Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 18.01.1957 – 4 StR 518/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A_StR 518/56 2242 0OSC
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
geboren am MD 1919 in rem,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 17, Januar 1957, in der Sitzung am 18. Januar 1957,an denen teilgenommen haben:s
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Leng-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaetsenwalt EB in der Verhandlung. Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter aim als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 6. September 1956 wird verworfen»
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen gemäß § 174 ?iff 1 StB zu einher Gefängnisstraie von einem Jahr verurteilt worden.
Im Jahre 1948 hatten die Eltern des Angeklagten, die Eheleute TB. ihre im Jahre 1935 geborene Großnichte Kariaenne VW - ihr Großvater ist ein Bruder der Frau Tan - wie ein eigenes Kind in ihr Haus aufgenommen.
Der Angeklagte lernte Marianne 7 kennen, als er im Jahre 1948 zu Besuch bei seinen Eltern in Mei var. Nach seiner endgültigen Rückkehr dorthin nahm er bei seinen Eltern Wohnung.
Alsbald nach ihrer Schulentlassung begann Marianne ME in Geschäft des Angeklagten gelegentlich mitzuarbeiten und war. schließlich seit 1952 dort voll beschäftigt. In Herbst des gleichen Jahres gründete der Angeklagte in ICE, dem Sitz seiner Filiale, einen zweiten Wohnsitz und verbrachte hier wöchentlich regelmäßig mehrere Tage hintereinander. Marianne MW nahm er dorthin nit, wo sie zwei möblierte Zimmer bewohnten und einen gemeinsamen BE Haushalt führten. Hatte der Angeklagte in Mm 5eschäft- ih lich zu tun, so ließ. er sich ebenfalls von Marianne be- re gleiten. Beide wohnten dann wie bisher bei den Eltern des Angeklagten, bei welchen sie auch gewöhnlich das Wochenende verbrachten. Darüberhinaus nahm er das Mädchen auch auf sonstige Geschäftsreisen mit.
Ursprünglich hatte Marianne MB vor, eine kaufmännische Lehre im Geschäft des Angeklagten durchzumachen. Auf einem Vordruck wurde von ihr und dem Vater des Angeklagten auf der einen und dem Angeklagten auf der anderen
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Seite ein Anlerrvertrag unterschrieben. Der Argeklagte hai sich jedoch unwiderlegt dahin eingelassen, Marianus hätte später keine Lust mehr gehabt, ie Lehre durchzuführen.
Warrscheinlich im Jahre 1952 war Marianne von den Eltern des Angeklagten zu ihren Eltern mit deu Bemerken geschickt worden, Harianne sei zu wild, sie könnten daber die Erziehung nicht mehr übernehmen. Wenige Zeit darauf erschien der Angeklagte bei den äheleuten IWW und erklärte, er wolle Karianne bei sich im Geschäft haben. 3ei einer Unterredung mit Frau er brachte er zum Ausdruck, er übernehme als Lehrmeister für Marianne die Verantwortung. Die Eltern MW schickten darauf Marianne wieder zurück, wobei gegenüber den Eltern des Angeklagten klargestellt wurde, daß die Erziehung von Marianne weiterhin in deren Händen verbleiben soll.
Spätestens seit dem Jahre 1954 unterhielt der Angeklagte mit Marianne geschlechtliche Beziehungen und begann damit. Nacktaufnahmen von ihr anzufertigen. Auf diesen Bildern erscheint sie teils allein, teils zusammen mit dem ebenfalls unbekleideten Angeklagten, teils mit einen nackten Straßenmädchen. Auf allen Bildern erscheint sie in grob anstößigen Stellungen, zum Teil auch bei Ausübung abartigen Geschlechtsverkehrs und zusammen mit einer Dirne bei gleichgeschlechtlichen Handlungen.
Der Angeklagte hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, seit 1953/54 habe zwischen ihm und Marianne die ernste Absicht bestanden, einander zu heiraten. Zu dieser Zeit war er mit einer Engländerin verheiratet. Diese hatte ihn jedoch im Jahre 1946 verlassen und war nech England zurückgekehrt. In der Folgezeit hat er die Veryindung mit ihr vollkommen verloren und kannte schließlich nicht einmal
‚mehr ihre Anschrift, In der Zeit, in der er sich in dieser
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Sache in Untersuchungshaft befand, führte er seine ühescheidung durch, Er beabsichtigte nunmehr, sich in kürzester Zeit mit Marianne zu verheiravsen. Im übrigen bestreitet er, Frau Mm zsegenüber erklärt zu haben, er fühle sich für Marianne verantwortlich. Das Gericht hat jedoch diese Äußerung als erwiesen erachtet.
