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BGH Entscheidung vom 09.01.1957 – 2 StR 579/56

2. Strafsenat

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2268 034

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

geboren and 12:5 in gi.

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt 8 in der Verhandlung, - Oberstaatsanwalt «> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt? u u

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 6. Juli 1956 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde (richtiger: Verleitung zur Unzucht) zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden; ihm ist Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden.

Seine Revision, mit der er die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts be- „.hauptet, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrüge.,..

Soweit der Angeklagte behauptet, die schriftliche Urteilsbegründung stimme nicht mit den mündlich verkündeten Urteilsgründen überein, ist die darauf gestützte Verfahrensrüge unzulässig (BGHSt 7, 363).

Soweit die Revision eine ausreichende Begründung vermißt, deckt sich die Verfaehrensrüge mit der Sachrüge und kann mit dieser behandelt werden.

II. Sachrüge. 1, Schulds spruch.

a) Der Angeklagte bemängelt, daß das Landgericht nicht ausdrücklich feststelle, er habe gewußt, daß das Kind, an dem

er sich vergangen hat, noch nicht 14 Jahre alt war; der An-

. griff ist unbegründet. Das Urteil ergibt, daß das Kind beim ersten Vorfall erst 11 Jahre alt, beim zweiten Vorfall wenige Monate älter war und daß der Angeklagte das Kind, mit dessen in demselben Hause wie er wohnenden Eltern er befreundet

war, genau kannte. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner ausdrücklichen Feststellung, daß ihm bekannt war, das noch weit unter der Altersgrenze des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB stehende Kind sei noch nicht 14 Jahre alt. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Sachverhalt als selbstverständlich.

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b) Ebensowenig war für beide Fälle eine nähere Darlegung der wollüstigen Absicht des Angeklagten erforderlich, von der hinsichtlich des ersten Falles, in dem der Angeklagte die Hand des Kindes an seinen entblößten Geschlechtsteil führte, das Landgericht ‚zutreffend sagt, sie ergebe sich ohne weiteres aus den Umständen.

Für den zweiten Fall, als der Angeklagte vor den Augen des Kindes an seinen entblößten Geschlechtsteil spielte, folgert das Landgericht daraus, daß der Vorgang sich so ab-

spielte, daß das Kind ihn wahrnehmen mußte, ohne Rechtsfehler,

der Angeklagte habe das Kind zu geflissentlichem Betrachten verleiten wollen. Wenn die Strafkammer hinzufügt, diese Absichtschließe sie nicht zuletzt aus dem Leugnen des Angeklagten, so will sie offenbar damit zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte den äußeren Tathergang leugne, weil er sich des Unrechts seiner Handlungsweise bewußt sei und ein schlechtes Gewissen habe. Diese Schlußfolgerung im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.

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2. Strafausepruch.

Die Strefkammer hat dem Angeklagten für die vollendete und für die versuchte Tat mildernde Umstände. zugebilligt, weil er noch nicht vorbestraft ist und einen’ guten Leumund hat, Sie hat für die vollendete Tat sieben Monate Gefängnis, für den Versuch unter Anwendung des § 44 StGB drei Monate Gefängnis als angemessen bezeichnet, dabei sein hartnäckiges leugnen als straferschwerend berücksichtigt. Wenn auch die Strafzumessungsgründe knepp sind und nicht ausdrücklich ausgesproehen worden ist, welche Folgerungen auf die Einsicht des Angeklagten aus seinem Leugnen gezogen wurden, so wird hier der Bestand des Urteils dadurch nicht gefährdet; denn beide Strafen liegen so wenig über den zulässigen Mindeststrafen, daß weitere Begründung entbehrlich war, namentlich

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wenn man berücksichtigt, daß der Angeklagte, wie das Urteil ergibt, einen sehr schweren Vertrauensbruch gegen die mit ihm befreundeten und im ersten Fall ihm das Kind vertrauensvoll überlassenden Eltern des Kindes begangen hat und daß

er durch das kurz vorher gegen ihn anhängig gewesene, zu einem Freispruch mangels Beweises führende Verfahren gewarnt war.

Auch die Begründung für die Gesamtstrafe als der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Taten enisprechendist nach den Umständen des Falls ausreichend und nicht rechtsfehlerhaft.

. Da auch die sonstige Nachprüfung keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat,ist seine Revision zu verwerfen.

Baldus Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges