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BGH Entscheidung vom 07.12.1956 – 2 StR 498/56

2. Strafsenat

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Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Christian Erich Nm au s Daum. dort geboren am HEEEEEEES 1925,

wegen fortgesetzten versuchten Betruges

hat der 2.

vorn

Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der

Verhandlung vom 5. Dezember in der Sitzung vom 7. Dezember 1956, an der teilgenommen haben;

für Recht

Oberstaatsanwalt

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalseha:- Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt Eb pei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 50. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten versuchten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

10 Entgegen der Meinung der Revision ’v war es zulässig, dem Kriminalsekretär > Y bei seiner Zeugenvernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses die von ihm gefertigten Niederschriften über die polizeiliche Vernehmung der

. Zeugen , BE und CU vorzuhälten. Dabei durften diese Protokolle auch. verlesen werden (BGHSt 3, 281).

2. Ob, wie die Revision weiter rügt, die Wahrunterstel-Tungen, mit denen das Landgericht die Nichterhebung hilfsweise beantragter Beweise begründet, mit anderen Urteilsfeststellungen des Landgerichts unvereinbar sind, bedarf keiner Prüfung, da das Urteil auf die Sachrüge hin mit den Feststellungen aufzugeben ist, weil diese nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergeben, inwieweit der Wille des Angeklagten auf einen rechtswidrigen Vermögensvorbeil gerichtet war. 2,

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Soweit Zubehörteile vor der Feststellung des Leergewichts auf Anweisung des Angeklagten von den Fahrzeugen entfernt wurden, hat er nach der Meinung des Landgerichts die amerikanischen Dienststellen "insofern getäuscht, als er die in der Schepp-Allee schon infolge der falschen Tara falsch ermittelten Ladungsgewichte auf den Slips, in den Tagesmeldungen und auf den Rechnungen der Dienststelle melden ließ, obwohl sie um die ‚Beeinflussungen der Tara-Gewichte höher

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zeitiger Unterstellung richtigen Funktionierens der Waage gewesen wären". Das Urteil stellt aber andererseits mit ausführlicher Begründung fest, daß und warum bei der Benutzung der Waage falsche Wägungen möglich waren, deren Richtung und Ausmaß nicht festgestellt werden kann. Daher 1äBt sich die - allerdings nur entfernte — Möglichkeit nicht völlig ausschließen, daß die abredewidrige Verringerung des Leergewichts schon bei der halbjährlichen Feststellung der Tara durch ein Ausschlagen der ungenauen Waage zu Ungunsten des Angeklagten ausgeglichen worden wars; einen entsprechenden Ausgleich konnte 'die fehlerhafte Waage bei jeder einzelnen beladenen Führe schaffen.. So oft dies ‚geschah, waren die wirklichen Tadungsgewnächte nicht "schon infolge der falschen Mara falsch ermittelt" und sie waren auch nicht "höher, ‘als sie bei richtigen Tara-Verwiegungen und gleichzeitiger Unterstellung richtigen Funktionierens der Waage gewesen wären". In diesem Falle verursachte die Gewichtsmeldung auf den Slips auch keinen Irrtum über das wirkliche Gewicht der Lieferung bei der Dienststelle. Das würde allerdings eine Bestrafung wegen versuchten Betruges nicht ausschließen, wenn der Angeklagte vom richtigen Funktiönieren der Waage ausgegangen wäre. Das Landgericht stellt aber das Gegenteil fest. Denkbar ist auch ein bedingter : Vörsatz des Inhalts, daß der Angeklagte billigend mit der Möglichkeit rechnete, mindestens bei einem Teil der Fuhren würde sich der Fehler der Waage nicht ausgleichend, sondern zu seinen Gunsten auswirken. Auch die klare Feststellung eines solchen inneren Tatbestandes enthält das Urteil aber nicht. Darüber hinaus verneint die Strafkammer eine Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, soweit er mit seinen Machenschaften "falschen Verwiegungen, einer ungerechtfertigten Behandlung beim Schwundwiderruf oder wegen der falschen Eingangsgewichte entgegenwirken wollte"; eine Absicht; sich rechtswidrig zu bereichern, glaubt sie nur. insoweit feststellen zu können, - - - - 7 - = - 7 = - _"

