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BGH Entscheidung vom 19.01.1957 – 1 StR 126/57

1. Strafsenat

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1 StR

| vom'26, April 1957, an der teilgenommen habens:.

für Recht erkannts

12

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DDs, Im Namen des Volkes u 03%

In der Strafsache gegen

äie Hausgehilfin Irmgard T EENENED :.: cum: geboren am EEE 1951 ir Tu (Kreis SEES ch1c-

sien), wegen Heineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung.

Bundesrichter Dr. Peetz. als Vorsitzender, | Bundesrichter. Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt aD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft 9.

' Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftastelle,

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 19. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

un

eV

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Heineids unter Zubilligung mildernder Umstände verurteilt. Ihre Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nicht klar und lückenlos.

Die Angeklagte hatte sich damit verteidigt, es sei ihr

erst nach ihrer Zeugenvernehmung im Unterhaltsrechtsstreit Ä

ihres an Ge 1955 außerehelich geborenen Kindes einge-

fallen, ‚sie könne einmal mit einem Amerikaner Geschlechts- 5

verkehr gehabt haben; an einem Samstag Ende April 1954 habe

ihre Arbeitgeberin, die Ehefrau des amerikanischen Leutnants.

Com, ihren Geburtstag gefeiert; dabei habe sie - die Ange-

klagte - sich so betrunken, daß sie ihr Bewußtsein erst wieder-

erlangt habe, als sie zu Hause in ihrem Bett aufgewacht sei;

: sie nehme an, daß: sie von einem amerikanischen Soldaten in dessen Wagen heimgefahren worden sei; bei dieser Gelegenheit habe sie möglicherweise mit dem Amerikaner geschlechtlich verkehrt. Im. | späteren. Verlauf der Hauptverhandlung änderte sie’ ihre Binlaasung.

‚dahin, daß das Kind ihrer Arbeitgeber Geburtstag gehabt habk

Die Strafkammer hat es "auf sich beruhen", also: offen gelassen (VA 4), ob die Verteidigung der Angeklagten richtig. oder. nur eine Ausrede ist. Es sei erwiesen, so, Führt sie, a . ‘daß das Kind CE an ‚Sonntag, den 11. April 1954 Geburts Zoe tag gehabt, habe. "Wöglich" sei deshalb, daß die erwähnte EEE Geburtstagsfeier am Samstag, den 10: April 1954 stattgefunden habe. ‚Dieser Tag komme aber für die Erzeugung des unehelichen Kindes nicht in Frage, da es nicht übertragen gewesen sei und die gesetzliche Empfängniszeit erst am 16. April 1954 begonnen habe. Die Angeklagte habe also in der genannten Zeit einem unbekarnten Hann die Beiwohnung gestattet und diese Tatsache bei ihrer Vernehmung verschwiegen. In seiner weiteren

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-19/1-str-126-57#rd_5

Beweiswürdigung scheidet das Landgericht die Möglichkeit, daß der von der Angeklagten bezeichnete Vorfall sich nach Beginn der Empfängniszeit, also am Samstag, den 17. oder am Samstag,

den 24. April 1954 zugetragen hat, ersichtlich auss denn es

erörtert nicht, ob die Angeklagte von dem Verkehr mit einem anderen Manne innerhalb der Empfängniszeit etwa deshalb nichts gewußt haben könnte; weil sie sinnlos betrunken gewesen sei.

Das mußte aber geschehen. Die Verteidigung der Angeklagten war damit, daß festgestellt wurde, das Kind CHE habe am 11.April 1954 Geburtstag gehabt, noch nicht gegenstandslos geworden; denn weder war der 11. April ein Samstag noch lag er Ende April; das Landgericht mußte selbst schon davon 2 ausgehen, daß der Geburtshätte, wie die Revision mit: Recht nügt, ebensogut prüfen müssen, ob er vielleicht am Samstag, den 17. April oder - da dies der Samstag vor Ostern war - am Samstag; den 24. April nachträglich

gefeiert worden war, so daß der mögliche Geschlechtsverkehr in

betrunkenem Zustand in die Empfängniszeit fiel. Die Unklarheit

. wird erhöht dadurch, daß das Landgericht bei der rechtlichen Beur- | teilung (Erörterung, der Merkmale des § 157 StGB unter III der

Urteilsgründe) auf den "Soldaten, der sie bei der Geburtstagsfeier.

im April 1954 heimgefahren hatte", zurückkomht , hier also an- |

scheinend selbst davon ausgeht, daß der Vorfall sich innerhalb. der Empfängniszeit abgespielt haben könne. Dann hätte es sich. aber auch mit der Frage, auseinandersetzen müssen, ob es. der

‚Angeklagten widerlegt werden konnte, daß sie möglicherweise u

nach Beginn der Enpfängniszeit in betrunkenem Zustand Geschlechtsverkehr gehabt und sich daran bei ihrer Vernehmung als Zeugin nicht erinnert habe,

In der neuen Verhsndlung wirä zu prüfen sein, ob der Tag der Geburtstagsfeier des Kindes OEW noch aufzuklären ist:

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Es sei schließlich darauf hingewiesen, daß der im landgerichtlichen Urteil enthaltene Auszug aus der Vernehmung der Angeklagten die Frage aufkommen läßt, ob der mit den Worten "Auf Vorhalt" eingeleitete Teil der Aussage der Angeklagten als Zeugin im Unterhaltsrechtsstreit eine Einschränkung des vorangehenden Teils ihrer Bekundungen enthalten soll, und zvar hinsichtlich des Zeitraums, für den die Angeklagte und äaämalige Zeugin einen Geschlechtsverkehr mit andern Männern verneint hat,

Dr. Peetz . Mantel Werner

Hübner Dr.Hengsberger