Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 07.12.1956 – 2 StR 542/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
vr
2 StR 542/56 Ba 22 919
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Landwirt Johannes : EEE ‚aus Hin. geboren am EEEREEES 1951 ir naguuunm.
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 5. Dezember in der Sitzung vom 7. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justi zangestellter EEE»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 6. September 1956 wird verworfen. .
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen eines Vergehens des fahrlässigen Falscheides verurteilt worden. In einem Rechtsstreit seinss Bruders Wilhelm bekundete er am 4. Dezember 1954 vor dem Amtsgericht in Kaiserslautern als Zeuge u.a. folgendes:
"In dem Testament der Mutter stand, daß der Beklagte (sein Bruder Wilhelm) nicht über Nachlaßgegenstände ohne meine Zustimmung und die Zustimmung seiner Sehwester Philippine verfügen kann."
Am 8. Dezember 1954 hat der Angeklagte dann diese Angaben, die ihm nochmals wörtlich vorgelesen wurden, vor dem Amtsgericht in Kaiserslautern beschworen.
Die Strafkammer stellt fest, daß diese Bekundungen des Angeklagten falsch waren, In keinem der drei Testamente der Mutter ist eine derartige Verfügung enthalten, sagt das Urteil,
sondern im Gegenteil bestimmt, daß der Sohn Wilhelm(der Beklagte) Alleinerbe sei.
Der Eröffnungsbeschluß hat dem Angeklagten zur Last gelegt, sich mit der beschworenen Aussage eines Meineids schuldig gemacht zu haben. Seine Einlassung geht dahin, daß schon zu Lebzeiten der Mutter unter den Geschwistern davon gesprochen worden sei, daß das Inventar und auch die Kuh - die hier Gegenstand des Rechtsstreits gegen den Bruder Wilhelm war — nach dem Tode der Wutter den Geschwistern gemeinschaftlich : gehören sollten. Eine derartige Regelung sei ihm jedenfalls bei seinen Vernehmungen am 4, und 8. Dezember 1954 vor dem Amtsgericht in Kaiserslautern in Erinnerung gewesen. Die Testamente der Mutter habe er nie gelesen, Er wisse auch nicht mehr genau, was ihm als Inhalt der Testamente bei deren Eröff-
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festgestellte Tatsachen nicht berücksichtigt unä damit ihre
nung durch das Amtsgericht mitgeteilt worden sei. Er habe geglaubt, daß in den Testamenten das gleiche niedergelegt sei, was ihm aus den Erzählungen seiner Geschwister erinneriich gewesen sei>
Die Strafkammer hat diesem Vorbringen des Angeklagten geglaubt und daher von der Verurteilung wegen Meineids abge- || sehen, ist aber der Auffassung, daß sich der Angeklagte nach seinem eigenen Vorbringen des fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht Hat,und hat ihn entsprechend verurteilt.
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Die Revision des Angeklagten rügt äie Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachli- 1
Begründung aus, die Strafkammer habe bei der Beweiswürdigung |
Überzeugung fehlerhaft gewonnen. Indessen läßt das Urteil nirgends erkennen, daß die ®trafkammer unberücksichtigt gelassen | hat, wie sich der Angeklagte nach seiner Einlassung bei seinen] Vernehmungen den Sachverhalt vorgestellt hat. Das Gericht stellt vielmehr gerade aus dem Vorbringen des Angeklagten ergänzend noch ausdrücklich fest, N
1.) daß er die Testamente seiner Mutter nie gelesen hatte und j :
2.) daß er auch aus dem Termin zur Eröffnung der Te- T- stamente vor dem Nachlaßgericht keine sicheren Vorstellungen mehr über den Inhalt der Testamente hatte
In Würdigung dieser Tatsachen insbesondere kommt die Strafkammer zu der Auffassung, daß der Angeklagte so nicht
schwören durfte, wie er es am 8. Dezember 1954 tatsächlich getan hat, Er habe sich keinesfalls ausschließlich auf die Angaben seiner Geschwister und die Gespräche mit.ihnen verlassen und annehmen äürfen, daß die Testamente den gleichen Inhalt hätten. Hiernach kann die Rüge einer Verletzung der
88 244, 261 StPO mit der ihr von der Reyision gegebenen Begründung keinen .Erfolg haben.
