Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 20.12.1956 – 4 StR 473/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I,
\ 173/56 2245 002 5
Im Namen des Volkes
ir \e9
in der Strafsache
& egen
i) den Bauarbeiter Eduarä aus DO 307: L oren am 1926,
2) den Anstreicher Franz aus geboren am 1933 in
wegen versuchten Diebstahls im Rückfall u. 8»
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, ’Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr, Wiefels
als beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Dr. Dr, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ei der Verkündung
als Vertreter der esanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten Mi wirc das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 18. Juni 1956, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall im Falle S@lhund wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall im Falle Wggihverurteilt ist, und zwar im Falle Sg auch gegenüber dem Mitangeklagten Derix. Die gegen NiB una Dillerhängten
Gesamtstrafen werden ebenfalls aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand.- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen-
Von Rechts wegen
- 2 _
Gründe§
Der Angeklagte N ist "wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall, versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall, gemeinschaftlichen Diebstahls :m Rückfall und versuchten gemeinschaftlichen Diebstahis im Rückfall" zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren “nä sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verietzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügv, richtet sich mit Erfolg gegen die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und wegen versuchten schweren Diebstahls. An beiden Straftaten war sein bisher nicht vorbestrafter Neffe Franz Dhreteiligt, der kein Rechtsmittel eingelegt hat,
Am 4. Januar 1955 besuchte MB nit seinem Neffen mehrere Gastwirtschaften, wo sie dem Alkohol zusprachen., A:s sie gegen 3 Uhr morgens nach Hause gingen, fiel DEE aus nicht geklärten Gründen in eine Schaufensterauslage des Pelzgeschäftes Sg ir DEE: VE meinte, da die Scheibe nun einmal zertrümmert sei, könnten sie einen Pelzmantel entwenden. Während er auf der anderen Straßenseite aufpaßte, versuchte DW» BB: einen Pelzmantel aus dem Schaufenster herauszunehmen. Dabei . klirrten die auf dem Mantel liegenden Scherben. Aus Furcht vor Entdeckung ließen die Täter von ihrem Vorhaben ab.
Am 26. Juli 1955 weckte N als er am frühen Morgen von einer Bierreise heimkam, seinen Neffen aus dem Schlaf und schlug ihm vor, aus dem Schaufenster der Firma Wggpin Tin GEHE Yebensmittel zu stehlen. Beide gingen daraufhin, etwa vum 4 Uhr morgens, zu diesem Geschäft. Während DER aufpaßte, warf MEER als eine Straßenbahn vorüberfuhr, mit einem Stein ein Loch indie . Schaufensterscheibe, Als die Straßenbahn gleich darauf anhielt, glaubten sie, daß das Klirren der Scheibe von den Straßenbahnfahrern bemerkt worden sei, und flüchteten, ohne etwas aus dem Schaufenster mitzunehmen.
- 3 —
a Tr eng . u Er
In beiden Fällen konnte die Menge des vor der Tat genosse.. nen Alkohols nicht festgestellt werden. Nach der Ansicht des Landgerichts beraubte der Alkoholgenuß weder den Angeklagten MOB Ger beide Male unter Alkoholeinfluß stand, noch - im}. "ersten Fall - den Mittäter Dgmpäer Fähigkeit, das Unerlautte 1 der Tat einzusehen "oder" nach dieser Einsicht zu handeln. Es 1: sei lediglich nicht auszuschließen, daß diese Fähigkeit erheblich vermindert war.
Diese Anhahme stützt sich im Falle Sg auf das von Te wiedergegebene "Tatgeschehen". Das "Erkennen der Gefahr für % als rückfälligen Dieb" bei dem Entschluß, nur als Aufpasser ta tig zu werden, zeige, so meint die Strafkammer, daß insbesondere N sich der Tragweite seines Tuns bewußt war. Daran ändere nichts, daß die Angeklagten nicht mehr genau wissen, wie es zu der .Zertrümmerung der Schaufensterscheibe kam. "Mangels weiterer Feststellungen" könne lediglich die Möglichkeit einer verminderten Zurechnungsfähigkeit beider Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt nach der Auffassung des ;| Landgerichts für den Diebstahlsversuch bei der Firma Wi: Hier}: wisse sich 7 selbst aller Einzelheiten zu entsinnen. i “Danach sei auch in diesem Falle davon auszugehen, daß seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser H Einsicht zu handeln, mit Sicherheit nicht völlig ausgeschloss® 1 möglicherweise aber erheblich vermindert war."
In diesen Ausführungen verbirgt sich - wie die Revision mit Recht rügt - möglicherweise eine Verletzung des Grundsatzes "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten". Die im Urteil gebrauchten Wendungen: "mangels weiterer Feststellungen" könne nur die Möglichkeit erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, und im Falle WB "sei davon auszugehen, daß die Fähigkeit des Angeklagten ME im zeitpunkt der Tat, das Unerlaubte einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, mit Sicherheit nicht völlig ausgeschlossen war", legen die Vermutung nahe, daß der Tatrichter seine Zweifel hinsichtlich der Zurechnungsunfähigkeit der Täter infolge der Un-
ET
- 4 -
kenntnis der Mengen des von ihnen genossenen Alkohols in Wirklichkeit nicht überwunden und sich über die Notwendigkeit, den Angeklagten auch die verminderte Zurechnungsfähigkeit nachzuweisen, hinweggesetzt hat, indem er rechtsirrtümlich annahm, er dürfe bei der Beurteilung des Sachverhalts ohne weiteres von ihrer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgehen.
Im übrigen lassen diese Darlegungen nicht erkennen, ob der Teatrichter das Einsichts- oder das Hemmungsvermögen oder beide Fähigkeiten der Täter ais erheblich vermindert angenommen hat; nach der äußeren Fassung hat er diese Frage öffengelassen. Auch die Gründe, aus denen er die nur verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten N für möglich erachtet hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Erkennen der Gefahr, als rückfälliger Dieb gefaßt zu werden, also das Bewußtsein von der Tragweite seines Verhaltens, bei dem ersten Diebstahlsversuch und die lückenlose Erinnerung an alle Einzelheiten des versuchten Einbruchdiebstahls bei der Firma Weg nögen zwar dafür sprechen, daß der Angeklagte wenigstens vermindert N zurechnungsfähig war, jedoch kommt diesen — übrigens nur die Einsichtsfähigkeit, nicht auch das Hemmungsvermögen berührenden - Anzeichen nur ein beschränkter Beweiswert zu. Sie. schließen keineswegs aus, daß die Willensfähigkeit des Täters infolge Alkoholgenusses beseitigt war. Das würde genügen, um die Zurechrimgsunfähigkeit des Angeklagten zu begründen ‚(BeH GA 1955, 296;
Hülle 92 1952, 296).
Die erörterten Mängel stellen sachlich-rechtliche Fehler des Urteils dar, die seine Aufhebung in dem angefochtenen Umfang und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht rechtfertigen. Das nötigt auch zur Aufhebung der Verurteilung des liitangeklagten DM in Falle Sg gemäß § 357 StPO, weil bei ihm insoweit die gleichen sachlich-rechtlichen Mängel des Urteils gegeben sind.
Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung keine Klarheit darüber gewinnen können, ob die beiden Angeklagten
zur Zeit der Tatbegehung zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig waren, wird es nunmehr den Auffangtatbestand des 8 330 a StGB anzuwenden haben, wie der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom ?5. Oktabe: 1956 - GSSt 2/56 — entschieden hat,
Mit der teilweisen Aufhebung des Schuld- und Strafausspruc entfällt auch der Gesamtstrafenausspruch bei beiden Angeklagten Im übrigen wird die Strafzumessung durch die aufgehobenen Verurteilungen ersichtlich nicht berührt.
Rotberg Krumme Dr: Sauer | ‘ Lang-Hinrichsen Dr. Wiefels