versuchter Notzucht u.8.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 29. Januar 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Br 'iesanwalt Dr >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 17.Juli 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründesg

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung durch hinterlistigen Überfall und wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge nur die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung durch hinterlistigen Überfall an. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Einzelausführungen der Revision richten sich nur dagegen, daß die Strafkammer die Freiwilligkeit des Rücktritts des Angeklagten vom Notzuchtsversuch verneint hat. Sie erschöpfen sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Rechtsfehler sind in den Ausführungen des Urteils zu diesem Punkt nicht enthalten.

II.

Auch im übrigen bestehen gegen die angegriffene Verurteilung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Erörterung bedarf nur die Frage der Zurechnungsfähigkeit. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte den Notzuchtsversuch im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen habe, daß aber seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen gewesen sei.

Einige Wendungen des Urteils könnten dabei den Eindruck erwecken, als habe die Strafkammer verkannt, daß die Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten, dessen Bewußtsein durch Alkoholeinfluß gestört ist, nicht nur dann ausgeschlossen sein kann, wenn ihm infolge dieser Bewußtseins-

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störung die Einsichtefähigkeit fehlt, sondern auch dann, wenn ihm trotz vorhandener Zinsichtsfähigkeit die Hemmungsfähigkeit fehlt. Die Ausführungen des Urteils zur verminderten Zureckhnungsfähigkeit ergeben aber eindeutig, daß die tirafkamner diese rechtlichen Gesichtspunkte nicht verkannt hat.

Einige St tellen es Urteils könnten auch darauf hindeuten, äls sei die Strafkammer der Auffassung, daß Alkoholgenuß die. Zurechnungsfähigkeit nur dann ausschließen könne, wenn der Berauschte nur noch rein automatisch, gewissermaßen wie ein Nachtwandler nandeln kann. Das wäre unrichtig.

Indessen ergibt der ‚Zusammenhang des Urteils eindeutig, daß es sich insoweit nur um eine mißverständliche Ausdrucksweise handelt.

Das ‚Urteil führt eine Reihe von Umständen an, die offensichtlich in ihrer Gesamtheit, nicht jeder für sich allein, die Strafkamner davon überzeugt haben, daß. der Angeklagte zur Tatzeit eine wenn auch verminderte Einsichts- und Hemmungsfähigkeit besaß. Als solche Unstände führt die Strafkammer anı Der Angeklagte konnte trotz des Alkoholgenusses zweimal längere Wege mit seinen ‘Fahrrad zurücklegen, davon einen in der Dunkelheit. Er erkannte sofort, daß ihm in der Dunkelheit eine Radfahrerin entgegenkam. Er reagierte auf dieses unvorhergesehene Ereignis, indem er sein Rad wendete, um die Radfahrerin zu verfoigen, und er erinnerte sich nach der Tat an eine Reihe wichtiger Einzelheiten des Geschehens.

Diese Darlegungen des Urteils sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Tatrichter ist nicht gehindert, aus Umständen, die in erster Linie Anhaltspunkte für die Einsichts-Tähigkeit eines Täters geben, auch auf dessen Hemmungsfähigkeit zu schließen, sofern er sich nur des Unterschiedes der beiden Merkmale bewußt ist. Daß dies hier

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der Fall war, ergeben, wie bereits dargelegt, die Ausführungen des Urteils zu § 51 Abs 2 StGB.

Weitergehender Ausführungen zur Frage der Hemmungsfähigkeit bedurfte es deshalb nicht, weil die Tat diesen Angeklagten, der außer wegen Eigentumsdelikten auch zweimal wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruchs bestraft worden ist, nicht völlig wesensfremd ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt