Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.12.1956 – 2 StR 550/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
W 2248 069 Namen des vVelkes
In der Strafsache
gegen
die Hausfrau Anna-Mariae NM EB sch: SCHERE aus Te, zeboren ar. GE 1951 in mai.
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
--» Sachbezeichnungs Reichl —
wegen Beihilfe zum schweren Raube
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ‚vom 19. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
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für Recht erkannt
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner j als beisitsende Riehter,
Bundesanwalt Oberstaatsanwalt als Vertreter‘
‚in‘der Verhandlung, bei der Verkündung er.Bundesanwaltschaft,
Bj ustisangestellter EEE». . "als Irkundsbeaiez er Gesohäftastelle,
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Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. August 1956 wird
die Sache, soweit das Urteil die Beschwerdeführerin betrifft, zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe mit der vom Landgericht in Mannheim gegen sie erkarnie Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
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Von Rechts wegen ) ) !
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Die Angeklagte ist wegen Beihilfe zum schweren Raube unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Mit ihrer Revision macht sie Verletzung von Vorschriften des sachlichen und des Verfahrensrechts geltend.
‚I. Verfahrensrüges
Die Revision beanstandet, daß die Angeklagte un auf Grund eines nicht verlesenen polizeilichen Geständnisses der Mitangeklagten Herbert und Lieselotte Rgib verurteilt worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Grundlage der Verurteilung der Beschwerdeführerin waren, wie das Urteil deutlich ergibt (II d), die in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen der beiden Mitangeklagten zu deren früher abgelegten Geständnis, das auch Äußerungen über den. Tatbeitrag der "rau Mn enthielt. Einer Verlesung der Niederschrift dieses Geständnisses bedurfte es deshalb nicht. Die weitere &inlassung der Eheleute RB, dieses Geständnis habe nicht der Wahrheit entsprochen, hat die Strafkammer für widerlegt angesehen; damit ist sie im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung, an die das Revisionsgericht gebunden ist, geblieben.
II. Sachrüges
Das sachlichrechtliche Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet.
Die auf Grund der Sachrüge dem Senat obliegende Nachprüfung ergibt aber,daß die Ötrafkammer unter Verletzung
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des § 79 StGB die Bildung einer Gesamtstrafe unterlassen hat, Die jetzt abgeurteilte Straftat ist am 11. Juli 1954 begangen worden; danach hat das Landgericht in Mannheim die Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, die sie, wie die Dauer der Strafzeit ergibt, zur Zeit des ET- lasses des angefochtenen Urteils noch nicht verbüßt haben kann. Sofern das Mannheimer Urteil bereits rechtskräftig "ist, muß also mit dieser Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden, auf die die verbüßte Teilstrafe anzurechnen ist.
Baldus Busch Dr. Schalscha
Menges Hoepner