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als es ihm wesentlich darum ging, nur die kalkulatori-

sche Unzulänglichkeit der Geschäftsverbindung auszugleichen oder gar darüber hinaus noch weitere Vorteile für das Unternehmen oder sich selbst zu erzielen". An anderer Stelle des Urteils wird jedoch im Widerspruch hierzu ausgeführt, daß es schließlich auch nicht auseinandergehalten werden könne, inwieweit es dem Angeklagten auf seinen eigentlichen Vorteil oder auf den Ausgleich kalkulatorischer Schwächen oder auf den Ausgleich der Unsicherheit der Waage oder ‘von einem’ bestimmten Zeitpunkt an auf die Gegenwirkung gegen die Nachteile der Schwundentziehung oder schließlich vielleicht bis zu einen gewissen Grad auf. die Gegenwirkung gegen die Übernahme der falschen Eingangsgewichte angekommen und inwieweit das insöfern mehr oder weniger sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Wenn dem so wäre, so ließe sich der Betrugsvorsatz des Angeklagten mangels Feststellbarkeit seines Gegenstandes nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit nachweisen. Dieser Widerspruch zwingt dazu, das Urteil im vollen Umfange aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat hierbei

‚ von der. Befugnis des § 354 Abs 2 S 2 StPO Gebrauch gemacht.

5. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen;

a) Wenn vereinbarungsgemäß dem Angeklagten die Brennstoffmenge zu bezahlen war, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Gewicht des. beladenen und des mit allem Zubehör versehenen leeren Fahrzeugs ergab, so hatte er keinen fälligen Anspruch auf die Bezahlung einer vertragswidrig ermittelten Brennstoffmenge, bevor nicht eine dem Vertrag entsprechende Verwiegung nachgeholt worden war. Die Annalme liegt nahe, daß die amerikanische Dienststelle sich mit Recht geweigert haben würde, diejenigen Ladungsgewichte als ordnungs-

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mäßig ermittelt anzuerkennen, bei deren Feststellung der Angeklagte zu der - beiden Partnern bekannten - Fehlerquelle des ungenauen Wiegens noch die weitere Fehlerquelle der manipulierten Leergewichte hinzugefügt hatte, die sich

immer nur zu seinen Gunsten auswirken mußte, während die Waage bald einmal zu viel, bald einmal zu wenig anzeigen konnte. Dann täuschte der Angeklagte in den fraglichen Fällen nicht über das wahre Gewicht der Ladung - dieses

wird sich schwerlich mehr feststellen lassen -, sondern

über die abredegemäße Bestimmung der gelieferten Brennstoff— menge, die nach dem Vertrage die Voraussetzung für die Anerkennung der Rechnung durch die amerikanische Dienststelle und. für ihre Anweisung zur Zahlung durch das Besatzungskostenamt war. Wenn der Vorsatz des Angeklagten - unbedingt oder bedingt — darauf ging, die Bezahlung der Brennstoffe

zu erhalten, obwohl er sie nach dem vertragswidrigen Wiegeverfahren nicht oder noch nicht verlangen konnte, so kommt seine Bestrafung wegen vollendeten Betruges in Betracht, wenn eine Schädigung der Staatskasse nachgewiesen werden kann, welche auf Anweisung des Besatzungskostenamts gezahlt hat. Ließe sich ein solcher Schaden nicht nachweisen, so wäre wieder zu prüfen, ob der Angeklagte jedenfalls billigend mit einem solchen Schaden gerechnet hat und unter diesem Gesichtspunkt wegen versuchten Betruges zu bestrafen ist.

b) Der Angeklagte hatte keinerlei Anspruch darauf, eine einzelne Brennstofflieferung deswegen über ihr nachweisbares Gewicht hinaus von einer deutschen Staatskasse bezahlt. zu erhalten, weil bei der Gesamtabrechnung über die ihm von der Besatzungsmacht zur Verfügung gestellten und die von ihm an sie ausgelieferten Brennstoffmengen der ursprünglich zugebilligte Abzug für Schwund irgendwann rückwirkend widerrufen oder statt der Löschgewichte die Ruhrgewichte als beim Angeklagten eingegangen zugrunde gelegt wurden. Soweit er sich hierdurch benachteiligt fühlte, mußte er das

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bei der Gesamtabrechnung über die lagerbestände zur Sprache bringen; er hatte aber nicht, wie das Landgericht meint, einen Rechtsanspruch darauf, derartige Benachteiligungen dadurch auszugleichen, daß er die Zahlungsanweisung für eine einzelne Brennstofflieferung durch sein vertragswidriges Vorgehen beim Verwiegen in die Höhe trieb, zumal er sich mit jenen Benachteiligungen zum Teil durch die freiwillige Verlängerung der Lieferungsverträge am 9. Juli 1951 und 18. Januar 1952 einverstanden erklärt hatte,

Busch ‘ Dr. Dotterweieh . Dr. Schalscha Menges Hoepner