Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 28.11.1956 – 2 StR 514/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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514/56 2248 077

Im Namen des volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Jose? 5 nn zus KB. geboren am EB 1934 in I. zur Zeit. in Straf:

haft in anderer Sache, ..

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. hat der 2. Strafsehat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Dberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «um als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des DSandgerichts in Köln vom 26. Juli 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-

gericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Van Rechts wegen

man DE I mr rn mn ern

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden,

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verfakrensbeschwerde ist nicht in der durch § 344 Abs 2 Satz 2 StPB vorgeschriebenen Weise begründet und daher unzulässig ° . Zu

Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.

Der Angeklagte holte aus einem Lagerhaus, in das er durch eine von ihm erbrochene Luke eingestiegen war, zwölf Bleibarren heraus und legte sie auf die das Gelände der Firma des Lagerhauses begrenzende Mauer. Vier von diesen Barren trug er fort und verkaufte sie an einen Altwarenhändler. Einen Barren trug einer der Mittäter weg und versteckte ihn in einem Trümmerfeld. Was mit den übrigen dem Lagerhaus entnommenen Barren geschehen ist, stellt das Urteil zwar nicht fest. Vollendeter Diebstahl bezüglich aller Barren lag aber vor, weil die Täter eigenen Gewahrsam durch das A Niederlegen auf der Umfassungsmauer begründet hatten. Der Schuldspruch des Urteils kann daher nicht etwa unter diesem Gesichtspunkt bemängelt werden. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsiftangel: des Schuldspruchs ergeben.

Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehenbleiben. Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls sind im Urteil nicht einwandfrei nachgewiesen. Es fehlt die Angabe, wann der nach der Freiheitsstrafe von vier Jahren Gefängnis

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und der Verbüßung der deswegen erkannten Strafe jiegende weitere Diebstahi des Angeklagten begangen ist und die Strafe dafür teilweise verbüßt war. Nur bei Angaben hierüber ist das Revisionsgericht in der Lage. nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des § 244 StGB bei dem jetzt zur Aburteilung stehenden weiteren schweren Diebstahl des Angeklagten vorge legen haben. Daher ist die Aufhebung des Urteils im Straf-- ausspruch gebotehs“ ‚

‚Bei der neuen Strafzumessung wird im Urteil aueh anzugeben sein, in welchem Umfang der Angeklagte in dieser Sache Untersuchungshaft erlitten hat, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter sich bei der Anwendung des 8.69 StGB im Rahmen seines pflichtmäßigen Ermessens gehalten hat.

Baldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Hoepner