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BGH Entscheidung vom 20.12.1956 – 4 StR 447/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

i.Natürliche Handlungseinheit liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Täter denselben Tatentschluß nach dem unerwarteten Fehlschlag des ersten Mittels unmittelbar anschließend mit einem anderen Mittel zu verwirklichen sucht. Der zweite Tatabschnitt ist jedoch dann als selbständige Handlung zu werten, wenn es dem Täter ursprünglich auf die Verwendung nur eines bestimmten kittels ankam. 2.Der Rücktritt von dem - nur bis zum Versuch gediehenen - letzten Tatabschnitt erfaßt die ganze Handlungseinheit, sofern dieser Teil des Gesamtgeschehens nicht selbständig ist. enzeichen: 4-StR 447/56 . des BGH vom 20. Dezember 1956 SchwG Hagen 4 StR 447/56 ImnmNamen des Volxkes3 In der $trafsache gegen den Buchärucker Ferdinand H m: ohne Zessen Wohnsitz, geboren am ER 1955 ir ER zur Zeit in Intersuchungs- haft, wegen versuchten Totschlags u. &« hat der 4. Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1956, an der teilgenommen haben: Benatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr, Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt PH | er in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gg als Urkundsbeanmnter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 27. Juni 1956 mit den ihm za Grunde liegenden Feststellungen aufgenoben, soweit er wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist, ferner im Gesamtistrafausspruch. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidurg, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zsurückverwiesen. Im übrigen wirä üle Revision verworfen, Ven Rechts wegen | N I Gründes I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versu:hten Totschlags, wegen Vergehens nach § 24 Abs 2 StVG, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Betrugs zi einer Gesamtstrafe von zw

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Gesetz: 85 73, 46 StGB

Rechtssatz: i.Natürliche Handlungseinheit liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Täter denselben Tatentschluß nach dem unerwarteten Fehlschlag des ersten Mittels unmittelbar anschließend mit einem anderen Mittel zu verwirklichen sucht. Der zweite Tatabschnitt ist jedoch dann als selbständige Handlung zu werten, wenn es dem Täter ursprünglich auf die Verwendung nur eines bestimmten kittels ankam.

2.Der Rücktritt von dem - nur bis zum Versuch gediehenen - letzten Tatabschnitt erfaßt die ganze Handlungseinheit, sofern dieser Teil des Gesamtgeschehens nicht selbständig ist.

enzeichen: 4-StR 447/56 . des BGH vom 20. Dezember 1956 SchwG Hagen

ImnmNamen des Volxkes3

In der $trafsache gegen

den Buchärucker Ferdinand H m: ohne Zessen Wohnsitz,

geboren am ER 1955 ir ER zur Zeit in Intersuchungs-

haft, wegen versuchten Totschlags u. &«

hat der 4. Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Benatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr, Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt PH | er in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gg als Urkundsbeanmnter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 27. Juni 1956 mit den ihm za Grunde liegenden Feststellungen aufgenoben, soweit er wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist, ferner im Gesamtistrafausspruch. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidurg, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zsurückverwiesen. Im übrigen wirä üle Revision verworfen,

Ven Rechts wegen

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Gründes

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versu:hten Totschlags, wegen Vergehens nach § 24 Abs 2 StVG, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Betrugs zi einer Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt. Er wendet sich gegen das Urteil mit der Sachrüge. Sie ist insoweit offensichtlich unbegründet - übrigens vom Angeklagten auch nicht näher ausgeführt -, als sie sich auf die Vergehensfälle bezieht.

II. 1. Dagegen kann die Verurteilung wegen eines Verbrechens des versuchten Totschlags auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. Ihr liegt folgender, vom Schwurgericht festgestellter Sachverhalt

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Da es dem Angeklagten nicht gelungen war, seine frühe- . re Braut, Irmgard BOB, die das Verlöbnis mit ihm wegen seines leichtsinnigen Lebenswandels gelöst hatte, zur Wiederaufnahme der Beziehungen zu bewegen, lud er sie

für den 19. August 1955 zu einer Autofahrt ein, um sich mit ihr auszusprechen. Auf einem Waldweg an einsamer Stelle hielt er an. Seinen eindringlichen, durch Drohungen mit Selbstmord verstärkten Wunsch nach sofortiger

und bedingungsloser Rückkehr zu ihm lehnte sie ab, erklärte aber, wenn er sich bessere, wolle sie ein Jahr lang auf ihn warten, obne sich anderweitig zu binden.

Als sich der Angeklagte der Erfolglosigkeit weiterer Bemühungen, sie zu einer sofortigen Wiederaufnahme des Verlöbnisses zu bewegen, bewußt wurde, geriet er in Wut und beschloß in plötzlicher Gefühlsaufwallung, ihr

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solche Gewalt anzutun, daß sie möglicherweise? vüße. Denn er hatte sich in den Kopf gesetzt, weiterleben, wenn sie ihm nicht bedinzungsine zefüzig nel,

Ais Irmgerd BB, die neben dem Angeklagten saß, durch das rechte Seitenlenster blickte unä sich dabei von Angeklagten abwendets, ergriff er eira auf dem Rücksitz liegende, Tast volle 3/8 - Liter-Flasche - sogenannten Flaciımann - mit

der rechten Hand und versetzte ihr damit einen heftigen Schlag auf den Kopf. Da er erkannte, daß äer Schlag nicht die gewoilte tödliche Wirkung hatte, er zu wuchtigeren Schlägen infolge

der Raumenge aber nicht ausholen könne, sah er sich genötigt, seinen Tötungsentschluß auf andere Weise zu verwirklichen,

Er umfaßte deshalb sogleich mit beiden Händen den Hals des Mädchens. Trctz ihres Widerstandes und ihrer Erklärung, sie wolle auf ihn warten, würgte er sie so sehr er konnte, so daß sie das Bewußtsein verlor. Plötzlich ließ er von ihr ab, möglicherweise, weil er sie für tot hielt, möglicherweise aber deshalb, weil er sich eines Besseren besonnen hatte. Als Irmgard EEE vieüer zum: Bewußtsein gekommen war, flüchtete sie aus

- den Wagen.

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2. Bei der rechtlichen Würdigung geht das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er auf Grund besserer Einsicht, also freiwillig, die Würgegriffe aufgab. Trotzdem sieht es sich gehindert, ihm die Rechtswohltat des strafbefreienden Rucktriits vom Versuch einzuräumen. Denn sein erster Versuch, Fräulein BB durch einen Schlag mit der Flasche zu töten, sei ein selbständiger Versuchsakt gewesen. Der Erfolg, den sich der Angeklagte von ihm erwartete, sei ausgeblieben, der Versuch also mißlunger.

Er habe "seiner Vorsteliun,; entsprechend, den Straftatbestand des versuchten Totschlags bereits erfüllt, als er beschloß, die Zeugin zu würzen" (UA S 17). Das Würgen habs auf einen neuen Vorsatz beruht, den Versuch äurch Anwendung eines anderen “ittels zu wiederholen,

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3. Diese Rechtsausführungen sind nich; bedenkenfrei- Dis Feststellungen des ‚chwurgerichts über den Taiverlauf unä äie ihn begleitenden Vorstellungen des Angeklagten schiießer äis Möglichkeit nicht aus, daß dieser bereits, als er mit der Likörfleeche auf Irmgard Bi einschlug, daran dachte, es könne der eine Schlag mit der Flasche zur Erreichung des tödlichen Trfolges richt genügen, und deß er von Anfang en entschlossen war, in diesem Fall seinem Opfer weitere Gewalt anzutun. Dann läge es nahe, sein gesamtes, auf den tödlichen Erfolg gerichtetes Verhalten als ein einheitliches Geschehen im natürlichen Sinne und demgemäß rechtlich als eine natürliche Handlungseinheit zu werten, Die Gewalttätigkeit gegen Irmgard TEE würde denn als ein einziger unbeendeter Tötungsversuch beurteilt werden müssen. Dasselbe würde gelten, wenn der Angeklagte zwar zwüächst mit einem Hißerfolg des Schlages mit der Flasche nicht gerechnet hätte, es ihm aber auf die Art des Tötungsmittels von vornherein nicht ankam und er zur Flasche nur darum gegriffen hätte, weil sie gerade nahe lag. Die nach dem Fehlschlag des ersten Mittels unmittelbar anschlie-Bende Verwirklichung desselben Tötungsentschlusses mit einen anderen Mittel könnte nur dann als im natürlichen und rechtlichen Sinne selbständige Handlung gesondert gewertet werden, wenn der Täter seinen Tötungswillen ursprünglich nur mit einem bestimmten Nittel hätte verwirklichen wollen, wie dies etwa der Fall ist, wenn er - zum Zwecke besserer Verheimlichung — nur durch Gift töten wollte. Eier würde der von Anfang an bewußt dem Hittel nach begrenzte Tötungsplan mit der Verwendung dieses Mittels, also der Giftbeibringung, abgeschlossen sein. Der wegen des - unerwarteten - Fehlschlages gefaßte Entschluß, nunmehr mit einen zunächst abgelelınten anderen Hittel zu töten, würde als neuer selbständiger Tötungsversuch gewertst werden müssen. Der strafbefreiende Rücktritt hiervon würde, falls er freiwillig wäre, nir diesen letzten selbstänälisen EHandlungs-

abschnit* erfassen können, während dann, wern dJew Täter dan Tötungsmittel von Beginn an gleichgültig war, der Rücktritt vom letzten Teilakt, in dem zur Entscheidung stehenden Fall den Würgesriler, ihm für die ganze Handliungseinheit zugute küms. '

Zuer Zührt das Schwurgericht im Ralmen seiner rechtlichen Yirdigung (UA 5 17) aus, bei der Gewaltanwendung des Angeklagten gegen Irmgard Sm seien zwei selbständige Einzelakte zu unterscheiden, weil nach seiner Vorstellung bereits der Schlag mit der Flasche den erstrebten Erfolg zeitigen sollte und sein Entschluß, sie zu würgen, auf einem neuen Vorsatz beruht habe. Diesen Darlegungen ist indessen nicht zu entnehmen, ob es sich um teilweise ergänzende Feststellungen oder um reine Rechtsausführungen handelt. Der Senat sieht sich deshalb zu u einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Im übrigen verkennen die Ausführungen des Schwurgerichts die open dargelegte Abgrenzung zwischen Handlungseinheit und selbständigen neuem Handlungsvorsatz. Das Schwurgericht wird den Sachverhalt neu festzustellen und zu würdigen haben.

Rotberg Krumme Dr. Sauer

Dr. Wiefels Lang-Hinrichsen