Das Landgericht führt aus, es sei zweifelhaft, ob Marianne zu dem Angeklagten in einem Erziehungs- und Ausbildungsverhältnis, insbesondere einem Lehrverhältnis, gestanden habe und ob der Angeklagte sich gegebenenfalls eines solchen Verhältnisses bewußt gewesen sei. Sie sei jedoch dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Er habe einen erheblichen Teil der seinen Eltern von den Eheleuten WB übertragenen Aufsichtsund Betreuungspflicht dadurch übernommen, daß er bei der Übersiedlung nach IB das Mädchen im Alter von 16 Jahren voll in sein Geschäft genommen habe und zwar
so, daß es weitgehend dem Einfluß seiner Pflegeeltern
entzogen worden sei. Auch im Hinblick darauf, daß er in Tg mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebte und sie auf Geschäftsreisen mit sich nahm, habe er zu ihr nicht lediglich in dem Verhältnis des Arbeitgebers zu einer jugendlichen Arbeitnehmerin gestanden. Vielmehr habe er sich nach der natürlichen Lebensanschauung für die Lebensführung seiner Nichte weitgehend verantwortlich fünlen müssen. Aus seiner Bemerkung gegenüber Frau Mi. er fühle sich als Lehrmeister für das Mädchen verantwortlich, ergebe sich auch, daß er sich seiner Verantwortung bewußt gewesen Sei. Er habe sie dadurch zur Unzucht mißbraucht, daß er mit
ihr geschlechtlich verkehrt, sowie eine Vielzahl von Nacktaufnahmen in grob anstößigen Stellungen gemacht habe. Ob Marianne mit dem Treiben des Angeklagten einverstanden gewesen sei und ob sie, wie sich der Angeklagte einge-
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lassen habe. hierzu sogar die Veranlassung gegeben habe, könne offen bleiben,
Sit der Revision rügt der Angeklagte die Verietzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,
1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Die Revision macht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die Großeltern der Marianne MB; die die Verhandlungen zwischen den Altern der Marianne und denen des Angeklagten geführt hätten, nicht als Zeugen darüber gehört habe, was bei der übersiedlung des Määchens in den Haushalt der üheleute NEM vereinbart worden sei. Die Rüge ergibt nicht eindeutig, ob sie sich auf die Vorgänge im Jahre 1948 (1. Übersiedlung: VA S 3) oder im Jahre 1952 (2, Übersiedlung UA S 5) bezieht. Für beide Fälle hat der Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme eindeutige Feststellungen getroffen und zwar dahin, daß Marianne wie ein eigenes Kind in den Haushalt der Eltern des Angeklagten aufgenommen wurde (UA S 3), bezw. daß die Erziehung weiterhin in deren Ränden verhleiben solle (UA § 5). Bei dieser Sachlage brauchte sich dem Landgericht die Vernehmung der Großeltern Me nicht aufzudrängen. Beweisamträge sind in dieser Riehtung in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.
2.) Sachrüge,
a) Die Annahme des Landgerichts, Marianne MB sei dem Angeklagten zu der Zeit, als die geschlechtlichen Beziehungen begannen (im Jahre 1954), zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen, wird durch die bisherigen Feststellungen getragen. Dem Angeklagten lag im Hinblick darauf eine Aufsichts- und Betreuungspflicht im Sinne des 5 174 Nr 1 StGB
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ob, daß er bei seiner Übersiedlung nach IB in Jahre 1952 das damals 16 jährige Mädchen voll in sein Geschäft aufnahm mit der Wirkung, da3 es nunmehr weitgehend der Aufsicht der Pflegeeltern entzogen wurde, und er ferner der Mutter der Marianne erklärte, daß er als Lehrmeister für sie die Verantwortung übernehne.
