Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 29.01.1957 – 2 StR 175/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_3tR_ 1715/57
Im Namen
2zeu 058
des Volkes
In der Strafssche
gegen
den Arbeiter Johann B ge zus FW. zeboren an GEB 1:5: :: vw. Tanaxreis KW, zur Zeit
in Untersuchungs shaft,
wegen Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. kai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender.
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Prof.Dr. Busch Scharpenseel Dr. Schalscha Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 0)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter a» Ei Fe .
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. Januar 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem
39, Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
ff
nn nn
Der Angeklagte ist wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu acht Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, bleibi ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
Der Verteidiger erhebt die Aufklärungsrüge in der Richtung, daß die Strafkammer einen medizinischen Sachverständigen mit besonderer Sachkenntnis auf dem Gebiet der Einwirkung von Alkohol auf die Zurechnungsfähigkeit hätte vernehmen müssen. Daß der Angeklagte bei den genorsenen Alkoholmengen, die sich auf einen Zeitraum von sechs Stunden verteilen, zurechnungsunfähig gewesen ist, kann nach Lage der Sache ausgeschlossen werden; das will offenbar auch der Verteidiger, der mit der Sachrüge nur .: die Verletzung des § 51 Abs 2, nicht des § 51 Abs 1 StGB
geltend macht, nicht behaupten. Soweit die Revision darauf
abzielt, daß bei weiterer Aufklärung dem Angeklagten
§ 51 Abs 2 StGB zugute gekommen wäre, wird die Aufklärungs-
rüge zusammen mit der Sachrüge behandelt werden. Die Rüge der Verletzung des § 267 Abs 3 StPO ist unbegründet. Das Gesetz schreibt nur die Aufnahme der bestimmenden Straf- : äumessungsgründe in das Urteil vor; dieser Vorschrif
hat die Strafkamner genügt. Soweit die Revision geltend macht, Milderungsgründe seien übersehen worden, rügt
sie Verletzung des sachlichen Rechts.
II, Sachrüge.
Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte
A
22: ie
3 -
9)
2 vor der um 16° Uhr begangenen Tal folgende Alkokoimengen
zu sich genommen:
a) Gegen 10 Uhr: 2 Glas Bier, 1 Schnaps v) 12 - 129 Uhr: 3 Glas Bier, 1 Schnaps c) etwa um 1470 Uhr: 1 Flasche Bier
d) 15 - 16 Uhrs 5 Glas Bier.
Nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft kann diese Menge an alkoholischen Getränken in den genannten Zeitabschnitten eingenommen, bei einem erwachsenen Manne, der nicht etwa in abnormer Weise auf Alkohol reagiert
- daß dies beim Angeklagten der Fall sei, dafür war kein Anhalt vorhanden -, nicht einen seine Zurechnungsfähiskeit ausschließenden oder erhevblich vermindernden Einfluß ausüben. Wohl wird durch solche Alkoholmengen die für den Straßenverkehr geforderte schnelle Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt; darum handelt es sich aber hier nicht. Zudem hat die Strafkammer aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten während und nsch der Tat besonders Feststellungen getroffen, die ihren Schluß rechtfertigen, daß seine Zurechnungsfähigkeit nicht erheblich vermindert wer.
Wenn die Urteilsgründe zur Frage einer Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit auch knapp sind, so besteht docn kein Anlaß anzunehmen, daß das Landgericht seine Pflicht übersehen hat, auch zu prüfen, ob der Angeklagte in der Fähigkeit, seiner Einsicht gemäß zu handeln, erheblich beschränkt war. Eine solche Versäumnis liegt um so ferner, als die Strafkammer sich dazu geäußert hat, ot der Ängeklagte etwa durch geschlechtliche Gier in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt war; denn eine solche vom Tandgericht verneinte Beeinträchtigung hätte sich ihrer Natur nach nur auf sein Hemmungsvermögen beziehen können. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Landgericht, das einen
€
- A -
ärztlichen Sachverständigen gehört hat, auch nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, noch einen weiteren Sachverständigen mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiete des Alkoholmißbrauchs zu vernehmen.
Eine gewisse, wenn auch nicht erhebliche inthemmung des Angeklagten infolge des Alkoholgenusses hat das Landgericht bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt; damit entfällt auch der sachliche Revisionsgrund gegen den Strafausspruch, der keine den Angeklagten beschwerenäe Rechtsfehler erkennen läßt.
Yiernach ist ie Revision zu verwerten.
Baldus- Busch Scharpenseel Dr. Schalscha Menges
’f
Ri.