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BGH Entscheidung vom 29.01.1957 – 1 StR 485/56
1. Strafsenat
Im Namen de
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In der Strafsache
gegen
äen Korbmacher Hugo T EB aus 1 geboren am GEEEEEEEEEERD 192 : in SD, zur Zeit in Untersuchungs-
n Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der lo Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, Januar 1957, an der teilgenommen. haben:
Senatspräsident Dra Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Hübner ‚als beisitzende Richter;
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltachatt,
Justizangest ellt er Ba als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 20, August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung: auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Kevision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall. sowie wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren drei Mona- . ten Zuchthaus und zu Geidstrafen verurteilt: es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aber- ‚kannt und die erlittene Untersuchungshaft naerechuen,
Die & ision des, Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts
geltend ı macht, ‚hat ‚teilweise Erfolg. u
1... Die Rise der Verletzung von Verfehrensvorschriften ent-- spricht nur insoweit der Bestimmung des 8 344 Abs 2 Satz 2
Stpd, als sie sich gegen die Beeidigung der Zeugin Margarete | wendet und hierzu einen Verstoß gegen 8 60 Nr 1 StPO behauptet. Die Rüge ist unbegründet. Entmündigung wegen Geistesschwäche schließt die Beeidigung nur dann aus, wenn der Zeuge nach der: “Überzeugung. des Tatrichters vom Wesen und der .... Bedeutung. des Bides keine genügende Vorstellung hat (vel Rast 33, 3935 28: 396; RG GA 50, 395; RG ‚Recht 2915. Nr #53),
IE: Sachrüse. le ). Die Matbestandsmerkmale des Betrugs hat die Strafkamner ohne Rechtsirrt um festgestellt. Der Angeklagte fühlt sich . insoweit auch nur dadurch beschwert, daß das Landgericht Ber die Straftaten als zwei selbständige fortgesetzte Verbrechen. ei nach 88263, 264 StGB und nicht als "eine fortgesetzte Hand-
lung" gewürdigt hat. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe,
als ihm nach der Verbüßung seiner letzten Strafe die Behörden Gie laufende Rente nicht oränungsmäßig auszahlten, von vornherein
u ihr Postsparbuch überlassen. und ihn
den Entschluß gefaßt, sich Geläü zu verschaffen, das er nach laufendem Eingang der Rente dann habe zurückzahlen wollen, Die Strafkammer hat jedoch festgestellt, daß der Angeklagte, der von Mai bis Juli 1955 mehrere Personen betrogen hatte (erster fortgesetzter Betrug), nach Eingang von Rentennachzahlungen ZUunächst keine Betrügereien mehr beging. Sie folgert daraus rechtlich bedenkenfrei, der Beschwerdeführer habe seinen Willen zum Begehen von Betrügereien aufgegeben und erst, als er ledig-
lich auf äie laufende Rente angewiesen war, im Oktober 1955 "einen neuen "E Entschluß" gefaßt, wieder durch Täuschung sich Geldbeträge. zu verschaffen. Daß das Landgericht die beiden . Betrugsfälle als in sich fortgesetzte Taten angesehen hat, beschwert ‚den Angeklagten ade Er i
| Die Fersagung mildernder Umstände und die sonstigen Strafzumessungsgründe lassen ‚keinen Rechtsirrtum erkennen,
Die Ben alonitei nach alledem meoneit Berner naeh,
2. Bu Dagegen kann die Verurteilung wegen schweren. Diebstahls, nach s Bee 243° abs ı Nr 3 StGB nicht ; bestehenbleiben.-. -
| Margarete et linde ‚Nov
auffindbar war, eine söhriftliche Bestätigung übergeben, worin
ie Ausweiskarte. nicht: |
sie, ihn’ zur Abhebung. ihres" 'Guthabenis ermächtigte. Da. der Post- u: |
beamte wegen 7 Fehlens- der Ausweiskarte eine Auszahlung ablehnte, suchte der. Angeklagte nachihr in Anwesenheit. und offenbar mit Billigung der‘ Margare, PD in deren Wohnung. Dabei
.kam’er auch an den Wäscheschrank der. Gertrud PB, einer
Schwester der Margarete, ‚der: verschlossen Ware Der Beschwerdeführer entdeckte, daß ein Schlüssel eines anderen Schranks auch zu dem Wäscheschrank der Gertrud ) paßte. Er öffnete ihn mit diesem Schlüssel und suchte nach der Ausweiskarte., Da-
davon ausgegangen, daß der Angeklagte zunächst, als er den.
bei bemerkte er das Postsparbuch der Schwester, in dem ein
20 DM-Schein lag. Er legte diese Gegenstände wieder in den Schrank. Im Laufe des Abends schickte der Angeklagte Margarete TB zu Besorgungen fort; in ihrer Abwesenheit nahm er das Postsparbuch und den Geldschein aus dem Schrank an sich und verließ die Wohnung.
Nach den Feststellungen ist de Strafkanner ersichtlich
Schrank. mit dem falschen Schlüssel‘ öffnete, nur nach der Aus-
weiskarte : zum Sparbuch der Margarete 3 in deren E] inverständnis suchte und nicht vorhatte,. irgendwelche Gegenstände zu entwenden. Bs hätte daher ‚geprüft werden müssen; ob ‘der Schrank,
"als der Angeklagte später daran sing, aas Sparbuch mit dem Geläschein sich anzueignen, wieder verschlossen war und ob
. ihn der Beschwerdeführer mit dem Nachschlüssel öffnete. Den
| . Urteil karın dies nicht entnommen werden.
u "Der Senat ist aaher nicht. in der Tage, zu prüfen, ob. das ; Landgericht den. Angeklagten. rechtlich bedenkenfrei ar . wegen } Nachschlüsseldiebstahle. in Sinne von s 245 Nr. 3 St
verurteilt hat. Das Urteil ist daher insoweit und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
0... Werner © Hübner