Durch die letztere Äußerung, die ersichtlich dafür maßgebend war, daß die Eltern-der Marianne WWW sich dauwit einverstanden erklärten, daß sie zurückkehrte und im Geschäft des Angeklagten weiter tätig war, hat er unmittelbar den Eltern des Mädchens gegenüber die rechtliche Verpflichtung übernommen, deren Lebensführung in geistiger und sittlicher Hinsicht zu Überwachen, wofür noch besonders spricht, daß er erklärte, als Lehrmeister die Verantwortung zu übernehmen. Dem steht es nicht entgegen, daß bei dieser Gelegenheit klargestellt wurde, daß die Erziehung weiterhin in den Händen der Eheleute We verbleiben soll. Denn die Verpflichtung zur Leitung der Lebensführung kann gleichzeitig mehreren Personen obliegen.
Eine andere Beurteilung wäre auch dann nicht begründet, wenn der Angeklagte und Marianne MB damals schon nicht mehr ernstlich gesonnen gewesen sein sollten, ihre Beziehungen als ein Lehrverhältnis aufzufassen. Der Angeklagte war im Hinblick darauf, daß er gerade durch seinen Hinweis auf seine Stellung als Lehrmeister bei den leiblichen Eltern erreichte, daß sie auch ihm ihre Tochter zur Betreuung und Beeinflussung anvertrauten, an sein Wort ge-
bunden.
Die Ausführungen der Revision gehen schon deshalb fehl, weil sie die Bedeutung jener Äußerung des Angeklagten verkennen.
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In der Folgezeit hat dieses Verhältnis eine Änderung seines Wesens auch nicht dadurch erfahren, daß nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten dieser und Marianne SED seit 1953/54 ernste Heirstsabsichten hatten. Dies hob die ihm von den Eltern des Mädchens übertragene Verantwortung nicht auf. Er war von dieser umso weniger entbunden, als weder den Pflegeeltern noch den leiblichen .„1tern Maerienne Miles die Heiratsabsichten zur Kenntnis gebracht und diesen damit die Köglichkeit einer Stellungnahme zu dem Vorhaben und einer üntscheidung darüber gegeben wurde, ob sie es verantworten wollten, das Mädchen gleichwohl weiter beim Angeklagten zu belassen.
Wollte man unter diesen Umständen annehmen, daß die vom Angeklagten auf rechtlicher Grundlage übernommenen Pflichten schon durch das Heiratsvorhaben eine Änderung ihres Inhalts erleiden würden, so käme das darauf hinaus, daß diese Pflichten ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten einseitig von den beiden unmittelbar am Über- und Unteroränungsverhältnis Beteiligten beseitigt werden könnten. Dies würde nicht nur allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sondern überdies gerade dem von § 174 Nr 1 StGB verfolgten Schutzgweck widersprechen. .
Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte sei sich seiner Verantwortung gegenüber dem Mädchen nicht bewußt gewesen, wendet sie sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene freie Beweiswürdigung, die Verstö3e gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen 1äßt.
p) Ebensowenig ergeben sich Bedenken gegen üle Annshnie, der Angeklagte habe das Määchen zur Unzucht mißbraucht. Insofern tritt der Senat den Ausführungen des Landgerichts in vollem Umfang bei. Es führt im Einklang mit der kEntscheidung BGHSt 8, 278 2827 zutreffend aus, daß in Ausnahmefällen eine Einwilligung der kinderjährigen lediglich
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dem zwischen den Beteiligten ausgeübten Geschlechtsverkehr den Charakter eines Mißbrauchs zur Unzucht nehmen könne, nicht aber so grob unzüchtigen Vorgängen, wie sie hier stattgefunden haben. insbesondere geschlechtlich abartigen 3eziehungen, Fotografieren in den beschriebenen Stellungen usw. Yinzu kommt noch, daß der Angeklagte dem Mädchen die Gelegenheit zu widernatürlichen Handlungen mit einer Dirne verschafft hat. Unter diesen Umständen ist die beiderseitige Achtung in geschlechtlicher Beziehung, die eine notwendige Voraussetzung dafür ist, daß ausnahusweise die Einwilligung der Minderjährigen rechtlich beachtlich sein kann, nicht gewahrt. Ob das Mädchen, wie der Angeklagte behauptet hat, selbst den Anla2 zu seinem Verhalten gegeben hat, ist unter sen gegebenen Umständen unerheblich.
Rotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer ist durch Krankheit, Sundesrichter Dr. Seibert durch ÜUrlaubsabwesenheit am Unterschreiben verhindert.
Rotberg
TLang-Hinrichsen