II. Die Sachrüge ist unbegründet. Der Angeklagte hat als Zeuge Tatsachen falsch bekundet. In dem Testament bzw, in den Testamenten der Mutter stand das nicht, was er als dort stehend in seinem Zeugnis angegeben hat. Erkennbar geht das Urteil davon aus, daß er bei seinen Vernehmungen die Testamente seiner Mutter nie gelesen hatte und daß ihm auch bewußt war, keine sichere Vorstellung über deren Inhalt aus dem Termin zur Eröffnung der Testamente zu haben. Wenn er unter diesen Umständen darauf vertraut hat, die Regelung, die er aus Gesprächen mit seinen Geschwistern in Erinnerung hatte, sei zutreffend, so liegt darin seine Fahrlässigkeit. Denn er hatte bei seiner Vernehmung als Zeuge die Möglichkeit und
die Pflicht, sich klar zu machen, daß er unter diesen Voraussetzungen seine"Erinnerung" nicht als Tatsache bekunden dürfe, Der Zeuge handelt dann fahrlässig, wenn er sein Erinnerungsvilä überhaupt nicht auf seine Richtigkeit nachprüft, vielmehr ohne weiteres aufs Geratewohl aussagt (RG HRR 1938, 631). Wenn er in dieser Weise leichtsinnig Angaben macht, ohne sein Gedächtnis anzustrengen und sich aufädrängende Zweifel zu berücksichtigen, handelt er schulähaft. So, wie der Fall hier lag, hätte der Angeklagte als Zeuge .bei einem bloßen Nachdenken sich eingestehen müssen, daß seine Angaben‘ allein auf Grund seiner Erinnerung an Gespräche mit seinen Geschwistern vor dem Tode der Mutter zu unsicher waren, um von ihm als Tatsachen bekundet zu werden. Bei ihm aufkommende Zweifel hätte er in seiner Aussage zum Ausäruck bringen müs-
“ nerung" oder doch zumindest zu Zweifeln gegen diese zu kom-
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sen. Das Urteil ist der Auffassung, daß er sich unter den gegebenen Umständen hätte sagen müssen, und nach seinem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung nach der Überzeugung des Gerichts auch hätte sagen können, daß er wegen mangelnder Vorbereitung so nicht schwören dürfe, Mit den Ausdruck "wegen mangelnder Vorbereitung" bejaht die Strafkammer nicht etwa die Pflicht des Zeugen, sich vor der Vernehmung näher zu erkundigen (vgl BGH MDR 1953, 596, 597). Vielmehr zeigt sich darin die Auffassung der Strafkamner,
daß die Unterlagen, die der Angeklagte allein für seine Bekundungen gehabt hat, nicht ausreichten, um als Zeuge diese Aussage machen und sie beeidigen zu können, daß er vielmehr bei seiner Vernehmung und vor der Beeidigung sich dessen auch hätte bewußt werden müssen (vgl RGSt 42, 237; 63, 372), Hier hatte der Angeklagte auch äußere Anhaltspunkte, die er hätte benutzen können und müssen, um zu einer Änderung seiner "Erin-
mens Er wußte, daß er die Testamente seiner Mutter nie gelesen hatte und er war sich klar darüber, daß ihr Inhalt ihm auch nicht aus der Eröffnung der Testamente durch das Amtsgericht gegenwärtig war.
Soweit die Revision von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als er dem Urteil zugrunde liegt, sind ihre Aus-
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führungen unbeachtlich.
Busch Dr. Dotterweich Dr: Schalscha
Menges Hoepner