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BGH Entscheidung vom 11.12.1956 – 5 StR 419/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2263 078 5 StR 419/56

na Namen des Volkes

— EEE

In der Strafsache gegen

den Volksschullehrer Hans-Heinrich 2 ED au: OMEEEEEED: geboren am GEMMEENEEED 1915 in AUEEEEEDxrei: WERE

wegen Verbrechens nach § 175a StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Dezember 1956, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker “als beisitzende Richter,

Lanägerichtsrat Dr. (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 16.Jull 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch Über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 175a StGB zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde.

Die Revision ist der Auffassung, das Landgericht habe es pflichtwidrig und unter Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO versäumt, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Verletzten zu hören. Dieser war zur Zeit der Hauptverhandlung bereits 18 Jahre alt. Den Wert seiner Aussage konnte die Strafkammer .selbst beurteilen. Die von der Revision angeführten Tatsachen über die Person und das Verhalten des Verletzten brauchten der Strafkammer koinen Anlaß zu geben, ihn durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Im übrigen haben selbst der Angcklagte und sein Vertoidiger keinen dahingehenden Antrag gestellt. Auch deckte sich dio Einlassung des Angeklagten zum überwiegenden Teile mit der Darstellung des als Zeugon vernommenen Verletzten.

II. Die Sachbeschwerde.

Die Revision vermißt zunächst die Feststellung, der Angeklagte habe erkannt, daß der Verletzte TED noch keine 21 Jahre alt war. Es ist richtig, daß die Strafkammer das nicht ausdrücklich festgestellt hat. Es mag dahinstehen, ob sich diese Lücke der Urteilsgründe aus deren Zusammenhang schließen 1ä8t. Jedenfalls muß das Urteil aus den nun folgenden Gründen aufgehoben

werden.

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Die Strafkammer sagt (S 4 UA), der Angeklagte habe SEE euch verführt, sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Denn "Verführen" bedeute "ein Einwirken auf den Willen des zu Verführenden und das Geneigtmachen für die Durchführung des Beabsichtigten". Der Begriff des "Verführens" werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß den Angeklagten "überführen wollte, weil er ahnte, daß irgend etwas Strafbares passieren würde, und er - der Zeuge - aus einer gewissen Neugier und Abenteuerlust sich auf dieses Unternehmen" eingelassen habe,

Hiermit ist jedoch der innere Tatbestand der Verführung nicht ausreichend festgestellt. Der Angeklagte konnte nur dann den Willen haben, WED zu verfiihren, wenn er zum mindesten damit gerechnet hat, der Jugendliche sel von sich aus nicht zur Unzucht bereit, er wolle sie an sich nicht (vgl RGSt 70,199). Dagegen sprechen die Ausführungen in den Strafzumessungsgründen, SÜD habe dem Angeklagten die Tat sehr leicht gemacht, indem er "scheinbar! = das heißt gerade zur Täuschung des Angeklagten Über die fehlende Bereitschaft - sehr willig auf die Vorschläge des Angeklagten eingegangen sei (S 5 UA).

Aug diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.

Auf die weiteren Angriffe der Revision, die sich gegen die Ausführungen des Landgerichts zu § 23 StGB

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richten, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes,

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker